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h) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 391)
Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1991, Nr. 48.

I. TITEL
Beschäftigungspolitische Maßnahmen

Art. 1 (Zielsetzung)   delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol ergreift beschäftigungspolitische Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern einen Beitrag zur Verwirklichung des Rechts auf Arbeit und auf beruflichen Aufstieg zu leisten, so wie es die Artikel 4, 35 und 38 der Verfassung gebieten.

(2) Verfolgt wird das Ziel der Beschäftigungspolitik durch Arbeitsmarktbeobachtung, Arbeits- und Einstellungsberatung sowie durch solche Förderungsmaßnahmen, die geeignet sind, Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme der Bürger dieses Landes zu beseitigen; besonderes Augenmerk gilt dabei den Jugendlichen, den Frauen, den Langzeitarbeitslosen, den Behinderten und all jenen Menschen, die Opfer gesellschaftlicher Ausgrenzung sind.

massimeBeschluss vom 3. November 2020, Nr. 850 - Strategiedokument "Aktive Arbeitsmarktpolitik 2020-24"
massimeBeschluss vom 11. März 2013, Nr. 378 - Maßnahmenkatalog zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit
massimeBeschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1611 - Verlängerung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird
massimeBeschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird.
massimeBeschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406 - Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird (abgeändert mit Beschluss Nr. 2709 vom 09.11.2009, Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010 und Beschluss Nr. 1611 vom 29.10.2012) (siehe auch die Beschlüss Nr. 2087 vom 30.12.2011 und Nr. 1611 vom 29.10.2012)

Art. 2 (Gegenstand der Maßnahmen)

(1) Um den Bürgern den Zutritt zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann das Land jede Maßnahme ergreifen, die geeignet ist:

  1. Nachfrage und Angebot besser aufeinander abzustimmen, wozu auch der Informationsdienst und die Arbeits- und Einstellungsberatung beitragen sollen,
  2. die Beschäftigung jener zu gewährleisten, die sich auf dem Arbeitsmarkt nicht behaupten können oder auf Dauer keine Arbeit finden, sowie auch jener, die Gefahr laufen, den Arbeitsplatz zu verlieren,
  3. die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Frauen ins Berufsleben zu fördern und ihnen Chancengleichheit in bezug auf Einstellung und Laufbahn zuzusichern,
  4. einen hohen Beschäftigungsstand zu erreichen; dies soll auch durch Gewährung von Beiträgen und Bereitstellung von Diensten an Unternehmer oder an Arbeitnehmer erreicht werden, um die berufliche Qualifikation zu fördern,
  5. durch ein Ausbildungsangebot oder durch ein alternierendes Angebot von Schulung und Arbeit den Eintritt ins Berufsleben oder die Wiedereingliederung von Arbeitslosen und von Arbeitnehmern, die Lohnausgleichszahlungen erhalten und in der Mobilitätsliste eingetragen sind, zu begünstigen,
  6. die berufliche Weiterbildung und die Umschulung der Arbeitnehmer zu unterstützen,
  7. die Beschäftigung der Heimatfernen in Südtirol zu fördern,
  8. die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht besser verfolgen zu können,
  9. auf dem Arbeitsmarkt orientierend einzuwirken und überhaupt den Eintritt ins Berufsleben und die Beschäftigung zu fördern.

Art. 3 (Planung der Maßnahmen)

(1) Die Strategie und Zielsetzungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für die Legislaturperiode werden von der Landesarbeitskommission ausgearbeitet und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. 2)

2)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 3/bis (Arbeitsmarktbestimmungen)

(1) Die Ziele, Vorgaben, Modalitäten und Fristen für die Durchführung der den Arbeitsvermittlungszentren übertragenen Dienstleistungen sowie die Richtlinien für die Einführung einheitlicher Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des Arbeitslosenstatus werden von der Landesregierung gemäß den geltenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Kategorien von Arbeitslosen, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern. 3)

3)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 34 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

II. TITEL
Maßnahmenkatalog

I. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Förderung der Vollbeschäftigung

Art. 4

(1) Auf die Maßnahmen zur Förderung der Vollbeschäftigung wird das Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 24, angewandt.

