1. Diese Richtlinien werden in folgenden Fällen nicht angewandt:
a) Militärgebäude und -gebiete,
b) Anlagen, deren Bau und Verwaltung von spezifischen staatlichen Gesetzen geregelt werden,
c) Beleuchtung für Tätigkeiten der öffentlichen Ordnung, Verteidigung und des Zivilschutzes,
d) Alarmanlagen, Anlagen zur Verkehrsregelung und Fluchtwegbeschilderung, unbeschadet der Abschirmung der Leuchten nach oben,
e) zeitlich begrenzte Beleuchtung bei Veranstaltungen und Festen im Freien, welche weniger als 30 aufeinanderfolgende Tage dauern, vorausgesetzt, dass die Beleuchtungsanlagen nicht fix installiert sind,
f) Weihnachtsbeleuchtung, die zwischen dem 15. November und dem 15. Jänner in Betrieb ist, unbeschadet der Abschaltpflicht von 23:00 bis 6:00 Uhr,
g) Beleuchtung von Baustellen, vorausgesetzt, dass die Lichtstreuung außerhalb der Baustelle soweit als möglich eingeschränkt wird,
h) Beleuchtungsanlagen, die gelegentlich von Personen oder Fahrzeugen durch einen Bewegungsmelder eingeschaltet werden.
2. Die Gemeinden können in begründeten Fällen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzelne Straßenzüge oder Plätze festlegen, in welchen die Abschaltung der Beleuchtung während der Nachtstunden gemäß Artikeln 7, 8 und 9 ausgenommen ist.
3. Beleuchtungsanlagen, die ausschließlich zum Einbruchschutz und zur Wahrung der Sicherheit von Anlagen und Geräten dienen, sind von den Bestimmungen zur Abschaltung während der Nachtstunden gemäß Artikel 8 ausgenommen.
4. Das Verbot gemäß Artikel 10 wird nur in den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) nicht angewandt. In allen anderen Fällen gelten keine Ausnahmen.