1. Für die die Erbringung des Dienstes „Gemeinsam Alltag Leben“ kann den Genossenschaften ein fixer Beitrag für jede Stunde der Unterstützung und Begleitung eines Nutzers/einer Nutzerin gewährt werden, bis zur maximalen Gesamtstundenzahl, welche jährlich auf Landesebene festgelegt wird. Der Beitrag wird gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung, gewährt.
2. Zusätzlich zur Unterstützung und Begleitung müssen die Nutzerinnen und Nutzern eine angemessene Anzahl an Mahlzeiten erhalten, die im Fixbeitrag enthalten sind, im Einzelnen:
a) bis zu fünf Stunden Unterstützung und Begleitung: mindestens eine Mahlzeit.
b) über fünf Stunden Unterstützung und Begleitung: mindestens zwei Mahlzeiten,
c) bei Übernachtungen des Nutzers oder der Nutzerin: mindestens drei Mahlzeiten.
3. Pro Tag können maximal neun Stunden an Unterstützung und Begleitung finanziert werden, auch bei Übernachtung des Nutzers oder der Nutzerin.
4. Der Tarif zu Lasten der Nutzer und Nutzerinnen wird jährlich von der Genossenschaft auf der Grundlage des Kostensatzes pro Stunde festgelegt, im Rahmen der jährlich auf Landesebene festgelegten Höchstgrenze. Der Tarif muss im Dezember des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht, dem Landesamt für Senioren und Sozialsprengel mitgeteilt werden.