1. Das landwirtschaftliche Unternehmen des/der Antragstellenden muss mindestens
a) zwei ha Wiese oder Ackerfutterbau bewirtschaften und vier Großvieheinheiten (GVE) am eigenen Betrieb halten oder
b) einen Hektar Obst- oder Weinbauflächen bewirtschaften oder
c) zwei Hektar Sonderkulturen bewirtschaften.
Für die Anerkennung der Mindestvoraussetzungen gelten die entsprechenden Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthalten sind. Mischbetriebe, die verschiedene Kulturarten laut den Buchstaben a), b) und c) anbauen, müssen mindestens zwei Hektar Fläche aufweisen und die Obst- und Weinbauflächen werden mit dem Faktor zwei multipliziert.
2. Bei Betrieben mit Wiesen- und Ackerfutterbauflächen wird ein durchschnittlicher Mindestviehbesatz von 0,5 GVE pro Hektar Futterfläche und ein durchschnittlicher Höchstviehbesatz gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens 3 GVE, welche die Mindestvoraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen. Die Berechnung des durchschnittlichen Viehbesatzes erfolgt gemäß geltender Fassung des Handbuches für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen.
3. Die Beihilfen zugunsten von Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 werden nur landwirtschaftlichen Unternehmern gewährt, bei welchen der FWL der Kernfamilie die dritte Einkommensstufe nicht übersteigt und bei welchen die Mitglieder der Kernfamilie, außer den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaub auf dem Bauernhof, keine anderweitige touristische Tätigkeit und keine andere nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben; nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie mit nicht mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im selben Zeitumfang ausgeübt wird. Ausschlaggebend ist dabei das Steuerjahr, welches bei Antragstellung für die EEVE herangezogen wird. Für Antragstellende, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung als Junglandwirt/Jung¬landwirtin erfüllen und sich bereits im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung niedergelassen haben, darf der FWL der Kernfamilie die vierte Einkommensstufe nicht übersteigen. Die restlichen Voraussetzungen dieses Absatzes bleiben unverändert.
4. Die Beihilfe wird gewährt, wenn nach Verwirklichung des Vorhabens, für welches die Beihilfe beantragt wird, das landwirtschaftliche Unternehmen eine Einstufung gemäß Artikel 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, von mindestens 3 Blumen erreicht.
5. Die Gewährung der Beihilfe setzt den Besitz der beruflichen Ausbildung, wie sie in den geltenden Landesbestimmungen für die Ausübung der Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeit vorgesehen ist, voraus.
6. Der/die Antragstellende muss seinen/ihren Wohnsitz an der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes haben, wo das Vorhaben laut Artikel 5 verwirklicht wird.
7. Die Einhaltung der Voraussetzungen wird zu nachfolgend angeführten Zeitpunkten wie folgt überprüft:
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung:
1) die objektiven Voraussetzungen laut den Absätzen 1, 2 und 3
b) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe:
1) die Erschwernispunkte,
2) die objektiven Voraussetzungen laut den Absätzen 1 und 2;
c) im Falle einer vorübergehenden Auflassung der Viehhaltung wegen baulicher Maßnahmen am Wirtschaftsgebäude oder in Fällen höherer Gewalt kann die Mindestviehhaltung laut Absatz 2 dieses Artikels auch zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe nachgewiesen werden, wobei in diesem Falle keine Teilzahlung erfolgt;
d) zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe:
1) die objektiven Voraussetzungen laut den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6.
2) der durchschnittliche Höchstviehbesatz, für welchen eine Toleranz von 0,1 GVE/ha Futterfläche gilt.