(1) 12)
(2) Die gemäß Artikel 7/quater, Artikel 7/quinquies Absätze 2 und 3, Artikel 10, Artikel 13 und Artikel 14 festgesetzten Vergütungen werden um 10 Prozent erhöht, falls die Eigentümer oder die anderen daran interessierten Personen nicht die Festsetzung im Sinne von Artikel 15 anfechten. Entspricht die Entschädigung dem Verkehrswert des Gutes, wird sie nicht erhöht.13)
(3) Wenn die Enteignung zur Realisierung von öffentlichen, gemeinnützigen oder gemeinnützigen privaten Bauvorhaben erfolgt, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, der Gemeinden oder deren Anstalten, Betriebe und Verbunde fallen, wird mit dem Dekret laut Artikel 5 Absatz 1 dem Enteignungsbetreiber beziehungsweise einer anderen gesetzlich verpflichteten Körperschaft auch die Einzahlung der um 10 Prozent erhöhten Entschädigungen zugunsten der Anspruchsberechtigten auf das Schatzamtskonto der Enteignungsbehörde angeordnet; diese Einzahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Dekrets vorzunehmen, widrigenfalls verliert das ganze Verfahren seine Wirksamkeit. 14)
(4)Nach Ablauf der Widerspruchsfrist laut Artikel 15 wird die Entschädigung ausgezahlt. Ab dem neunzigsten Tag nach Erlass des Dekrets laut Artikel 5 sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Nicht geschuldet sind die gesetzlichen Zinsen auf die für die Enteignungen laut Absatz 3 eingezahlten Entschädigungen. Für die Auszahlung der Entschädigung müssen der Eigentümer beziehungsweise die Berechtigten erklären, dass das Gut ihr volles und freies Eigentum ist und dass sie die volle Verantwortung hinsichtlich allfälliger Rechte Dritter übernehmen, und sich verpflichten, in Hinblick auf das betreffende Gut zugunsten Dritter weder ein Verfügungsgeschäft abzuschließen noch Rechte zu begründen. Wurde Widerspruch eingebracht, werden nur 80 Prozent der im Verwaltungswege festgelegten Entschädigung ausbezahlt; weiters wird die Rückgabe an den Enteignungsbetreiber beziehungsweise an die gesetzlich verpflichtete Körperschaft jener eingezahlten Beträge angeordnet, welche 10 Prozent der nicht angenommenen Entschädigungen entsprechen. 15)
(5) Wenn auf dem Gut eine Hypothek lastet, wird die Entschädigung erst gezahlt, nachdem der Hypothekargläubiger eine schriftliche Ermächtigung ausgestellt hat.
(6) Bestehen dingliche Bindungen an den Gütern oder wird gegen die Auszahlung der Entschädigungen Einspruch erhoben oder sind sich die Parteien über die Aufteilung der Entschädigungen nicht einig geworden, befindet darüber, auf Betreiben der zuerst ihr Recht fordernden Partei, die Gerichtsbehörde, die nach den geltenden staatlichen Rechtsvorschriften zuständig ist.16)