(1) Die Gemeinden überweisen dem Land jährlich einen Betrag zur teilweisen Deckung seiner Ausgaben für die Errichtung von Kanalisationen und Kläranlagen für das kommunale Abwasser. Grundlage für die Berechnung des Betrags bilden die vom Land in den letzten 15 Jahren zur Errichtung dieser Anlagen aufgewendeten Kosten. Für Gemeinden ohne geeignete Kläranlagen wird dieser Betrag erhöht, um auch einen Anteil mit einzubeziehen, der den mittleren Führungskosten der in Betrieb stehenden Kläranlagen für kommunales Abwasser entspricht.
(2) Die Kriterien und Voraussetzungen für die Berechnung und Überweisung des in Absatz 1 genannten Betrags werden von der Landesregierung sowohl für Ableitungen von häuslichem als auch von industriellem Abwasser festgelegt. Der jährliche Betrag wird, nach Anhören des Rates der Gemeinden, von der Landesregierung festgelegt. 58)
(3) Der von jeder Gemeinde geschuldete Betrag wird von der Landesregierung jährlich aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien und Voraussetzungen festgelegt.
(4) Die überwiesenen Beträge sind für die Finanzierung von Kanalisationen und Kläranlagen für das kommunale Abwasser zweckgebunden.
(5) Überweist die Gemeinde den Betrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der Betrag im darauffolgenden Jahr von der dritten Rate der Zuweisungen an die Gemeinde im Sinne des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, abgezogen.