(1) Die Flächen für den geförderten Wohnbau unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62. 265)
(2) Soweit von den Artikeln 62 und folgenden die Veräußerung, die Vermietung oder die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten von Wohnungen, die der Sozialbindung unterliegen, vorgesehen ist, dürfen die auf zugewiesenem Bauland errichteten Wohnungen nur an Personen veräußert oder vermietet werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baugrundes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Ebenso dürfen nur zugunsten von solchen Personen dingliche Nutzungsrechte bestellt werden. Die Veräußerung oder Vermietung von Wohnungen oder deren Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten ist auf jeden Fall erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr ab dem Datum der Einreichung der Erklärung über die ständige und tatsächliche Besetzung möglich. 266)
(3) Wer eine auf zugewiesenem Bauland gebaute Wohnung veräußert, vermietet oder mit dinglichen Nutzungsrechten belastet, muß den Nachweis erbringen, daß er selbst über eine dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung verfügt.
(4) Der Kaufpreis entspricht dem Konventionalwert der Wohnung, der gemäß Artikel 7 festzusetzen ist. Einzig auf die Baukosten der Wohnung werden die Koeffizienten für Alter und Erhaltungszustand angewandt. Die Bestimmungen über die eventuelle Rückzahlung der Wohnbauförderung bleiben von dieser Vorschrift unberührt.267)
(5) Nach Ablauf von 20 Jahren ab Datum der Anmerkung der Sozialbindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. 268)
(5-bis) Für die Wohnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Flächen errichtet und fertiggestellt wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, läuft die in Absatz 5 genannte Bindungsfrist ab dem Datum der Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung.269)
(5-ter) 270)
(5-quater) Eigentümer von Wohnungen auf gefördertem Baugrund, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Absatzes bei der zuständigen Gemeinde um die Einzahlung des Ablösebetrages im Sinne von Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Absatzes, angesucht haben, kann die Unbedenklichkeitserklärung zur vorzeitigen Löschung der Sozialbindung laut Art. 68, nach Einzahlung des geschuldeten Betrages, erteilt werden. 271)
(6) Besteht ein Widerspruch zwischen dem Zuweisungsbeschluß für die Fläche und den Bauarbeiten, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten ursprünglichen Projekt oder mit dem während der Durchführung der Arbeiten genehmigten Abänderungsprojekt ausgeführt wurden, beschließt der Gemeindeausschuß die erforderlichen Abänderungen der Grundzuweisung. Auf Grund dieses Beschlusses können die erforderlichen Eigentumsübertragungen, die Bestellung von Oberflächenrechten und Dienstbarkeiten in Abweichung von dem in Artikel 62 angegebenen Veräußerungsverbot durchgeführt werden.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung kann die restliche auf der zugewiesenen Fläche eventuell zulässige Baumasse genutzt werden, um die eigene Wohnung, welche die Merkmale einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl beibehalten muss, zu erweitern oder um eine neue Wohnung zu errichten. Falls eine eigenständige Wohnung errichtet wird, muss, gegebenenfalls, vorher für die Fläche, welche von der bestehenden Wohnung abgetrennt wird, der vom Absatz 5 vorgesehene Beitrag an die Gemeinde entrichtet werden. Die eigenständige Wohnung muss für den Wohnbedarf von Verwandten und Verschwägerten innerhalb des dritten Grades dienen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baulandes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Die Sozialbindung laut diesem Artikel in Verbindung mit Artikel 62 ist mit einer einseitigen Verpflichtungserklärung einzugehen und im Grundbuch aufgrund eines Planes über die materielle Teilung ausschließlich zu Lasten der neu errichteten Wohnung neu anzumerken. 272)
(8) 273)
(8-bis) Falls es sich um auf gefördertem Baugrund errichtete Wohnungen ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungen dieses Gesetzes handelt, werden alle Unbedenklichkeitserklärungen und Ermächtigungen, die von Artikel 62 und folgenden vorgesehen sind, vom Bürgermeister ausgestellt. 274)
(9) Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe wird die Übertragung des Eigentums an der zugewiesenen Fläche und an der darauf errichteten Wohnung zugunsten des Ehegatten ermächtigt, dem gemäß richterlicher Verfügung die Wohnung zugewiesen wird.