Art. 4/bis (Förderung der Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt für Menschen mit Behinderung)

(1) Die Zahlung des Entgelts laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, kann an die betroffenen aufnehmenden Strukturen bzw. an Hilfskörperschaften des Landes ausgelagert werden. Den aufnehmenden Strukturen, welche dem privaten Sektor angehören und die Zahlung des genannten Entgelts im Auftrag der Landesverwaltung übernehmen, kann neben der Erstattung des gezahlten Entgelts ein Zusatzbonus gewährt werden. 4)

(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung des Bonus laut Absatz 1 fest. 5) 6)

4)
Art. 4/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
5)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
6)
Art. 4/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 5-7 7)

7)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 17. August 1987, Nr. 24.

II. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Förderung der Berufsfortbildung

Art. 8 (Beiträge)  delibera sentenza

(1) Den Arbeitnehmern, die beabsichtigen, Kurse zur Umschulung oder Fortbildung - auch im übrigen Staatsgebiet oder im Ausland - zu besuchen, können die Einschreibegebühren erstattet werden; es können ihnen auch ein Reisekostenbeitrag und ein Beitrag für Unterkunft und Verpflegung am Schulungsort gewährt werden, stets unter der Voraussetzung, daß der Besuch zur Erhaltung des Arbeitsplatzes oder zur Verbesserung der Beschäftigungschancen erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Kriterien und die Prioritäten, die bei der Behandlung der Gesuche und bei der Gewährung der Beiträge gelten. Die Gewährung der Begünstigungen wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt. 8)

massimeBeschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009 - Individuelle Weiterbildungsmaßnahmen zu Gunsten von Beschäftigten ( Gesetze 53/2000, 236/93 und nachfolgende Durchführungsdekrete): Abänderung der Beschlüsse Nr. 2855 vom 11/08/2006 und Nr. 2958 vom 25/08/2008 sowie Genehmigung der Kriterien zur Vergabe der entsprechenden Beiträge
8)
Art. 8 Absatz  2 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

III. ABSCHNITT
Vorübergehender Einsatz von Arbeitslosen durch die Landesverwaltung oder durch Körperschaften oder Anstalten, die ihrer Aufsicht unterworfen sind

Art. 9

(1) Auf die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen wird das Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, angewandt.

Art. 10-14 9)

9)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 11. März 1986, Nr. 11.

IV. ABSCHNITT
Gewährung von Darlehen an Unternehmen zur Förderung der Mobilität

Art. 15

(1) Auf die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen wird das Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 17, angewandt.

Art. 16-18 10)

10)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 11. Mai 1988, Nr. 17.

V. ABSCHNITT
Errichtung eines Sonderfonds für Vorschüsse zugunsten der Unternehmen, die der CONFIDI angeschlossen sind

Art. 19

(1) Auf die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen wird das Landesgesetz vom 19. Dezember 1986, Nr. 33, angewandt.

Art. 20-24 11)

11)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 19. Dezember 1986, Nr. 33.

VI. ABSCHNITT
Maßnahmen zugunsten der Südtiroler Heimatfernen

Art. 25

(1) Auf die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen wird das Landesgesetz vom 11. Oktober 1982, Nr. 30, angewandt.

Art. 26-31 12)

12)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 11. Oktober 1982, Nr. 30.

VII. ABSCHNITT
Unterstützung der Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer

Art. 32 (Beiträge zur Unterstützung der Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer)   delibera sentenza

(1) In Südtirol tätigen Vereinigungen und öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einer Mitgliederzahl von mindestens 5.000 Arbeitnehmern, deren Ziel laut Satzung darin besteht, in Südtirol Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer umzusetzen und ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben Beiträge für den Ankauf von Immobilien und beweglichen Gütern sowie für die Mietkosten für Immobilien gewährt werden.

(2) Die Landesregierung genehmigt die Beiträge laut Absatz 1 und legt die Richtlinien und Modalitäten für ihre Gewährung fest. 13)

massimeBeschluss vom 15. September 2020, Nr. 701 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Unterstützung der Maßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
13)
Art. 32 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 32/bis (Bilateraler Solidaritätsfonds)

(1) Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 40 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. September 2015, Nr. 148, sowie der Artikel 19 und 22 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18  mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, in geltender Fassung, fördert und unterstützt die Autonome Provinz Bozen den bilateralen, territorialen bereichsübergreifenden Solidaritätsfonds zur Auszahlung der vorgesehenen Leistungen für die Arbeitnehmer. 14)

(2) Dieser bilaterale, territoriale bereichsübergreifende Solidaritätsfonds kann auch durch Mittel der Europäischen Strukturfonds mit territorialer Bestimmung ergänzt werden. 15)

14)
Art. 32/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
15)
Art. 32/bis wurde eingefügt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.

