(1) Der Abwassertarif ist die Gebühr für den Kanaldienst und für die Abwasserbehandlung und besteht aus der Summe von zwei Teilbeträgen, von denen der eine für die Kanalisation und der andere für die Abwasserbehandlung vorgesehen ist.
(2) Der Tarif wird so bestimmt, dass die Betriebskosten, die Amortisationskosten für die unmittelbar vom Betreiber vorgenommenen Investitionen sowie die Beträge laut Artikel 55 abgedeckt sind. 51)
(3) Der Teilbetrag des Abwassertarifs für die Behandlung der Abwässer ist auch dann zu entrichten, wenn die Kanalisation nicht über geeignete Behandlungsanlagen verfügt oder wenn diese vorübergehend außer Betrieb sind. Dieser Teilbetrag ist auch für den Dienst laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) zu entrichten.
(4) Zur Festlegung der Höhe des Tarifs wird die Menge des eingeleiteten Abwassers der Menge des bezogenen, entnommenen oder gespeicherten Wassers gleichgestellt, wobei die Gemeinden Abzüge für bestimmte Nutzungen, bei denen keine Abwasser in die Kanalisation anfallen, festlegen können. Die Wassermengen sind mit geeigneten Messgeräten zu erheben. 52)
(5) Bei der Einleitung von industriellem Abwasser wird der Tarif im Verhältnis zur Menge und zum Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Abwassers berechnet. Die Inhaber des Abwasserdienstes für kommunales Abwasser können mit Industriebetrieben von großer Bedeutung eigene Abkommen treffen, wenn diese die Kläranlage für das kommunale Abwasser in Anspruch nehmen.
(6) Der Tarif wird von den Gemeinden jedes Jahr für das darauffolgende Jahr innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltvoranschlages bestimmt und von den Gemeinden oder von den Betreibern unter Beachtung der Vereinbarung und des entsprechenden Auflagenheftes angewandt. Bei der Festlegung des Tarifs können in Bezug auf den Verbrauch gestaffelte Tarife vorgesehen werden. Um eine gerechte Verteilung der Kosten zu erreichen, ist ein erhöhter Tarif für Zweitwohnungen zulässig.
(7) Jeder Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes setzt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr den Preis für den Kanaldienst der Abwassernetze von übergemeindlichem Interesse und für die Abwasserbehandlung pro Kubikmeter für das abgeleitete Abwasser einheitlich fest; andernfalls wird der Preis des laufenden Jahres angewandt. Der Preis muss die Betriebskosten für den Kanaldienst und die Abwasserbehandlung und die Amortisationskosten für die unmittelbar vom Betreiber vorgenommenen Investitionen abdecken.
(8) Die Landesregierung legt die allgemeinen Kriterien für die Anwendung und die Berechnung des Tarifs für den Kanaldienst und für die Abwasserbehandlung sowie für die indirekte Anlieferung von Abwässern, Schlämmen und Ähnlichem an die Kläranlagen für kommunales Abwasser fest. Für die Feststellung und Einhebung des Tarifs gelten die einschlägigen Staatsbestimmungen.