(1)Unterliegt eine Fläche der Enteignung auf Grund der Angaben des Bauleitplanes, des Durchführungsplanes oder des Wiedergewinnungsplanes, können das Land und die anderen öffentlichen Körperschaften, die für die Ausführung der Bauten, Anlagen und Einrichtungen zuständig sind, oder deren Konzessionäre die Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung oder die Auferlegung der Dienstbarkeit veranlassen, welche den Anspruchsberechtigten im Sinne von Artikel 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14 zusteht.46)
(2) Auf gleichlautenden Antrag der Körperschaft, der Eigentümer und der anderen Anspruchsberechtigten, die erklären, daß sie die zu ihren Gunsten festgesetzte Entschädigung angenommen haben und daß die Bezahlung erfolgt ist, wird das endgültige Enteignungs- oder Belastungsdekret erlassen. Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, die im Sinne von Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abzugeben ist und aus der hervorgeht, daß die von der Enteignung oder Belastung betroffene Liegenschaft sein Eigentum ist und er frei darüber verfügen kann, daß die Liegenschaft nicht belastet ist und daß er sich verpflichtet, zugunsten Dritter weder Verfügungsgeschäfte abzuschließen noch Rechte zu begründen.47)48)
(3) Gemäß der Vorgangsweise laut den Absätzen 1 und 2 kann die Enteignung oder die Auferlegung von Dienstbarkeiten in bezug auf Liegenschaften ausgesprochen werden, die sich bereits im Besitz öffentlicher Körperschaften oder öffentlich-rechtlicher Wirtschaftsanstalten befinden und nicht mehr zur Erreichung ihrer institutionellen Ziele verwendet werden, jedoch für die Verfolgung institutioneller Ziele des Landes, der Lokalkörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften geeignet sind; zuvor ist festzustellen, ob die Verwendung der Liegenschaften mit ihrer urbanistischen Zweckbestimmung vereinbar ist und der gemeinnützige Zweck der Maßnahme anzuerkennen, was im Enteignungsdekret festgehalten werden muß.47)