1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 wird ein Kapitalbeitrag gewährt.
2. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden Beihilfen bis zu 35 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben gewährt.
3. Auf den Beitragssatz laut Absatz 2 dieses Artikels wird ein Zuschlag von jeweils 10 Prozentpunkten gewährt:
a) für landwirtschaftliche Unternehmen in Berggebieten, wie sie im Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 1305/2013 festgelegt sind, und welche 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen,
b) wenn der zulässige Höchstviehbesatz laut beiliegender Tabelle 1 um mindestens 0,2 Großvieheinheiten pro ha Futterfläche reduziert wird.
4. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 wird für antragstellende Junglandwirte/Junglandwirtinnen, die sich während der fünf Jahre vor der Antragstellung niedergelassen haben, auf den Beitragssatz laut Absatz 2 dieses Artikels ein Zuschlag von 5 Prozentpunkten gewährt. Ein Abschlag von 5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz laut Absatz 2 dieses Artikels erfolgt, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 65 Jahre ist.
5. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1, die von landwirtschaftlichen Unternehmen mit biologischer Wirtschaftsweise verwirklicht werden, wird der Beitragssatz laut Absatz 2 dieses Artikels um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn:
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung die ökologisch/biologische Tätigkeit gemeldet ist und
b) zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrages um Auszahlung das Biozertifikat ausgestellt ist.
6. Die Zuschläge laut den Absätzen 3 bis 5 sind kumulierbar.
7. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 können den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 2 Beihilfen bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben ausgezahlt werden. Dieser Prozentsatz kann um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn das Vorhaben von landwirtschaftlichen Unternehmen in Berggebieten verwirklicht wird.
8. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 beträgt die Beihilfe:
a) bis zu 20 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) für Unternehmen mit mindestens 40 und höchstens 74 Erschwernispunkten sowie für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b),
b) bis zu 30 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) für Unternehmen mit mindestens 75 Erschwernispunkten sowie für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4.
9. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben a) und b) beträgt die Beihilfe:
a) bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Wiederherstellungsarbeiten auf Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen,
b) bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Wiederherstellungsarbeiten auf Obst-, Weinbau- oder Ackerflächen.
10. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben c), d) und e) beträgt die Beihilfe bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben.