(1) Für Ableitungen in Oberflächengewässer, im Falle von Industriebetrieben mit einer mittleren täglichen Abwassermenge von weniger als 50 m³, können mit der Ermächtigung für die obenangeführten Parameter, mit Ausnahme jener, die unter den Ziffern 2, 4, 5, 7, 15, 16, 17 und 18 angeführt sind, bis zu 50% höhere Grenzwerte gegenüber jenen der Anlage D festgelegt werden. Es muss auf jeden Fall bewiesen sein, dass dies nicht eine Verschlechterung der Umweltsituation bewirkt und die Erreichung der Umweltqualitätsziele nicht in Frage gestellt wird.81)