1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Antragstellenden/die Antragstellende, die Zweckbestimmung des geförderten Objekts für mindestens zehn Jahre ab der Endauszahlung nicht zu verändern.
2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht eingehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer dieses Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen, bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen. Werden Räumlichkeiten laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) auch für die Unterbringung von im Landwirtschaftsbetrieb saisonal beschäftigten Arbeitskräften verwendet, so stellt dies keine Zweckentfremdung dar.
3. Die ausgezahlte Beihilfe muss nach den Modalitäten des Absatzes 2 rückerstattet werden, falls innerhalb von zehn Jahren ab Gewährung der Beihilfe Umstände eintreten, die ein Verbot der Fortführung der Tätigkeit zur Folge haben; ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt.