Managementleitlinien betreffend die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 (Naturschutzgesetz)
Folgende Kriterien sind bei der Vorverlegung der Mahdzeit zu berücksichtigen
Die Vorverlegung der Mahdzeit von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen kann in bestimmten, begründeten Fällen genehmigt oder bei Bedarf veranlasst werden, sofern dies für die Erhaltung des Charakters dieser Lebensräume erforderlich ist.
Die Entwicklung/Sukzession der Vegetation auf der betroffenen Fläche in den letzten Jahren (Verschilfung/Verbuschung) ist zu bewerten.
Der Deckungsgrad von konkurrenzstarken Pflanzen wie Schilf oder Gehölzen (z.B. Weiden), welche lichtliebende Pflanzen verdrängen, ist zu bewerten.
Die Mahdzeit ist so festzulegen, dass seltene oder gefährdete Pflanzenarten in Feuchtflächen gefördert und dominante oder invasive Arten zurückgedrängt werden.
Die Samenreife der Feuchtpflanzen muss zum Großteil abgeschlossen sein.
Seltene und gefährdete Tierarten dürfen durch eine Vorverlegung der Mahdzeit nicht beeinträchtigt werden. Die Brutzeit der Vögel und der Entwicklungszyklus der verschiedenen Tierarten (z.B. Insekten) ist zu berücksichtigen.
Der Boden darf durch Geräte, mit denen die Mahd durchgeführt wird, nicht beschädigt werden.