III. TITEL
Durchführung der Maßnahmen

I. ABSCHNITT
Abteilung Arbeit

Art. 33 (Durchführung der Maßnahmen)

(1) Die Durchführung der Maßnahmen zur Beschäftigungspolitik des Landes und die Verfolgung der Ziele, wie sie dieses Gesetz und Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, festlegen, obliegt der Abteilung Arbeit.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben auf Orts- oder Bezirksebene kann sich die Abteilung Arbeit der peripheren Einrichtungen der Berufsberatung laut Landesgesetz vom 4. Mai 1988, Nr. 15, der örtlichen Arbeitskommission und der Ämter laut Artikel 10 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, bedienen.

Art. 33/bis (Landesinformationssystem Arbeit (LISA))

(1) Das Landesinformationssystem Arbeit (LISA) unterstützt die Bediensteten der Landesabteilung Arbeit bei der Sammlung und Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen im Bereich Arbeit.

(2) Die Landesabteilung Informationstechnik, die mit der Landesabteilung Arbeit zusammenarbeitet,

  1. plant und verwaltet das Landesinformationssystem Arbeit,
  2. gewährleistet die Verbindung des Landesinformationssystems Arbeit mit dem staatlichen Informationssystem Arbeit,
  3. gewährleistet die Verbindung des Landesinformationssystems Arbeit mit allen übrigen Landesinformationssystemen und anderen Informationssystemen öffentlicher Körperschaften auf dem Landes- und Staatsgebiet, welche für die Abwicklung der Tätigkeiten der Abteilung Arbeit geeignet sind. 16)
16)
Art. 33/bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 34 (Stellenplan)

(1) Zur Anwendung dieses Gesetzes ist der allgemeine Stellenplan laut Anlage 1 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, in der Fassung von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1992, Nr. 5, um eine Stelle in der VII. Funktionsebene, drei Stellen in der VI. Funktionsebene und eine Stelle in der IV. Funktionsebene erweitert.

Art. 35 (Betreuung, Beratung und Information)   delibera sentenza

(1) Zur rascheren und insgesamt besseren Abstimmung von Arbeitsangebot und -nachfrage - auch im öffentlichen Dienst - wird die Betreuungs- und Beratungstätigkeit für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber vom Stellenberatungsdienst der Abteilung Arbeit und von den Berufsberatern durchgeführt.

(2) Das Land kann folgendes direkt durchführen und aufgrund von Vereinbarungen von Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen oder von Privaten durchführen lassen:

  1. Studien, Untersuchungen und Forschungsarbeiten über Fragen des Arbeitsmarktes,
  2. Beratungshilfen bei der Stellenvermittlung und bei der Arbeitseinstellung, wobei den Arbeitnehmern und Arbeitgebern Rat und Hilfe angeboten wird, um so Arbeitsnachfrage und -angebot auch im öffentlichen Dienst - besser aufeinander abzustimmen,
  3. die Veranstaltung von Seminaren und Tagungen zur Vermittlung und Vertiefung des Arbeitsmarktes,
  4. die Bereitstellung von Informationsmaterial zum Arbeitsmarkt und allgemein zum Arbeitswesen sowie zu den Zielsetzungen dieses Gesetzes.
  5. Ausbildungs- und Orientierungspraktika laut Definition der staatlichen Gesetzgebung für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen und für Schüler und Studenten, wobei auch Taschengelder an die Praktikanten oder Beiträge an die aufnehmenden Unternehmen gezahlt werden können, deren Kriterien und Ausmaß von der Landesregierung festgelegt werden, wobei diese eventuell auch die Aufwendungen für Versicherungen übernimmt. 17)

(3) Die Finanzierung der Tätigkeiten laut Absatz 2 Buchstabe c) kann auch die Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt der Teilnehmer sowie der Ausgaben für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen umfassen. 18)

massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405 - Kriterien zur Förderung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika durch die Abteilung Arbeit und die Bereiche der deutschen und italienischen Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 809 vom 21.09.2021)
17)
Der Buchstabe e) des Art. 35 Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, und später so ersetzt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
18)
Art. 35 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 36 Absatz 4 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 35/bis (Kommunikation und Mitteilungen zwischen den betroffenen Personen und den Arbeitsvermittlungszentren)

(1) Die Mitteilung der Einladungen und der Verwaltungsmaßnahmen der Arbeitsvermittlungszentren sowie die Kommunikation zwischen den Arbeitsvermittlungszentren und den betroffenen Personen im Hinblick auf die Verwaltung des Arbeitslosenstatus erfolgen über informelle Kommunikationsmittel, wie einfache Post, Telefonnachrichten oder E-Mail, und zwar unter der von den betroffenen Personen angegebenen Adresse bzw. Telefonnummer.

