(1) Erwachsen dem nicht enteigneten Teil eines Grundstückes durch die Verwirklichung des gemeinnützigen Vorhabens besondere unmittelbare Vorteile, so werden diese geschätzt und der entsprechende Betrag von der nach den Artikeln 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14 berechneten Entschädigung abgezogen; der Eigentümer hat auf jeden Fall Anspruch auf mindestens die Hälfte der Entschädigung, die ihm nach den Artikeln 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14 zustehen würde.36)
(2) Nicht bei der Berechnung der Entschädigung kann der Wertzuwachs berücksichtigt werden, den das enteignete oder belastete Grundstück durch die Verwirklichung des gemeinnützigen Vorhabens gehabt hätte.