1. Die Finanzierung des Dienstes „Essen in der Nachbarschaft“ erfolgt über den territorial zuständigen Sozialdienst nach den geltenden Finanzierungsbestimmungen für die Leistung: „Essen auf Rädern - Mahlzeit – volles Menü ohne Zustellung daheim“ laut Artikel 29 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, und den diesbezüglichen Anwendungsrichtlinien.
2. Die Finanzierung erfolgt durch Zuweisung eines Fixbetrags für jede einzelne Mahlzeit, bis zu einer Gesamthöchstzahl an Mahlzeiten, die jährlich auf Landesebene festgelegt wird.
3. Der Tarif zu Lasten der Nutzer und Nutzerinnen entspricht jenem für „Essen auf Rädern – Mahlzeit – volles Menü ohne Zustellung daheim“ laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.