1. Die Ausgabenbelege müssen:
a) gesetzeskonform sein,
b) auf den Namen des Begünstigten ausgestellt sein,
c) die erfolgte Bezahlung quittieren; Zahlungen von 1.000,00 Euro oder darüber können nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des Begünstigten aufscheinen; die Kontoauszüge sind auf eventuelle Anfrage dem zuständigen Amt auszuhändigen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Begünstigten der Landesförderung lauten muss,
d) auf die zur Gewährung der Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,
e) bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen die Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr der Förderung eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für bestehende Anschlüsse oder bei im Dezember erbrachten Leistungen, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden. Aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,
f) bei baulichen Investitionen und Projekten können die Verpflichtungen auch nach dem Jahr der Förderungsgewährung eingegangen werden, sofern sie unter die geplanten und zur Förderung zugelassenen Vorhaben fallen.