(1) Die Landesarbeitskommission laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, hat in Südtirol die Aufgaben und Befugnisse zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung, die ihr mit diesem Gesetz übertragen werden, sowie jene, die von staatlichen Rechtsvorschriften den regionalen Arbeitskommissionen übertragen sind.