In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen 

I. ABSCHNITT
Rechtshandlungen vor Erlaß der Gemeinnützigkeitserklärung

Art. 1 (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz wird in allen Bereichen, für die das Land zuständig ist, auf die Enteignung von Liegenschaften oder dinglicher Rechte an Liegenschaften und auf die Auferlegung von Dienstbarkeiten angewandt, welche für die Verwirklichung von gemeinnützigen Vorhaben des Landes, der Anstalten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindenkonsortien und der Bezirksgemeinschaften sowie von Betrieben derselben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 wird auch auf die Enteignung oder Auferlegung von Dienstbarkeiten angewandt, die erforderlich sind für Vorhaben von anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten oder von Privatpersonen oder Leasinggesellschaften als Finanzierungsgesellschaften des Betreibers, sofern diese Vorhaben als gemeinnützig erklärt oder von Sondergesetzen als im öffentlichen Interesse liegende Vorhaben anerkannt sind. 2)

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind vom Artikel 32/bis vorgesehene Vorhaben, sowie jene gemeinnützig, die ausdrücklich durch ein Sondergesetz oder durch eine Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde nach den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften als solche erklärt werden.3)

(4) Was Vorhaben betrifft, die vom Land und den Gemeinden ausgeführt werden, kommt die Genehmigung der technischen Planunterlagen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Erklärung über die Gemeinnützigkeit, Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit aller in den Plänen vorgesehenen Bauten, Anlagen und Arbeiten gleich.3)

(5) Unbeschadet anderer Bestimmungen, hat die für eine Enteignung vorgesehene Beschränkung auf Flächen, auf denen strategische Infrastrukturen und Gewerbegebiete von nationalem Interesse lokalisiert sind, eine Dauer von 20 Jahren. 4)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 184 vom 11.05.2005 - Zustellung: mangelnde Angaben - begründen keine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - Enteignung zum Zwecke der Errichtung eines Musikpavillons: Gemeinnützigkeit
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 366 del 10.12.2003 - Determinazione dell'indennità di esproprio in base al criterio dell'edificabilità legale - Dichiarazione di manifesta inammissibilità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 538 vom 29.11.2002 - Enteignung - Gemeinnützigkeit des enteigneten Objektes - indirekter Nutzen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 49 vom 31.01.2002 - Enteignung einer Fläche von 2.700 m2 für den Bau eines Kindergartens - Verhältnismäßigkeit
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 28.11.1997 - Meliorisierungsarbeiten im ausschließlichen Interesse einzelner Betriebe - Enteignung nicht möglich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 10.03.1997 - Indicazioni di piano urbanistico comunale - giustificano dichiarazione di pubblica utilitàInammissibiltà di proposte di permuta in materia di espropriazioneDiscrezionalità della scelta dell'amministrazione - sufficiente motivazioneIndennità di esproprio - è determinata dall'ufficio estimo provinciale
2)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
3)
Die Absätze 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
4)
Art. 1 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7, und später so geändert durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 1/bis (Zuteilung von Zuständigkeiten)

(1) Vorbehaltlich der Befugnisse der Kommission laut Artikel 11, werden die Aufgaben und Obliegenheiten gemäß Artikel 1 unter Beachtung der Verfahren und Kriterien dieses Gesetzes von den Gemeinden wahrgenommen, wenn es sich um gemeinnützige Vorhaben handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, Betriebe oder Konsortien derselben fallen.

(2) Im Schätzungsverfahren sind die Richtwerte für die Festsetzung der Enteignungsvergütungen zu berücksichtigen, welche jährlich vom Schätzamt des Landes festgelegt werden.

(3) Die Verfahren für die Enteignung, Auferlegung von Dienstbarkeiten und die Erstellung der Schätzungen im Interesse der Bezirksgemeinschaften werden von den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden vorgenommen.5)

5)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 39 Absatz 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und später ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9; Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11. Siehe Art. 39 Absatz 7 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 2 (Betreten von Privateigentum)

(1) Die mit der Planung der Vorhaben beauftragten Sachverständigen können Privateigentum betreten und mit ihrem Auftrag zusammenhängende Vermessungen und andere Vorbereitungsarbeiten vornehmen, vorausgesetzt, daß sie mit einem Dekret des Abteilungsdirektors oder des für den Ort zuständigen Bürgermeisters dazu ermächtigt sind und daß die Eigentümer fünf Tage vorher verständigt werden. Diese Verständigung wird, auf Kosten des Auftraggebers, vom Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung oder vom Bürgermeister veranlaßt und muß die Personalien der Personen enthalten, die befugt sind, das Privateigentum zu betreten. Wenn es sich um bewohnte Orte handelt, so setzt die zuständige Behörde fest, wann und in welcher Form die erteilte Befugnis wahrgenommen werden kann. Der Bürgermeister und die betroffenen Eigentümer können den Vorbereitungsarbeiten beiwohnen oder sich durch Vertrauenspersonen vertreten lassen.

(2) Wer diese Vorbereitungsarbeiten durchführt, ist verpflichtet, jeden den Eigentümern zugefügten Schaden zu ersetzen; um die Zahlung dieses Schadenersatzes sicherzustellen, kann der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung oder der Bürgermeister die Hinterlegung einer unverzinsbaren Kaution vorschreiben.

(3) Im Dekret ist die Dauer der genannten Vorbereitungsarbeiten festzulegen.

(4) Wer sich den Vorbereitungsarbeiten der Sachverständigen widersetzt oder die Absteckpfähle oder andere Markierungszeichen entfernt, wird mit einer Geldbuße von Euro 81 bis Euro 794 bestraft, die von der Behörde auferlegt wird, welche die Vorbereitungsarbeiten bewilligt hat; allfällige zivil- und strafrechtliche Sanktionen bleiben unbenommen.6)

6)
Art. 2 wurde geändert durch Art. 31 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4. Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. Absatz 25 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

II. ABSCHNITT
Gemeinnützigkeitserklärung

Art. 3 (Mitteilung des Verfahrensbeginns)  delibera sentenza

(1) Der Betreiber der Enteignung, der daran interessiert ist, dass der Akt erlassen wird, mit dem die Gemeinnützigkeit eines Bauvorhabens erklärt wird, hinterlegt bei der Enteignungsbehörde einen erläuternden Bericht über das zu realisierende Bauvorhaben oder den zu realisierenden Eingriff, dazu die Katasterpläne, auf welchen die zu enteignenden Flächen eingezeichnet sind, das Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der einzelnen Bau- oder Grundparzellen sowie die Auszüge der geltenden Bauleitpläne.

(2) Die Enteignungsbehörde übermittelt den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern die Nachricht von der Einleitung des Verfahrens mit dem Hinweis, dass sie die in Absatz 1 angeführten Unterlagen bei der Gemeinde, in der sich das Gut befindet, einsehen können. Die Mitteilungen über Enteignungen von Teilflächen von ungeteiltem Zubehör von im Miteigentum stehenden Wohngebäuden können dem Verwalter der Miteigentumsgemeinschaft übermittelt werden. Außerdem muss auf der Internetseite der Enteignungsbehörde eine eigene Bekanntmachung veröffentlicht werden.

(3) Ist der Eigentümer unauffindbar, wird die Mitteilung laut Absatz 2 durch eine Bekanntmachung ersetzt, die für 20 aufeinander folgende Tage an der Anschlagtafel der Gemeinde, in der sich das Gut befindet, ausgehängt wird.

(4) Nach Entgegennahme der Mitteilung laut Absatz 2 können die Betroffenen innerhalb von 15 Tagen schriftliche Einwände vorbringen, wobei sie diese bei der Enteignungsbehörde oder bei der Gemeinde hinterlegen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin innerhalb der nächsten 15 Tage die Unterlagen dem Betreiber der Enteignung.

