(1)Um die Durchführung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes sicherzustellen, fordert die Landesregierung die Gemeinden, in denen die Bauprogramme noch nicht durchgeführt wurden, auf, mitzuteilen, ob geeignete Flächen dafür verfügbar sind.
(2) Bei Untätigkeit der Gemeinde werden geeignete Flächen, sofern solche vorhanden sind, von der Landesregierung von Amts wegen durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die Gemeinde muss die so ausgewiesenen Flächen zu Gunsten des Wohnbauinstitutes enteignen. 285)