(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer ihrer Amtszeit eine Landeskommission für die Festsetzung des landwirtschaftlichen Wertes von Grundstücken, die sich zusammensetzt aus:
(2) Werden die Namhaftmachungen und Vorschläge laut Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Anforderung der Landesregierung mitgeteilt, so ernennt diese unter Berücksichtigung der Interessen der vertretenen Personengruppen und Einrichtungen die Kommissionsmitglieder direkt. Für jedes der unter Absatz 1 Buchstaben b) - g) angeführten Mitglieder wird ein Ersatzmitglied ernannt. Schriftführer ist ein Beamter des Amtes für Schätzungswesen. Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.
(3) Den anspruchberechtigten Mitgliedern der Kommission stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen - auch für Außendienste - zu.
(4) Jährlich bis zum 31. Dezember teilt die Kommission das Landesgebiet für das darauffolgende Jahr in homogene Agrarzonen ein und setzt für diese die Mindest- und Höchstwerte für jede Kulturart fest, gemäß den Kriterien die von der Landesregierung mit eigener Durchführungsverordnung festgesetzt werden.