(5) Mit den Einwänden laut Absatz 4 kann der Grundeigentümer beantragen, dass die Enteignung auch die Teile seiner Güter, die nicht berücksichtigt wurden, einschließen soll, wenn für diese restlichen Güter die Nutzung erschwert wird oder beträchtliche Arbeiten für eine mühelose Nutzung erforderlich werden.

(6) Die Enteignungsbehörde äußert sich zu den Einwänden mit dem im Artikel 5 vorgesehenen Dekret.7)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 313 del 02.09.2008 - Beni da espropriarsi per pubblica utilità - non è ammesso un utilizzo per fini diversi
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 62 vom 04.03.2008 - Enteignung für öffentliche Verkehrsflächen - Ausmaß laut Katastereintragungen - Eigentümer laut Grundbuch - Grenzregelungsansprüche - Zufahrten zu öffentlichen Verkehrswegen - technische Ermessenfreiheit der Verwaltung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 451 vom 22.12.2005 - Enteignungsverfahren - Frist für die Benachrichtigung der Eigentümer ist keine Ausschlussfrist
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 29.08.2003 - Espropriazione per pubblica utilità - non serve notifica del decreto di occupazione ai locatari
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 14.07.2003 - Percorso pedonale nel piano di attuazione - comporta dichiarazione di pubblica utilità della servitù
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 538 vom 29.11.2002 - Enteignung - Gemeinnützigkeit des enteigneten Objektes - indirekter Nutzen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 49 vom 31.01.2002 - Enteignung einer Fläche von 2.700 m2 für den Bau eines Kindergartens - Verhältnismäßigkeit
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 282 vom 28.09.1998 - Anfechtung des Voraktes - betrifft automatisch auch Folgeakten Enteignung - 15 tägige Frist für Einwände im Interesse der Eigentümer festgesetzt
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 315 vom 05.08.1997 - Annahme des Enteignungsentschädigung - Verlust der RekursmöglichkeitEnteignungsverfahren - Berücksichtigung aller Einwände der Beteiligungsberechtigten
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 10.03.1997 - Indicazioni di piano urbanistico comunale - giustificano dichiarazione di pubblica utilitàInammissibiltà di proposte di permuta in materia di espropriazioneDiscrezionalità della scelta dell'amministrazione - sufficiente motivazioneIndennità di esproprio - è determinata dall'ufficio estimo provinciale
7)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch die Übergangsbestimmungen in Art. 47 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 4 8)

8)
Art. 4 wurde geändert durch Art. 31 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und aufgehoben durch Art. 38 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch die Übergangsbestimmungen in Art. 47 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 5 (Dekret des Abteilungsdirektors)  delibera sentenza

(1) Innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Unterlagen erklärt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung mit Dekret, das als endgültige Maßnahme gilt, die Gemeinnützigkeit, und, falls nötig, auch die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der im Bericht vorgesehenen Vorhaben und legt für die Anspruchsberechtigten die Entschädigung für die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit fest.

(2) Wurde das Gesuch im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gestellt, so erläßt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung das Dekret auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung.

(3) Im Dekret müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Fristen angegeben werden, innerhalb welcher die Enteignung oder die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten vorgenommen und die Arbeiten begonnen und beendet sein müssen, außer es handelt sich um gemeinnützige Vorhaben ohne dass Arbeiten notwendig sind.

(4) Erfolgt die Erklärung der Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Vorhaben auf Grund eines Sondergesetzes oder einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde, so ist dies im Dekret laut Absatz 1, ausdrücklich anzugeben.

(5) Die Fristen laut Absatz 3 können vom Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung verlängert werden, wenn dies wegen Einwirkens höherer Gewalt und aus anderen vom Willen des Antragstellers unabhängigen Gründen erforderlich ist; bei jeder Verlängerung ist der nächste Termin anzugeben.

(6) Verstreichen die Fristen laut Absätze 3 oder 5 erfolglos, so verfällt die Gemeinnützigkeitserklärung und kann die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit nur dann vorgenommen werden, wenn eine neue Erklärung nach dem vorgeschriebenen Verfahren erlassen wird.

(7) Ist im Gesetz bereits die Frist für die Verwirklichung eines öffentlichen Vorhabens festgesetzt, so kann sie mit Dekret des Abteilungsdirektors um höchstens ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen oder bewilligten Zeit verlängert werden, sofern sie im Gesetz nicht als Fallfrist erklärt wurde oder dort etwas anderes verfügt wurde.

(8) Mit dem Dekret laut Absatz 1 wird auch bekannt gegeben, dass der Bericht über die Festsetzung der Entschädigung im Sekretariat der betroffenen Gemeinde hinterlegt wurde.9)

(9) Das Dekret wird den betroffenen Eigentümern, den allfälligen anderen betroffenen Personen und dem Antragsteller, sofern es sich nicht um das Land selbst handelt, zugestellt, und zwar mit dem Verfahren, das für die Zustellung von Zivilprozeßakten vorgesehen ist, oder durch einen Zustellungsbeamten des Landes oder einen Gemeindeboten.10)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 20 febbraio 2009, n. 62 - Piano urbanistico comunale - impugnazione della previsione di una strada – previsioni di aree preordinate all’espropriazione - dichiarazione di pubblica utilità – i progetti esecutivi non necessitano ulteriori motivazioni - espropriazione - diritto di partecipazione del proprietario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 178 del 20.04.2006 - Espropriazione per pubblica utilità - decreto ex art. 5 L.P. n.10/1991 adottato dopo la realizzazione delle opere
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 175 del 30.03.2004 - Legittimazione attiva all'impugnazione degli atti espropriativi - decreto di stima per conguaglio - errore scusabile - decreto definitivo di esproprio adottato tardivamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 29.08.2003 - Espropriazione per pubblica utilità - non serve notifica del decreto di occupazione ai locatari
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 64 del 02.02.2002 - Competenza e giurisdizione - espropriazione per pubblica utilità - indicazione dei termini di inizio e ultimazione dei lavori
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 190 del 23.07.2001 - Pianificazione urbanistica - imposizione di vincoli - indennità - dichiarazione di pubblica utilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 145 del 22.05.2000 - Espropriazione - dichiarazione di pubblica utilità - scadenza dei termini - Improcedibilità di un ricorso giurisdizionale avverso un atto divenuto inefficace
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 282 vom 28.09.1998 - Anfechtung des Voraktes - betrifft automatisch auch Folgeakten Enteignung - 15 tägige Frist für Einwände im Interesse der Eigentümer festgesetzt
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 10.03.1997 - Indicazioni di piano urbanistico comunale - giustificano dichiarazione di pubblica utilitàInammissibiltà di proposte di permuta in materia di espropriazioneDiscrezionalità della scelta dell'amministrazione - sufficiente motivazioneIndennità di esproprio - è determinata dall'ufficio estimo provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 266 del 04.10.1996 - Natura del decreto di stima dell'indennità di esproprio - impugnazione - giurisdizione a seconda dei capi impugnati
9)
Art. 5 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch die Übergangsbestimmungen in Art. 47 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
10)
Art. 5 wurde geändert durch Art. 31 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

III. ABSCHNITT
Entschädigungen für die Enteignung und für die Auferlegung von Dienstbarkeiten

Art. 6 (Zahlung der Entschädigungen) 11) delibera sentenza

(1) 12)

(2) Die gemäß Artikel 7/quater, Artikel 7/quinquies Absätze 2 und 3, Artikel 10, Artikel 13 und Artikel 14 festgesetzten Vergütungen werden um 10 Prozent erhöht, falls die Eigentümer oder die anderen daran interessierten Personen nicht die Festsetzung im Sinne von Artikel 15 anfechten. Entspricht die Entschädigung dem Verkehrswert des Gutes, wird sie nicht erhöht.13)

