Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Der Verwaltungsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Präsidenten.
(2) Der Präsident ist für die Durchführung der Aufgaben und der Beschlüsse des Verwaltungsrates, für die gesetzliche Vertretung des Instituts sowie für die Einberufung des Verwaltungsrates - in welchem er den Vorsitz führt - verantwortlich.
(3) Der Präsident ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen und unterbreitet diese dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zu Ratifizierung.
(4) Der Präsident ist ermächtigt, Gelder in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren.
(5) Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird dieser durch ein von ihm bevollmächtigtes Verwaltungsratsmitglied vertreten.