1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt den für das eingereichte Vorhaben angeforderten einheitlichen Projektkodex (CUP) mit, welcher auf sämtlichen für die Abrechnung vorgelegten Unterlagen laut Artikel 14 aufscheinen muss.
2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 6 Absätze 1 bis 3 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung des zuständigen Amtes vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
3. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Tag, an dem alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.