(3) Wenn die Enteignung zur Realisierung von öffentlichen, gemeinnützigen oder gemeinnützigen privaten Bauvorhaben erfolgt, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, der Gemeinden oder deren Anstalten, Betriebe und Verbunde fallen, wird mit dem Dekret laut Artikel 5 Absatz 1 dem Enteignungsbetreiber beziehungsweise einer anderen gesetzlich verpflichteten Körperschaft auch die Einzahlung der um 10 Prozent erhöhten Entschädigungen zugunsten der Anspruchsberechtigten auf das Schatzamtskonto der Enteignungsbehörde angeordnet; diese Einzahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Dekrets vorzunehmen, widrigenfalls verliert das ganze Verfahren seine Wirksamkeit. 14)

(4)Nach Ablauf der Widerspruchsfrist laut Artikel 15 wird die Entschädigung ausgezahlt. Ab dem neunzigsten Tag nach Erlass des Dekrets laut Artikel 5 sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Nicht geschuldet sind die gesetzlichen Zinsen auf die für die Enteignungen laut Absatz 3 eingezahlten Entschädigungen. Für die Auszahlung der Entschädigung müssen der Eigentümer beziehungsweise die Berechtigten erklären, dass das Gut ihr volles und freies Eigentum ist und dass sie die volle Verantwortung hinsichtlich allfälliger Rechte Dritter übernehmen, und sich verpflichten, in Hinblick auf das betreffende Gut zugunsten Dritter weder ein Verfügungsgeschäft abzuschließen noch Rechte zu begründen. Wurde Widerspruch eingebracht, werden nur 80 Prozent der im Verwaltungswege festgelegten Entschädigung ausbezahlt; weiters wird die Rückgabe an den Enteignungsbetreiber beziehungsweise an die gesetzlich verpflichtete Körperschaft jener eingezahlten Beträge angeordnet, welche 10 Prozent der nicht angenommenen Entschädigungen entsprechen. 15)

(5) Wenn auf dem Gut eine Hypothek lastet, wird die Entschädigung erst gezahlt, nachdem der Hypothekargläubiger eine schriftliche Ermächtigung ausgestellt hat.

(6) Bestehen dingliche Bindungen an den Gütern oder wird gegen die Auszahlung der Entschädigungen Einspruch erhoben oder sind sich die Parteien über die Aufteilung der Entschädigungen nicht einig geworden, befindet darüber, auf Betreiben der zuerst ihr Recht fordernden Partei, die Gerichtsbehörde, die nach den geltenden staatlichen Rechtsvorschriften zuständig ist.16)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 462 del 27.12.2005 - Giustizia amministrativa - giudizio di ottemperanza - giudicato parziale - espropriazione per pubblica utilità - indennità - svincolo della somma depositata presso la tesoreria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 175 del 30.03.2004 - Legittimazione attiva all'impugnazione degli atti espropriativi - decreto di stima per conguaglio - errore scusabile - decreto definitivo di esproprio adottato tardivamente
11)
Die Überschrift wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
12)
Art. 6 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
13)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 25 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
14)
Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
15)
Art. 6 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
16)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch die Übergangsbestimmungen in Art. 47 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 6/bis (Anzahlungen auf die Entschädigungen)

(1) Auf die Entschädigungen für Enteignungen und Dringlichkeitsbesetzungen, welche von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind, auch wenn diese provisorisch festgelegt wurden, kann eine Anzahlung bis zu 80 Prozent an die Anspruchsberechtigten gewährt werden, welche gemäß Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, erklären, daß die von der Enteignung oder Belastung betroffene Liegenschaft ihr Eigentum ist und sie frei darüber verfügen können und daß sie sich verpflichten, zugunsten Dritter weder Verfügungsgeschäfte abzuschließen noch Rechte zu begründen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, muß der Zahlungsempfänger auch seine Eigenschaft als landwirtschaftlicher Selbstbebauer des Grundstückes, welches Gegenstand der Enteignung bildet, erklären.17)

(2) Die Anzahlung zugunsten eines Pächters, Halbpächters, Teilpächters, Teilhabers oder Konzessionärs von Gemeinnutzungsgütern erfolgt gemäß Artikel 14.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Anzahlung kann nur für Flächen getätigt werden, welche eine Ausdehnung von über 100 Quadratmetern haben oder deren Entschädigung den Betrag von 500,00 Euro überschreitet. Ausgenommen sind begründete Fälle. 18)

(4) Alle Erklärungen, welche von diesem Gesetz vorgesehen sind und gemäß Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegeben werden, entlasten die Funktionäre, die Sachbearbeiter oder die Verantwortlichen der damit beauftragten Ämter von jeglicher Verantwortung für die von diesem Gesetz vorgesehenen und angeordneten Zahlungen.19)17)

17)
Die Absätze 1 und 4 des Art. 6/bis wurden so geändert durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
18)
Art. 6/bis Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
19)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 7 (Enteignungs - und Belastungs dekret)  20) delibera sentenza

(1) Nach erfolgter Festlegung der Entschädigungen verfügt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung innerhalb von 15 Tagen mit Dekret, welches als endgültige Maßnahme gilt, die Enteignung oder die Auferlegung von Dienstbarkeiten oder von dinglichen Rechten bezogen auf Liegenschaften. 21)22) 

(2) Das Dekret wird den Eigentümern, den anderen betroffenen Personen und dem Betreiber der Enteignung, sofern es sich nicht um die Landesverwaltung selbst handelt, in der in Artikel 5 Absatz 9 vorgesehenen Form zugestellt.  21) 23)

(3) Das Dekret wird auf Ansuchen der enteignenden Behörde oder der Leasinggesellschaft als Finanzierungsgesellschaft des Betreibers beim zuständigen Grundbuchsamt einverleibt. 24)

(4) Allfällige Klagen, mit denen Eigentum, Fruchtgenussrechte und Hypothekarrechte, direkte Besitzansprüche und Entschädigungsforderungen für Meliorierungsarbeiten geltend gemacht werden, sowie alle weiteren Klagen, die im Zusammenhang mit den zu enteignenden oder belastenden Liegenschaften eingebracht werden, unterbrechen weder den Ablauf des Verfahrens, noch verhindern sie dessen Wirkungen. 25)

(5) Ist die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit verfügt, können alle Rechte hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften nicht mehr auf diese, sondern nur mehr auf die entsprechende Entschädigung geltend gemacht werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 29.08.2003 - Espropriazione per pubblica utilità - non serve notifica del decreto di occupazione ai locatari
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 21.09.1999 - Ricorso giurisdizionale collettivo e/o cumulativo - condizioni per la sua ammissibilità - piste da sci e impianti funiviari - imposizione di servitù e diritti di superficie - questione di illegittimità costituzionale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 315 vom 05.08.1997 - Annahme des Enteignungsentschädigung - Verlust der RekursmöglichkeitEnteignungsverfahren - Berücksichtigung aller Einwände der Beteiligungsberechtigten
20)
Die Überschrift des Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
21)
Die Absätze 1 und 2 des Art. 7 wurden geändert durch Art. 31 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
22)
Art. 7 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 38 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
23)
Art. 7 Absatz 2 wurde später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
24)
Art. 7 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, und später durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
25)
Art. 7 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.

Art. 7/bis (Festsetzungskriterien)

(1) Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erfolgt nach unterschiedlichen Parametern, je nachdem, ob von der Enteignung bebaubare, nicht bebaubare oder verbaute Flächen betroffen sind.

(2) Die Unterscheidung zwischen nicht bebaubaren, bebaubaren und verbauten Flächen laut diesem Gesetz gilt ausschließlich für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung; sie hat keinen Einfluss auf die gesetzliche und verwaltungsrechtliche Regelung der Raumplanung.

