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b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 7/quinquies (Entschädigung für die Enteignung von bebaubaren Flächen)  delibera sentenza

(1) Die Entschädigung für die Enteignung von bebaubaren Flächen entspricht dem Verkehrswert des Gutes zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets laut Artikel 5.

(2) Ist die Enteignung auf die Durchführung wirtschaftlich-sozialer Reformmaßnahmen ausgerichtet, wird die Entschädigung laut Absatz 1 um 25 Prozent vermindert. 31)

(3)  Inden Erweiterungszonen für den Wohnbau, in welchen ein Teil der Baumasse dem freien Wohnbau gewidmet ist, wird für Flächen, die für den geförderten Wohnbau sowie für die entsprechenden Erschließungsanlagen und Zusatzeinrichtungen bestimmt werden, die Entschädigung laut Absatz 1 wegen des Mehrwertes der für den freien Wohnbau bestimmten Flächen um 50 Prozent vermindert. Für jenen Anteil an den Flächen der Erweiterungszonen, der allenfalls über das in Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgesehene Ausmaß hinaus abgetreten wird, entspricht die Enteignungsentschädigung dem Verkehrswert des Gutes.

(4) Für Flächen, die für Dienstleistungen und Anlagen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, wird der Verkehrswert unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Grundstücke, ihrer Einbindung ins urbanistische Gefüge und der urbanistischen Zweckbestimmung der umliegenden Grundstücke festgelegt.

(5) Im Falle einer Enteignung von Flächen, welche für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen sowie von Anlagen für die Energieerzeugung bestimmt sind, entspricht die Enteignungsentschädigung den Werten laut Absatz 1. Wenn neben der institutionellen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss dies bei der Festlegung der für die Auferlegung der Dienstbarkeit geschuldeten Entschädigung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits im Betrieb sind und deren Nutzung nach Auferlegung der Dienstbarkeit für eine gewerbliche Tätigkeit erweitert wurde. 32)

(6)  Im Falle einer Enteignung von Flächen, auch von verbauten, die, ganz oder auch teilweise, für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren, unter Beachtung der EU-Verfahren und gegen eine nach Standort und Entwicklung des Konjunkturzyklus zwischen zwei und vier Prozent der Enteignungsentschädigung festgelegte Gebühr in Konzession vergeben werden können, entspricht die Enteignungsentschädigung den Werten laut Absatz 2, vorausgesetzt, diese Flächen haben das Ziel, das Gleichgewicht und die Entwicklung in der Sozialwirtschaft und in der Produktion sowie die Erhaltung oder Verbesserung des Beschäftigungsgrades zu verwirklichen33)

massimeBeschluss Nr. 751 vom 03.05.2010 - Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung von bebaubaren Flächen im Sinne des Artikels 7/quinquies des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10
31)
Art. 7/quinquies Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
32)
Art. 7/quinquies Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
33)
Art. 7/quinquies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.
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