(1) Innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Dekretes laut Artikel 5 können die Eigentümer und die übrigen an der Auszahlung der Entschädigung interessierten Personen die Schätzung des Landes- oder Gemeindeamtes für Schätzungswesen bei der zuständigen Gerichtsbehörde nach den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften anfechten.
(2) Das Anfechtungsrecht steht auch dem Antragsteller zu.
(3) Die Anfechtungsklage ist dem Land oder der Gemeinde "zur Kenntnisnahme" zuzustellen.45)