(2) Die Kommunikationsformen laut Absatz 1 ersetzen rechtswirksam die anderen von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kommunikationsformen. 19)

19)
Art. 35/bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

II. ABSCHNITT
Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt

Art. 36

(1) Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes wird das Landesgesetz vom 17. April 1986, Nr. 14, angewandt.

Art. 37-39 20)

20)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 17. April 1986, Nr. 14.

III. ABSCHNITT
Arbeitsförderungsinstitut

Art. 40 (Errichtung und Zielsetzung)   delibera sentenza

(1) Das Arbeitsförderungsinstitut mit Sitz in Bozen ist errichtet; es ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und ist der Aufsicht der Landesregierung unterworfen.

(2) Das Institut soll Initiativen ergreifen, die den Arbeitnehmern in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nützen, ohne dabei die Vertragsautonomie der Gewerkschaftsorganisationen zu beeinträchtigen.

(3) Im einzelnen kommen folgende Initiativen des Arbeitsförderungsinstituts in Betracht:

  1. es führt auf eigene Initiative oder auf Verlangen anderer Untersuchungen und Erhebungen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet durch,
  2. es nimmt, auf Antrag der Landesregierung oder eines Landesrates, Stellung zu den Wirtschaftsplänen und -programmen, die gebiets- oder bereichsweite ausgearbeitet werden; es nimmt Stellung und macht Vorschläge zu Fragen der Ausrichtung der Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik,
  3. es führt - auch in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften, den Sozialverbänden und den öffentlichen Verwaltungen - Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung der Arbeitnehmer durch,
  4. es sorgt für die Übersetzung und Verbreitung von Gesetzen, Verordnungen, Kollektivverträgen, Untersuchungen und anderen einschlägigen Unterlagen,
  5. es nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge zur Funktionsweise und zur Organisation der Arbeitsvermittlung, der Berufsausbildung sowie der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsvermittlungskontrolle.

(4) Zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben ist das Institut zur Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Vereinigungen und Anstalten im In- und Ausland, die die gleiche oder eine analoge Zielsetzung haben, ermächtigt; es fördert allfällige Maßnahmen, die der Koordinierung der Arbeit dienlich sind, und es kann mit den genannten Einrichtungen auch Verträge und Abmachungen schließen.

(5) Die Organe und die Vorschriften zur Organisation und zur Arbeitsweise des Instituts werden im entsprechenden Statut, das von der Landesregierung nach Anhören der landesweit repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen genehmigt werden muß, geregelt.

massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1404 - Genehmigung der Neufassung der Satzung des Arbeitsförderungsinstitutes

Art. 41 (Vermögen)

(1) Das Vermögen des Instituts besteht aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die es durch Kauf, durch Schenkung oder unter jedwedem anderen Rechtstitel erworben hat.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Institut einen Verwaltungssitz und die dazugehörige Einrichtung zur Durchführung seiner Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

Art. 42 (Finanzierung)

(1) Die Mittel für den Betrieb und die Führung des Instituts setzen sich zusammen aus:

  1. einem Jahresbetrag, dessen Höhe jährlich im Finanzgesetz festgelegt wird,
  2. Beiträgen öffentlicher und privater Körperschaften und Anstalten,
  3. Schenkungen, Hinterlassenschaften und anderen Zuwendungen,
  4. außerordentlichen Zuweisungen zur Durchführung besonderer Aufgaben, die dem Institut von der Landesregierung oder den Organen anderer Körperschaften übertragen werden,
  5. einem allfälligen Entgelt für verschiedene Dienstleistungen und den Einkünften aus Benutzungsgebühren,
  6. allen anderen Einkünften, die der Zielsetzung des Instituts förderlich sind.

Art. 43 (Finanzjahr)

(1) Das Finanzjahr des Instituts beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Alle Beschlüsse über den jährlichen Haushaltsvoranschlag, dessen Änderungen und die Rechnungslegung müssen von der Landesregierung genehmigt werden.

(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Entgegennahme des jeweiligen Beschlusses laut Absatz 2 kann die Landesregierung unter Angabe von Gründen dessen Überprüfung beantragen.

Art. 44 (Personal)

(1)Das für die Durchführung der institutionellen Aufgaben des Instituts erforderliche Personal wird von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt; auf dieses Personal wird die Personalordnung des Landes angewandt.