(3)  Indie Berechnung der Entschädigung dürfen Bauten, Pflanzungen und Verbesserungen nicht einbezogen werden, wenn sich durch die Berücksichtigung des Zeitraums ihrer Realisierung sowie anderer Umstände ergibt, dass sie zum Zweck der Erlangung einer höheren Entschädigung durchgeführt worden sind; der Eigentümer ist jedoch berechtigt, auf seine Kosten das Material und all das zu entfernen, was ohne Beeinträchtigung des auszuführenden gemeinnützigen Vorhabens fortgenommen werden kann. Als zum Zwecke der Erlangung einer höheren Entschädigung ausgeführt gelten, ohne dass ein Beweis dafür erbracht werden müsste, Bauten, Pflanzungen und Verbesserungen, die auf den betroffenen Grundstücken nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Hinterlegung der Unterlagen im Sekretariat der Gemeinde laut Artikel 3 verwirklicht worden sind.26)

26)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 38 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9. Siehe auch die Übergangsbestimmungen in Art. 47 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 7/ter (Begriffsbestimmungen)

(1) Als nicht bebaubare Flächen gelten

  1. Flächen, die in den geltenden Bauleitplänen der Bindung der Erhaltung der vorrangigen Zweckbestimmung als landwirtschaftliche Fläche, als Wald und Weidegrund oder als unproduktive Fläche unterworfen sind,
  2. Flächen, die aus Gründen der hydrogeologischen Sicherheit des betreffenden Gebietes besonderen Bindungen unterworfen sind oder als Kultur- oder Landschafts- und Umweltgüter geschützt sind,
  3. das Verkehrsnetz, sofern es in Zonen laut Buchstaben a) und b) fällt.27)

(2) Als bebaubare Flächen gelten alle Flächen mit einer anderen urbanistischen Zweckbestimmung als der in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten sowie jene, die nicht unter die Flächen fallen, die den Bindungen laut Absatz 1 Buchstabe b) unterworfen sind.

(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Flächen, die für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen, Anlagen für die Energieerzeugung und Aufstiegsanlagen bestimmt sind, als Flächen für Unternehmensansiedlung. 28)

(4)  Als verbaute Flächen gelten Flächen, auf denen Bauten und deren Zubehör bestehen.29)

27)
Buchstabe c) des Art. 7/ter Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
28)
Art. 7/ter Absatz 3 wurde wurde zuerst durch Art. 25 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, und später durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so geändert.
29)
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 7/quater (Entschädigung für die Enteignung von nicht bebaubaren Flächen)

(1) Die Entschädigung für die Enteignung von nicht bebaubaren Flächen entspricht dem Preis, der je nach der tatsächlichen Nutzungsart zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets laut Artikel 5 für einen von landwirtschaftlichen Verträgen unbelasteten Kulturgrund angemessen ist; bei der Beurteilung sind die von der Kommission laut Artikel 11 festgesetzten Mindest- und Höchstwerte zu berücksichtigen.

(2)  Für Waldflächen wird die Entschädigung laut Absatz 1 auf den Grundstückswert bezogen; der Eigentümer kann das Holz verwerten und muss es - bei sonstigem Verlust des Anspruchs - innerhalb von 30 Tagen ab Annahme der Entschädigung beziehungsweise ab Zustellung des Enteignungsdekrets abtransportieren, sofern er nicht mit dem Antragsteller etwas anderes vereinbart.30)

30)
Art. 7/quater wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 7/quinquies (Entschädigung für die Enteignung von bebaubaren Flächen)  delibera sentenza

(1) Die Entschädigung für die Enteignung von bebaubaren Flächen entspricht dem Verkehrswert des Gutes zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets laut Artikel 5.

(2) Ist die Enteignung auf die Durchführung wirtschaftlich-sozialer Reformmaßnahmen ausgerichtet, wird die Entschädigung laut Absatz 1 um 25 Prozent vermindert. 31)

(3)  Inden Erweiterungszonen für den Wohnbau, in welchen ein Teil der Baumasse dem freien Wohnbau gewidmet ist, wird für Flächen, die für den geförderten Wohnbau sowie für die entsprechenden Erschließungsanlagen und Zusatzeinrichtungen bestimmt werden, die Entschädigung laut Absatz 1 wegen des Mehrwertes der für den freien Wohnbau bestimmten Flächen um 50 Prozent vermindert. Für jenen Anteil an den Flächen der Erweiterungszonen, der allenfalls über das in Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgesehene Ausmaß hinaus abgetreten wird, entspricht die Enteignungsentschädigung dem Verkehrswert des Gutes.

(4) Für Flächen, die für Dienstleistungen und Anlagen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, wird der Verkehrswert unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Grundstücke, ihrer Einbindung ins urbanistische Gefüge und der urbanistischen Zweckbestimmung der umliegenden Grundstücke festgelegt.

(5) Im Falle einer Enteignung von Flächen, welche für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen sowie von Anlagen für die Energieerzeugung bestimmt sind, entspricht die Enteignungsentschädigung den Werten laut Absatz 1. Wenn neben der institutionellen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss dies bei der Festlegung der für die Auferlegung der Dienstbarkeit geschuldeten Entschädigung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits im Betrieb sind und deren Nutzung nach Auferlegung der Dienstbarkeit für eine gewerbliche Tätigkeit erweitert wurde. 32)

(6)  Im Falle einer Enteignung von Flächen, auch von verbauten, die, ganz oder auch teilweise, für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren, unter Beachtung der EU-Verfahren und gegen eine nach Standort und Entwicklung des Konjunkturzyklus zwischen zwei und vier Prozent der Enteignungsentschädigung festgelegte Gebühr in Konzession vergeben werden können, entspricht die Enteignungsentschädigung den Werten laut Absatz 2, vorausgesetzt, diese Flächen haben das Ziel, das Gleichgewicht und die Entwicklung in der Sozialwirtschaft und in der Produktion sowie die Erhaltung oder Verbesserung des Beschäftigungsgrades zu verwirklichen33)

massimeBeschluss Nr. 751 vom 03.05.2010 - Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung von bebaubaren Flächen im Sinne des Artikels 7/quinquies des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10
31)
Art. 7/quinquies Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
32)
Art. 7/quinquies Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
33)
Art. 7/quinquies wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 8 ( Entschädigung für die Enteignung von verbauten Flächen )  delibera sentenza

(1)Die Entschädigung für die Enteignung von Flächen, auf denen sich Gebäude, Erschließungsanlagen oder Erschließungsbauten befinden, entspricht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets laut Artikel 5. Wurde der Bau ohne Baubewilligung, in Widerspruch zu einer solchen oder auf der Grundlage einer aufgehobenen Baubewilligung ausgeführt und wurde die im geltenden Landesraumordnungs- oder im Landschaftsschutzgesetz vorgesehene Geldbuße noch nicht verhängt, steht die Entschädigung nur für die im Sinne von Artikel 7/quinquies bestimmte Fläche zu. Die Bestätigung darüber, dass allfällig bestehende Bauten ganz oder teilweise ordnungsgemäß ausgeführt wurden, muss von der Gemeinde ausgestellt werden, in deren Gebiet sich die Bauten befinden.34)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 329 del 20.09.2005 - Pianificazione urbanistica - previsione zone per attrezzature collettive - reiterazione vincoli - motivazione specifica - indennizzo
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 315 vom 05.08.1997 - Annahme des Enteignungsentschädigung - Verlust der RekursmöglichkeitEnteignungsverfahren - Berücksichtigung aller Einwände der Beteiligungsberechtigten
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 80 del 19.03.1996 - Determinazione dell'indennità di espropriazione - Violazione dei parametri statutari
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 530 del 12.05.1988 - Determinazione dell'indennità di esproprio di terreni agricoli senza attitudine edificatoria
34)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9. Siehe auch die Übergangsbestimmungen in Art. 47 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 8/bis (Vergütungen)

