(1)Wird das zu enteignende Grundstück vom Eigentümer selbst bearbeitet oder gehört es zu einem vom Eigentümer geführten landwirtschaftlichen Betrieb, wird die Entschädigung laut Artikel 7/quater Absätze 1 und 2 mit dem Koeffizienten 3 multipliziert.41)
(2) Zwecks Anwendung der Erhöhung sowie zwecks Festlegung der Entschädigung zugunsten anspruchsberechtigter Pächter, Halbpächter, Teilpächter, Teilhaber oder Konzessionäre von Gemeinnutzungsgütern laut Artikel 14 müssen die Eigentümer eine im Sinne von Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegebene Erklärung vorlegen, aus welcher die Art der Bewirtschaftung und gegebenenfalls die Dauer des Pacht- beziehungsweise Konzessionsverhältnisses hervorgeht.42)