(1) Nach erfolgter Festlegung der Entschädigungen verfügt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung innerhalb von 15 Tagen mit Dekret, welches als endgültige Maßnahme gilt, die Enteignung oder die Auferlegung von Dienstbarkeiten oder von dinglichen Rechten bezogen auf Liegenschaften. 21)22)
(2) Das Dekret wird den Eigentümern, den anderen betroffenen Personen und dem Betreiber der Enteignung, sofern es sich nicht um die Landesverwaltung selbst handelt, in der in Artikel 5 Absatz 9 vorgesehenen Form zugestellt. 21) 23)
(3) Das Dekret wird auf Ansuchen der enteignenden Behörde oder der Leasinggesellschaft als Finanzierungsgesellschaft des Betreibers beim zuständigen Grundbuchsamt einverleibt. 24)
(4) Allfällige Klagen, mit denen Eigentum, Fruchtgenussrechte und Hypothekarrechte, direkte Besitzansprüche und Entschädigungsforderungen für Meliorierungsarbeiten geltend gemacht werden, sowie alle weiteren Klagen, die im Zusammenhang mit den zu enteignenden oder belastenden Liegenschaften eingebracht werden, unterbrechen weder den Ablauf des Verfahrens, noch verhindern sie dessen Wirkungen. 25)
(5) Ist die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit verfügt, können alle Rechte hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften nicht mehr auf diese, sondern nur mehr auf die entsprechende Entschädigung geltend gemacht werden.