(1)  Den Enteigneten steht außer der Enteignungsentschädigung ein Betrag zu, der jenem entspricht, den sie für jegliche Steuer in Zusammenhang mit der letzten Übertragung der Liegenschaft vor der Enteignung gezahlt haben; die Vergütung wird auf der Grundlage entsprechender Unterlagen ausgezahlt, die innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des von Artikel 5 vorgesehenen Dekrets einzureichen sind. 35) 

35)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9, später geändert durch Art. 40 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 9 (Abzüge)

(1) Erwachsen dem nicht enteigneten Teil eines Grundstückes durch die Verwirklichung des gemeinnützigen Vorhabens besondere unmittelbare Vorteile, so werden diese geschätzt und der entsprechende Betrag von der nach den Artikeln 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14 berechneten Entschädigung abgezogen; der Eigentümer hat auf jeden Fall Anspruch auf mindestens die Hälfte der Entschädigung, die ihm nach den Artikeln 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14 zustehen würde.36)

(2) Nicht bei der Berechnung der Entschädigung kann der Wertzuwachs berücksichtigt werden, den das enteignete oder belastete Grundstück durch die Verwirklichung des gemeinnützigen Vorhabens gehabt hätte.

36)
Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 10 (Entschädigung für die Begründung einer Dienstbarkeit)     delibera sentenza

(1) Dem Eigentümer bzw. dem Berechtigten steht für den dauerhaften Schaden, der ihm aus der zwangsweisen Begründung oder dem Erlöschen einer Dienstbarkeit erwächst, eine Entschädigung im Verhältnis zur Ertragsminderung beziehungsweise zur Minderung des Wertes des zu belastenden oder belasteten Grundstückes zu, der im Sinne der Artikel 7/quater, 7/quinquies, 8, 9, 13 und 14 bewertet wird.

(2) Die Landesregierung legt Kriterien zur Berechnung der Entschädigungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten fest. 37)

(3)  Keine Entschädigung steht für Dienstbarkeiten zu, die ohne Schaden oder ohne große Unannehmlichkeit für das herrschende oder das dienende Grundstück erhalten oder verlegt werden können. In diesem Falle werden die Kosten, die für die Ausführung der zur Erhaltung oder Verlegung der Dienstbarkeiten notwendigen Arbeiten erforderlich sind, vergütet, vorbehaltlich der Befugnis für denjenigen, der das Verfahren veranlasst, selbst die Arbeiten durchführen zu lassen. Die besagten Arbeiten und Kosten müssen im Gutachten angegeben werden.

(4)  Wird das belastete Grundstück vom Eigentümer selbst bewirtschaftet oder gehört es zu einem vom Eigentümer geführten landwirtschaftlichen Betrieb, wird außer der in Absatz 1 vorgesehenen Entschädigung eine Entschädigung für allfällige Schäden durch Ertragsausfall, das Entfernen und Wiedereinpflanzen von Pflanzen sowie die zeitweilige Ertragsminderung des Grundstückes gezahlt.

(5)  Wird das Grundstück von einem Pächter oder Konzessionär eines Gemeinnutzungsgutes bewirtschaftet, so wird die Entschädigung laut Absatz 4 diesem direkt gezahlt.

(6) 38)39)

massimeBeschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 832 - Kriterien zur Berechnung der Entschädigung für die Auferlegung von Dienstbarkeiten im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10
massimeCorte costituzionale - sentenza del 9 luglio 2014, n. 213 - Espropriazioni - piste da sci - determinazione dell'indennità di esproprio per terreni agricoli - inammissibilità per mancanza di un interesse attuale e concreto per la causa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 14.07.2003 - Percorso pedonale nel piano di attuazione - comporta dichiarazione di pubblica utilità della servitù
37)
Art. 10 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
38)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.
39)
Art. 10 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 32 Absatz 2 des L.G.vom 23. November 2010, Nr. 14.

Art. 11 (Landesschätzungskommission)

(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer ihrer Amtszeit eine Landeskommission für die Festsetzung des landwirtschaftlichen Wertes von Grundstücken, die sich zusammensetzt aus:

  1. dem Direktor oder einem anderen von ihm bevollmächtigten Beamten des Amtes für Schätzungswesen als Vorsitzendem,
  2. zwei von den repräsentativsten Bauernvereinigungen oder -verbänden namhaft gemachten Vertreter,
  3. einem Vertreter einer der repräsentativsten Gewerkschaften in Südtirol,
  4. einem Vertreter des Gemeindenverbandes der Provinz Bozen,
  5. einem Agronomen, der aus einem Dreiervorschlag der Berufskammer der Agronomen und Forstwirte der Provinz Bozen ausgewählt wird,
  6. einem Beamten des Landwirtschaftsinspektorates des Landes,
  7. einem Beamten des Forstwirtschaftsinspektorates des Landes.

(2) Werden die Namhaftmachungen und Vorschläge laut Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Anforderung der Landesregierung mitgeteilt, so ernennt diese unter Berücksichtigung der Interessen der vertretenen Personengruppen und Einrichtungen die Kommissionsmitglieder direkt. Für jedes der unter Absatz 1 Buchstaben b) - g) angeführten Mitglieder wird ein Ersatzmitglied ernannt. Schriftführer ist ein Beamter des Amtes für Schätzungswesen. Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

(3) Den anspruchberechtigten Mitgliedern der Kommission stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen - auch für Außendienste - zu.

(4) Jährlich bis zum 31. Dezember teilt die Kommission das Landesgebiet für das darauffolgende Jahr in homogene Agrarzonen ein und setzt für diese die Mindest- und Höchstwerte für jede Kulturart fest, gemäß den Kriterien die von der Landesregierung mit eigener Durchführungsverordnung festgesetzt werden.

Art. 12 (Verbaute Ortskerne)  delibera sentenza

(1) Die verbauten Ortskerne und die bewohnten Gegenden werden mit einer durchgehenden Begrenzungslinie abgegrenzt, die alle verbauten Flächen und eingeschlossenen Grundstücke umfaßt. Die Begrenzungslinie darf jedoch nicht Streusiedlungen und einzelne Häuser umfassen, auch wenn diese bereits von der Urbanisierung betroffen sind.

(2) Die Gemeinde veranlasst die Abgrenzung der verbauten Ortskerne gemäß gleichlautendem Gutachten der Landesraumordnungskommission. Die Abgrenzung wird auf Grund der urbanistischen Entwicklung der Gemeinde zumindest alle fünf Jahre auf den letzten Stand gebracht.40)

massimeBeschluss Nr. 486 vom 18.02.2008 - Richtlinien zum Artikel 107, Absatz 23, des Landesraumordnungsgesetzes, Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 18.06.2001 - Perimetrazione centro abitato - norma regolamentare - differenza tra "centro abitato" e "centro edificato"
40)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 13 (Erhöhung der Enteignungsentschädigung)

(1)Wird das zu enteignende Grundstück vom Eigentümer selbst bearbeitet oder gehört es zu einem vom Eigentümer geführten landwirtschaftlichen Betrieb, wird die Entschädigung laut Artikel 7/quater Absätze 1 und 2 mit dem Koeffizienten 3 multipliziert.41)

(2) Zwecks Anwendung der Erhöhung sowie zwecks Festlegung der Entschädigung zugunsten anspruchsberechtigter Pächter, Halbpächter, Teilpächter, Teilhaber oder Konzessionäre von Gemeinnutzungsgütern laut Artikel 14 müssen die Eigentümer eine im Sinne von Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegebene Erklärung vorlegen, aus welcher die Art der Bewirtschaftung und gegebenenfalls die Dauer des Pacht- beziehungsweise Konzessionsverhältnisses hervorgeht.42)

