1. Die Kumulierung der Beihilfen laut diesen Richtlinien mit anderen Beihilfen oder Staatsbeihilfen erfolgt im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.
2. Die Beihilfen für die Vorhaben laut Artikel 4 sind mit Beihilfen aus dem Nationalen Aufbau- und Resilienzplan (PNRR) und dem nationalen GAP Strategieplan (GSP) 2023-27 nicht kumulierbar.