(1) Bedingt die Enteignung die Freigabe der Liegenschaft, zahlt die enteignende Körperschaft auf Antrag der Person, die die Liegenschaft auf der Grundlage eines geeigneten Rechtstitels nutzt, eine Entschädigung zur Deckung der Übersiedlungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der nach den von der Landesregierung mit Beschluss festgelegten Kriterien berechnet wird. Im selben Beschluss wird auch festgelegt, welche Unterlagen zum Nachweis der Ausgaben vorgelegt und welche Fristen für die Vorlage der Unterlagen eingehalten werden müssen; der Fristablauf muss auf jeden Fall auf vor dem Termin für den Abschluss der Arbeiten festgesetzt werden.44)