41)
Art. 13 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 12 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und dann durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9, so ersetzt.
42)
Art. 13 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 14 (Entschädigung für Pächter)

(1) Wird das Grundstück von einem Pächter, Halbpächter, Teilpächter, Teilhaber oder Konzessionär von Gemeinnutzungsgütern bewirtschaftet, so wird die Entschädigung im Sinne von Artikel 7/quater geschätzt und durch Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Koeffizienten erhöht. Zugunsten des Pächters, Halbpächters, Teilpächters, Teilhabers oder Konzessionärs von Gemeinnutzungsgütern wird von diesem Gesamtbetrag ein Zehntel der im Sinne von Artikel 7/quater geschätzten Entschädigung abgezogen, und zwar für jedes Jahr, in dem das Grundstück vor der Hinterlegung des Berichtes gemäß Artikel 3 Absatz 1 bewirtschaftet wurde, höchstens jedoch für 10 Jahre. 43)

(2) Die jeweils zustehende Entschädigung wird den Pächtern, Halbpächtern, Teilpächtern, Teilhabern oder Konzessionären von Gemeinnutzungsgütern nach Abzug des dem Eigentümer zustehenden Betrages direkt ausgezahlt.

43)
Art. 14 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später durch Art. 16 Absatz 7 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so geändert.

Art. 14/bis (Entschädigung für die Freigabe der Liegenschaft)  delibera sentenza

(1)  Bedingt die Enteignung die Freigabe der Liegenschaft, zahlt die enteignende Körperschaft auf Antrag der Person, die die Liegenschaft auf der Grundlage eines geeigneten Rechtstitels nutzt, eine Entschädigung zur Deckung der Übersiedlungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der nach den von der Landesregierung mit Beschluss festgelegten Kriterien berechnet wird. Im selben Beschluss wird auch festgelegt, welche Unterlagen zum Nachweis der Ausgaben vorgelegt und welche Fristen für die Vorlage der Unterlagen eingehalten werden müssen; der Fristablauf muss auf jeden Fall auf vor dem Termin für den Abschluss der Arbeiten festgesetzt werden.44)

massimeBeschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46 - Richtlinien für die Festlegung der Entschädigung für Übersiedlungskosten bei Enteignungen von Wohngebäuden im öffentlichen Interesse
massimeBeschluss vom 10. Oktober 2011, Nr. 1537 - Richtlinien für die Festlegung der Entschädigung für die Kosten bei der Verlegung von Gas-, Strom- und sonstigen Leitungen in Zusammenhang mit der Freigabe von Liegenschaften, welche durch eine juridischen Person auf der Grundlage eines geeigneten Rechtstitels genutzt werden
44)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 15 (Anfechtungsklage)  delibera sentenza

(1) Innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Dekretes laut Artikel 5 können die Eigentümer und die übrigen an der Auszahlung der Entschädigung interessierten Personen die Schätzung des Landes- oder Gemeindeamtes für Schätzungswesen bei der zuständigen Gerichtsbehörde nach den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften anfechten.

(2) Das Anfechtungsrecht steht auch dem Antragsteller zu.

(3) Die Anfechtungsklage ist dem Land oder der Gemeinde "zur Kenntnisnahme" zuzustellen.45)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 767 del 07.07.1988 - Attribuzione alla Corte d´appello dei giudizi di opposizione alla determinazione dell´indennità di espropriazione - Notificazione dell´atto di citazione all´ente espropriante e alla Provincia
45)
Art. 15 wurde geändert durch Art. 39 Absatz 4 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 16 (Verkürzte Enteignungsverfahren)

(1)Unterliegt eine Fläche der Enteignung auf Grund der Angaben des Bauleitplanes, des Durchführungsplanes oder des Wiedergewinnungsplanes, können das Land und die anderen öffentlichen Körperschaften, die für die Ausführung der Bauten, Anlagen und Einrichtungen zuständig sind, oder deren Konzessionäre die Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung oder die Auferlegung der Dienstbarkeit veranlassen, welche den Anspruchsberechtigten im Sinne von Artikel 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14 zusteht.46)

(2) Auf gleichlautenden Antrag der Körperschaft, der Eigentümer und der anderen Anspruchsberechtigten, die erklären, daß sie die zu ihren Gunsten festgesetzte Entschädigung angenommen haben und daß die Bezahlung erfolgt ist, wird das endgültige Enteignungs- oder Belastungsdekret erlassen. Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, die im Sinne von Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abzugeben ist und aus der hervorgeht, daß die von der Enteignung oder Belastung betroffene Liegenschaft sein Eigentum ist und er frei darüber verfügen kann, daß die Liegenschaft nicht belastet ist und daß er sich verpflichtet, zugunsten Dritter weder Verfügungsgeschäfte abzuschließen noch Rechte zu begründen.47)48)

(3) Gemäß der Vorgangsweise laut den Absätzen 1 und 2 kann die Enteignung oder die Auferlegung von Dienstbarkeiten in bezug auf Liegenschaften ausgesprochen werden, die sich bereits im Besitz öffentlicher Körperschaften oder öffentlich-rechtlicher Wirtschaftsanstalten befinden und nicht mehr zur Erreichung ihrer institutionellen Ziele verwendet werden, jedoch für die Verfolgung institutioneller Ziele des Landes, der Lokalkörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften geeignet sind; zuvor ist festzustellen, ob die Verwendung der Liegenschaften mit ihrer urbanistischen Zweckbestimmung vereinbar ist und der gemeinnützige Zweck der Maßnahme anzuerkennen, was im Enteignungsdekret festgehalten werden muß.47)

46)
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
47)
Die Absätze 2 und 3 wurden geändert durch Art. 32 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
48)
Art. 16 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 5 und Absatz 7 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

II. KAPITEL
Bestimmungen über die Enteignung von Sachen Minderjähriger, Entmündigter oder Verschollener sowie solcher von juristischen und anderen Personen

Art. 17 (Bewilligung und Zustimmung)

(1) Handelt es sich bei der Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit um Sachen Minderjähriger, beschränkt Entmündigter, Entmündigter oder Verschollener oder solcher von juristischen und anderen Personen, denen nicht erlaubt ist, Liegenschaften frei zu veräußern, so ist für die Zwangsveräußerung dieser Sachen oder für die Auferlegung einer Dienstbarkeit keine besondere Bewilligung erforderlich, sofern Artikel 18 beachtet wird.

(2) Handelt es sich um Sachen von Körperschaften oder Anstalten, die der Aufsicht der Verwaltungsbehörde unterliegen, so muß für die Annahme, für die Antragstellung und für private Vereinbarungen die Zustimmung der Verwaltung eingeholt werden, wie dies für Vergleiche vorgesehen ist. Keine Zustimmung für die Annahme der Entschädigung ist erforderlich, wenn diese durch ein Gutachten des Landesamtes für Schätzungswesen festgesetzt wurde.

Art. 18 (Annahme der Entschädigung und Auszahlung)

(1) Die Personen, die die elterliche Gewalt über einen Minderjährigen haben, oder Vormund, Beistand oder sonstige Verwalter der in Artikel 17 genannten Personen sind, können in deren Interesse die von den Antragstellern gebotene Entschädigung annehmen, diese durch private Vereinbarung festsetzen sowie den Antrag laut Artikel 3 Absatz 4 stellen, sofern diese Annahmeerklärungen, Anträge und Vereinbarungen von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde im Sinne des Zivilgesetzbuches genehmigt werden.

