1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Vorhaben jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Veranstalters formal gewährt.
2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bewirkt nicht automatisch finanzielle Vorteile oder Förderungen für die entsprechenden Veranstaltungen.