(1)Die Entschädigung für die Enteignung von Flächen, auf denen sich Gebäude, Erschließungsanlagen oder Erschließungsbauten befinden, entspricht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets laut Artikel 5. Wurde der Bau ohne Baubewilligung, in Widerspruch zu einer solchen oder auf der Grundlage einer aufgehobenen Baubewilligung ausgeführt und wurde die im geltenden Landesraumordnungs- oder im Landschaftsschutzgesetz vorgesehene Geldbuße noch nicht verhängt, steht die Entschädigung nur für die im Sinne von Artikel 7/quinquies bestimmte Fläche zu. Die Bestätigung darüber, dass allfällig bestehende Bauten ganz oder teilweise ordnungsgemäß ausgeführt wurden, muss von der Gemeinde ausgestellt werden, in deren Gebiet sich die Bauten befinden.34)