(2) Die Beträge, die als Entschädigung für die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit zugunsten der im Artikel 17 angeführten Personen eingezahlt wurden, dürfen nur unter Beachtung der im Zivilgesetzbuch festgelegten Verfahren abgehoben werden. 49)

49)
Art. 18 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

III. KAPITEL
Rückgabe der Grundstücke, die bei der Durchführung des gemeinnützigen Vorhabens nicht besetzt wurden

Art. 19 (Rückgabe der nicht verwendeten Grundstücke)  delibera sentenza

(1)Wenn ein Grundstück für die Durchführung eines Bauwerks oder eines gemeinnützigen Vorhabens enteignet wurde, jedoch nicht oder nur teilweise dafür verwendet wurde, haben die Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger, die Eigentümer der Liegenschaften sind, von welchen das enteignete Grundstück abgetrennt worden war, Anrecht auf Rückgabe innerhalb von zehn Jahren ab dem für den Abschluss der Arbeiten festgesetzten Termin.50)

(2)  Der Preis für diese Grundstücke wird auf der Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die im Enteignungsverfahren angewandt wurden, unter Berücksichtigung des Zustandes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Rückgabe. Falls dies für die Betroffenen günstiger ist, kann der Rückgabepreis in Höhe der Enteignungsentschädigung gezahlt werden, wobei diese gemäß dem Index der Lebenshaltungskosten aufgewertet wird, der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Enteignungsentschädigung und dem Tag der Festlegung des Rückgabepreises erhoben wurde. Vom Rückgabepreis werden gegen Vorlage entsprechender Unterlagen auf jeden Fall die Beträge abgezogen, die als Steuer in Zusammenhang mit der erhaltenen Entschädigung gezahlt wurden. Die Spesen und Gebühren in Zusammenhang und als Folge der Rückgabe gehen zu Lasten der enteignenden Körperschaft, sofern in einschlägigen Rechtsvorschriften nicht anders bestimmt wird50)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 385 vom 27.08.2004 - Enteignung - verwaltungsrechtliche und gerichtliche Retrozession (Heimfallrecht) - Verjährung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 21.12.1999 - Espropriazione per pubblica utilità - differenza tra retrocessione amministrativa e giudiziaria
50)
Art. 19 Absätze 1 und 2 wurden so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9. Siehe auch Art. 13 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 20 (Bekanntmachung und Ansuchen)  delibera sentenza

(1) Die Grundstücke im Sinne des vorhergehenden Artikels 19 werden in einer an der Anschlagtafel der zuständigen Gemeinde für die Dauer von 90 Tagen zu veröffentlichender Kundmachung angegeben.

(2) Falls die Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger das Eigentum an den im Absatz 1 genannten Grundstücken wiedererwerben wollen, müssen sie eine ausdrückliche Erklärung abfassen, die dem Enteigner und dem Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung zuzustellen ist. Innerhalb von 30 Tagen ab der Preisfestsetzung müssen sie die Bezahlung vornehmen, sonst verfällt ihr Anrecht.51)

(3) Falls die obige Bekanntmachung nicht veröffentlicht wird, können sich die Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger an den Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung wenden, damit dieser mit Dekret erkläre, daß die Liegenschaften nicht mehr für die gemeinnützigen Vorhaben dienen.51)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 385 vom 27.08.2004 - Enteignung - verwaltungsrechtliche und gerichtliche Retrozession (Heimfallrecht) - Verjährung
51)
Die Absätze 2 und 3 wurden geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 21 (Ausschluß von Grundstücken)

(1) Die Artikel 19 und 20 sind nicht auf jene Grundstücksteile anwendbar, die vom Enteigner auf Antrag des Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 5 erworben worden sind und nach Durchführung der Arbeiten verfügbar bleiben. 52)

(2) Wenn nicht die gesamte für die Ausführung der gemeinnützigen Vorhaben vorgesehene Fläche besetzt wurde, so kann Artikel 19 angewandt werden.

52)
Art. 21 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 22 (Rückgabe der Liegenschaften wegen nicht ausgeführter Vorhaben oder Unwirksamkeit der Enteignungen)  delibera sentenza

(1) Wenn nach der Enteignung die gemeinnützigen Vorhaben nicht durchgeführt werden oder die für diesen Zweck festgesetzten oder verlängerten Fristen abgelaufen sind, so können die Enteigneten bei der zuständigen Gerichtsbehörde beantragen, daß der Verfall der Gemeinnützigkeitserklärung gerichtlich ausgesprochen werde und daß ihnen die enteigneten Liegenschaften gegen Bezahlung des Preises rückerstattet werden, welcher im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 festgelegt wird.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 385 vom 27.08.2004 - Enteignung - verwaltungsrechtliche und gerichtliche Retrozession (Heimfallrecht) - Verjährung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 175 del 30.03.2004 - Legittimazione attiva all'impugnazione degli atti espropriativi - decreto di stima per conguaglio - errore scusabile - decreto definitivo di esproprio adottato tardivamente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 64 del 02.02.2002 - Competenza e giurisdizione - espropriazione per pubblica utilità - indicazione dei termini di inizio e ultimazione dei lavori
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 21.12.1999 - Espropriazione per pubblica utilità - differenza tra retrocessione amministrativa e giudiziaria

Art. 23 53)

53)
Art. 23 wurde aufgehoben durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.

IV. KAPITEL
Vorübergehende Besetzung von Grundstücken für die Gewinnung von Material sowie für andere zur Durchführung öffentlicher Vorhaben notwendige Zwecke

Art. 24 (Erlaubte Maßnahmen)

(1) Unternehmer sowie Personen, die ein für gemeinnützig erklärtes Vorhaben ausführen, können, unbeschadet der Landschaftsschutzbestimmungen, vorübergehend Privatgrundstücke besetzen, um Steine, Schotter, Sand oder Erde zu gewinnen, um Materiallager, Bauhöfe oder Werkstätten zu errichten, um provisorische Durchgänge zu schaffen, um Kanäle für die Wasserumleitung zu graben sowie für andere zur Durchführung des Vorhabens notwendige Zwecke. Zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Erde dürfen von Mauern eingeschlossene Grundstücke nicht besetzt werden.

Art. 25 (Antrag und Mitteilung)  delibera sentenza

(1) Der Antrag ist vom Bauunternehmer oder Bauausführer an den Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung zu richten, wobei die Dauer der Besetzung der Grundstücke, das Ausmaß der Baustelle, die Menge der eventuellen Erdbewegungen und die angebotene Entschädigung anzugeben ist.54)

(2) Der Antrag muß den betroffenen Eigentümern mit der Aufforderung zugestellt werden, innerhalb von 20 Tagen ab der Zustellung Einwände zur beantragten Besetzung zu erheben und zu erklären, ob sie die angebotene Entschädigung annehmen, welche im Falle eines Stillschweigens als abgelehnt zu betrachten ist.

(3) Die Person, welche die vorübergehende Besetzung beantragt, muß für die Zustellung sorgen und dem Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung einen Nachweis über diese Zustellung erbringen.54)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 29.08.2003 - Espropriazione per pubblica utilità - non serve notifica del decreto di occupazione ai locatari
54)
Die Absätze 1 und 3 wurden geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 26 (Dekret über die Besetzung)

(1) Läuft die in Artikel 25 angegebene Frist ab, ohne daß eine Annahmeerklärung erfolgt ist, bestimmt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung, sofern er den Antrag für begründet hält, mit Dekret die Dauer und die Art und Weise der Besetzung und allfällige Einschränkungen sowie die entsprechende Entschädigung, wobei er sich auf die Beurteilung des Landesamtes für Schätzungswesen stützt.55)

55)
Art. 26 wurde geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 27 (Gutachten und Auszahlung der Entschädigung) 56)

(1) Den Eigentümern der zu besetzenden Grundstücke wird vom Direktor des Landesamtes für Schätzungswesen der Tag mitgeteilt, an dem die Begutachtung durch den Sachverständigen erfolgt.

(2) In Sachverständigengutachten wird der Zustand geschildert, in dem sich das zu besetzende Grundstück befindet. Die Entschädigung wird im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 festgelegt.

