(1) Für die Planung, Errichtung und Sanierung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und der entsprechenden Hauptkanalisationen kann den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung ein Kapitalzuschuss von bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. Falls die Behandlung der Abwässer und die Errichtung der entsprechenden Anlagen mit ein und demselben Unternehmerwerkvertrag vergeben werden, kann ein Zuschuss von bis zu 60 Prozent der vom technischen Landesbeirat anerkannten Kosten für die Errichtung der Anlagen gewährt werden.
(2) Für Maßnahmen, die vom Gewässerschutzplan direkt an Oberflächengewässern, an den entsprechenden Schutzstreifen und am Grundwasser vorgesehen sind, um die Qualität gemäß den im Plan vorgesehenen Zielen zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent der Gesamtausgaben gewährt werden.
(3) Um den Schutz und die Wiedernutzung der Gewässer zu fördern, können öffentlichen Körperschaften und Privaten, die keine Produktionstätigkeit ausüben, Höchstzuschüsse von bis zu 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für folgende Maßnahmen gewährt werden:
- Zurückführung und Wiederverwendung von Abwasser und Speicherung, Nutzung oder Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund,
- Errichtung von Entsorgungsvorrichtungen für Wohnmobile gemäß Artikel 36,
- Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen am Grundwasser und an Oberflächengewässern mit entsprechenden Schutzstreifen.
(4) Die Zuschüsse laut diesem Gesetz sind mit anderen Förderungen kumulierbar.
(5) Die Planung und die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Maßnahmen können auch vom Land durchgeführt werden.
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