1. Beihilfeempfänger sind laut diesen Richtlinien Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auch in - nicht zeitweilig - zusammengeschlossener Form, welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen, in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
2. Die Beihilfen für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 5 Buchstaben a) bis d) können den Kleinstunternehmen und KMU außerdem als Endbegünstigte der Beihilfe durch Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien laut den Artikeln 862 und 863 des Zivilgesetzbuches ausgezahlt werden.
3. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.