Bauwerke für Wasserableitungen oder Wassereinleitungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, sind gebührenfrei.
Einleitungen von Niederschlags- und Oberflächenwasser sind gebührenfrei.
Zeitweilige Besetzungen für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Brücken und anderen Bauten oder Anlagen, welche schon von der Agentur genehmigt wurden, sind gebührenfrei.