1. Die beihilfefähigen Ausgaben für den baulichen Teil werden gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ermittelt. Das Höchstausmaß der förderfähigen Ausgaben ergibt sich aus dem Produkt aus den gesetzlichen Baukosten pro Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung für das Jahr der Beihilfegewährung festgelegt werden, und den Quadratmetern Nettofläche bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstbetrages laut Artikel 8 Absatz 2.
2. Die beihilfefähigen Ausgaben laut Absatz 1 werden, soweit darin vorgesehen, aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet. Bei Neubauten kann die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben auch auf der Grundlage von Pauschalpreisen pro Kubikmeter oder Quadratmeter erfolgen.
3. Bei der Wiedergewinnung denkmal- oder ensemblegeschützter Gebäude können die förderfähigen Ausgaben laut Absatz 2 – unter Berücksichtigung des jeweiligen Höchstbetrages laut vorhergehendem Artikel 8 Absatz 2 - um bis zu maximal 30 Prozent erhöht werden. Die höheren Kosten sind im detaillierten Kostenvoranschlag und in der Endabrechnung vom beauftragten Freiberufler/von der beauftragten Freiberuflerin getrennt auszuweisen.