(1) Wird das Grundstück von einem Pächter, Halbpächter, Teilpächter, Teilhaber oder Konzessionär von Gemeinnutzungsgütern bewirtschaftet, so wird die Entschädigung im Sinne von Artikel 7/quater geschätzt und durch Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Koeffizienten erhöht. Zugunsten des Pächters, Halbpächters, Teilpächters, Teilhabers oder Konzessionärs von Gemeinnutzungsgütern wird von diesem Gesamtbetrag ein Zehntel der im Sinne von Artikel 7/quater geschätzten Entschädigung abgezogen, und zwar für jedes Jahr, in dem das Grundstück vor der Hinterlegung des Berichtes gemäß Artikel 3 Absatz 1 bewirtschaftet wurde, höchstens jedoch für 10 Jahre. 43)
(2) Die jeweils zustehende Entschädigung wird den Pächtern, Halbpächtern, Teilpächtern, Teilhabern oder Konzessionären von Gemeinnutzungsgütern nach Abzug des dem Eigentümer zustehenden Betrages direkt ausgezahlt.