(2) Für Forschungsprojekte und für die Bildungstätigkeit kann das Institut im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen Personal mit befristetem privatrechtlichem Vertrag einstellen, auf das der Kollektivvertrag Handel angewandt wird. 21)

21)
Art. 44 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

IV. TITEL
Landesarbeitskommission und Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

I. ABSCHNITT
Landesarbeitskommission

Art. 45 (Aufgaben)

(1) Die Landesarbeitskommission laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, hat in Südtirol die Aufgaben und Befugnisse zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung, die ihr mit diesem Gesetz übertragen werden, sowie jene, die von staatlichen Rechtsvorschriften den regionalen Arbeitskommissionen übertragen sind.

Art. 46-47 22)

22)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 20. Juni 1980, Nr. 19.

Art. 48 (Beirat für den öffentlichen Dienst)

(1) Im Rahmen der Landesarbeitskommission wird eine Unterkommission gebildet, welche die Bezeichnung Beirat für den öffentlichen Dienst erhält. Dieser übt alle Aufgaben aus, die nötig sind, um den Arbeitsmarkt auf die Ausgewogenheit all seiner Bereiche hin zu überprüfen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen über den ethnischen Proporz und über die Zweisprachigkeit sowie über die im öffentlichen Dienst in Südtirol aufgetretenen Probleme.

(2) Die Landesarbeitskommission legt die Zusammensetzung des Beirates fest; es gehören ihm von Rechts wegen die Vertreter des Landes im Einvernehmenskomitee gemäß Artikel 13 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, der Direktor, der für die Arbeit zuständigen Abteilung oder ein von ihm Bevollmächtigter und vier Vertreter der Fachgewerkschaften, welche von der Landesarbeitskommission aus Dreiervorschlägen der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen in Südtirol ausgewählt werden, an.

II. ABSCHNITT
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

Art. 49-56 23)

23)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 7. Dezember 1983, Nr. 49.

III. ABSCHNITT
Verschiedene Bestimmungen

Art. 57 (Arbeitsbücher, Berufsgruppen und berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer)

(1) Mit Durchführungsverordnung, die nach Einholen des Gutachtens der Landesarbeitskommission erlassen wird, wird folgendes festgelegt:

  1. der Inhalt des Arbeitsbuches und nähere Bestimmungen über die Aushändigung,
  2. die berufliche Klassifizierung der Arbeitnehmer.

Art. 58 (Aufnahme in den öffentlichen Dienst aufgrund von Ranglisten)

(1) Bei Aufnahmen in den öffentlichen Dienst aufgrund von Ranglisten, die den in den Arbeitsvermittlungslisten und/oder Mobilitätslisten eingetragenen Personen vorbehalten sind, oder aufgrund von ähnlichen Auswahlverfahren, gehören der Zweisprachigkeitsnachweis und die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit, gemäß dem Autonomiestatut für die Region Trentino-Südtirol und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ranglisten oder für die Teilnahme am Auswahlverfahren.

(2) Die Bestimmung jener Arbeitnehmer, die in den Arbeitsvermittlungs- und Mobilitätslisten eingetragen sind und die für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst nicht namentlich, sondern numerisch ausgewählt werden, erfolgt auf der Grundlage der Ranglisten nach Kategorien, Berufen und Berufsbildern sowie nach Sprachgruppenzugehörigkeit.

(3) Die Ranglisten werden vierteljährlich erneuert und genehmigt; sie werden jeweils zu Beginn der Monate Jänner, April, Juli und Oktober rechtswirksam. Sobald die Ranglisten erschöpft sind, werden sie umgehend erneuert.

Art. 59 (Ausbildungs- und Arbeitsverträge)

(1) Die Ausbildungs- und Arbeitsverträge können ohne vorherige Genehmigung durch die Landesarbeitskommission abgeschlossen werden, vorausgesetzt, die Richtlinien für den Abschluß von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen sind unter den wichtigsten hiesigen oder gesamtstaatlichen Gewerkschaften vereinbart und von der Landesarbeitskommission genehmigt.

V. TITEL
Finanzbestimmungen sowie Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 60 24)

24)
Omissis.

Art. 61 (Vereinheitlichter Text)

(1) Die Landesregierung ist befugt, alle Landesgesetze, die den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungspolitik betreffen, zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActionb) LANDESGESETZ vom 11. März 1986, Nr. 11
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 14
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1986, Nr. 33 —
ActionActione) LANDESGESETZ vom 17. August 1987, Nr. 24 —
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 17
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Dezember 1988, Nr. 36
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 39
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