(1) Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erfolgt nach unterschiedlichen Parametern, je nachdem, ob von der Enteignung bebaubare, nicht bebaubare oder verbaute Flächen betroffen sind.
(2) Die Unterscheidung zwischen nicht bebaubaren, bebaubaren und verbauten Flächen laut diesem Gesetz gilt ausschließlich für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung; sie hat keinen Einfluss auf die gesetzliche und verwaltungsrechtliche Regelung der Raumplanung.
(3) Indie Berechnung der Entschädigung dürfen Bauten, Pflanzungen und Verbesserungen nicht einbezogen werden, wenn sich durch die Berücksichtigung des Zeitraums ihrer Realisierung sowie anderer Umstände ergibt, dass sie zum Zweck der Erlangung einer höheren Entschädigung durchgeführt worden sind; der Eigentümer ist jedoch berechtigt, auf seine Kosten das Material und all das zu entfernen, was ohne Beeinträchtigung des auszuführenden gemeinnützigen Vorhabens fortgenommen werden kann. Als zum Zwecke der Erlangung einer höheren Entschädigung ausgeführt gelten, ohne dass ein Beweis dafür erbracht werden müsste, Bauten, Pflanzungen und Verbesserungen, die auf den betroffenen Grundstücken nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Hinterlegung der Unterlagen im Sekretariat der Gemeinde laut Artikel 3 verwirklicht worden sind.26)