(3) Der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung ordnet nach Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten mit dem Dekret laut Artikel 26 die Auszahlung des festgesetzten Betrages an und bewilligt die vorübergehende Besetzung. 57)

(4) Innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes können die Eigentümer oder andere an der Auszahlung der Entschädigung interessierte Personen das Gutachten des Landesamtes für Schätzungswesen bei der zuständigen Gerichtsbehörde nach den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften anfechten.

56)
Die Überschrift von Art. 27 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
57)
Art. 27 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und später durch Art. 15 Absatz 8 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, so geändert

Art. 28 (Verbote)

(1) Wer mit der Durchführung des gemeinnützigen Vorhabens beauftragt ist, darf das Grundstück während der vorübergehenden Besetzung nicht für Zwecke nutzen, die nicht im Ermächtigungsdekret angegeben sind.

V. KAPITEL
Dringlichkeitsbesetzung

Art. 29 (Besetzung im Falle höherer Gewalt oder wegen Dringlichkeit)  delibera sentenza

(1) Bei Dammbrüchen, Brückeneinstürzen oder in anderen Fällen höherer Gewalt oder wegen Dringlichkeit kann der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung nach Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke mit Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die vorübergehende Besetzung jener Liegenschaften anordnen, die zur Durchführung der jeweils erforderlichen Arbeiten notwendig sind, wobei er eine angemessene Frist festsetzt.58)

(2) Mit dem in Absatz 1 angeführten oder einem späteren Dekret setzt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung die den Eigentümern wie auch den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zustehende Entschädigung fest.58)

(3) Sind die Arbeiten so dringend, daß eine durch die Benachrichtigung des Direktors der Landesabteilung Vermögensverwaltung und das Abwarten seiner Maßnahmen entstehende Verzögerung nicht zu vertreten ist, kann der Bürgermeister die vorübergehende Besetzung der für die genannten Arbeiten unbedingt erforderlichen Liegenschaften bewilligen, muß aber sofort den Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung davon in Kenntnis setzen.58)

(4) Innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes, welches die Festsetzung der Entschädigung enthält, oder von 60 Tagen ab der Besetzung ohne Festsetzung der Entschädigung können die Eigentümer der besetzten Liegenschaften und die allfälligen anderen Anspruchsberechtigten die Entschädigung in der von Artikel 27 Absatz 4 angegebenen Form anfechten beziehungsweise gerichtlich einklagen.

(5) Muß die vorübergehende Besetzung endgültig werden, so ist nach Artikel 7 ff. vorzugehen. Die Entschädigung für die vorübergehende Besetzung bleibt aufrecht.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 29.08.2003 - Espropriazione per pubblica utilità - non serve notifica del decreto di occupazione ai locatari
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 116 del 20.04.1999 - Occupazione temporanea d'urgenza - immobile di proprietà del Comune e locato a terzi - espropriazione di diritto personale di godimento esistente sul bene
58)
Die Absätze 1, 2 und 3 wurden geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 30 (Besetzung zur Durchführung von Arbeiten, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind)   delibera sentenza

(1) Handelt es sich um die Durchführung von Arbeiten, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind und Vorbeuge- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfalle, den Bau von öffentlichen Straßen, die Wildbachverbauung, Lawinen- und Wasserschutzbauten sowie die Verlegung von Abwasser-, Wasser- und Gasleitungen betreffen, kann der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung mit Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die Dringlichkeitsbesetzung der zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke bewilligen, und zwar nach Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke und nach Auszahlung der Enteignungsentschädigung. 59)

(2) In allen anderen Fällen, in denen Arbeiten für dringlich und unaufschiebbar erklärt werden, wird das in Absatz 1 genannte Dekret auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung erlassen.

(3) Die Besetzungsentschädigung steht ab dem Tag der Ausstellung des Dekretes zu und entspricht je für ein Jahr dem gesetzlichen Zinssatz der im Sinne des Artikels 7/quater, des Artikels 7/quinquies, des Artikels 8, des Artikels 9, des Artikels 13 und des Artikels 14 festgesetzten Entschädigung und für einen Monat oder Bruchteil eines Monates einem Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrages. Auf die Entschädigung wird die Erhöhung von 10% laut Artikel 6 Absatz 2 angewandt.60)

(4) Sollte die laut Absatz 3 berechnete Besetzungsentschädigung nach Beurteilung des Landesamtes für Schätzungswesen nicht angemessen sein, so wird sie neu festgesetzt, wobei die Dauer der Besetzung, die Wertminderung des Grundstückes unter Beachtung seiner Beschaffenheit, der Kultur und anderer Besonderheiten sowie der allfällige Ertragsausfall berücksichtigt werden.

(5) In nerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes über die Festsetzung der Besetzungsentschädigung können die Eigentümer und allfällige andere daran interessierte Personen die Entschädigung in der in Artikel 15 vorgesehenen Form anfechten.

(6) Das Dekret des Direktors der Landesabteilung Vermögensverwaltung verliert seine Wirksamkeit, wenn die Besetzung nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag seiner Ausstellung erfolgt.61)

(7) Die Besetzung darf keinesfalls über sieben Jahre vom Tag der Ausstellung des Dekretes, mit dem sie bewilligt wurde, hinausgezogen werden.62)

(8) Die Besetzung für die Verwirklichung von strategischen Infrastrukturen und Gewerbegebieten von nationalem Interesse darf keinesfalls die in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehene Frist überschreiten.63)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 102 del 08.03.2006 - Pianificazione urbanistica - approvazione piani di recupero - potere discrezionale del Comune - proposta dei privati - previsione di opera di urbanizzazione prevale su interessi privati - espropriazione per pubblica utilità - occupazione d'urgenza - fase del procedimento espropriativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 116 del 20.04.1999 - Occupazione temporanea d'urgenza - immobile di proprietà del Comune e locato a terzi - espropriazione di diritto personale di godimento esistente sul bene
59)
Art. 30 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und später durch Art. 15 Absatz 9 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, so geändert
60)
Art. 30 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 25 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
61)
Absatz 6 wurde geändert durch Art. 39 Absatz 2 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
62)
Absatz 7 wurde geändert durch Art. 39 Absatz 3 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
63)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

VI. KAPITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 31 (Aufhebung von Rechtsvorschriften und Anwendung der neuen Bestimmungen)

(1) Die Artikel 7-15/ter, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 35/bis Absätze 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15in geltender Fassung, sind aufgehoben.64)

(2) Die Bestimmungen laut Artikel 1/bis werden mit 15. Oktober 2001 wirksam. Die Enteignungsverfahren, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Landesverwaltung zu Ende geführt.65)

(3) Alle Verweise auf Bestimmungen über Enteignungen aus gemeinnützigen Gründen, über die Auferlegung von Dienstbarkeiten oder über vorübergehende oder Dringlichkeitsbesetzungen, die sich auf das Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, oder im Regionalgesetz vom 17. Mai 1956, Nr. 7, in jeweils geltender Fassung, bezogen haben, gelten als auf das vorliegende Gesetz bezogen.

(4) Die bei Inkrafttreten dieses Absatzes auf dem Schatzamtskonto „Enteignungsfonds“ verbleibenden Verfügbarkeiten werden auf ein eigenes Kapitel der „Einnahmen für Dritte“ des Landeshaushaltes 2017 überwiesen. 66)

64)
Absatz 1 wurde richtiggestellt durch Art. 25 des L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 21.
65)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
66)
Art. 41 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 10 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 32 (Grundbücherliche Regelung anhängiger Verfahren)  delibera sentenza

(1) Die Ausstellung des Enteignungs- oder des Belastungsdekretes für die Liegenschaften, auf denen öffentliche Bauten verwirklicht wurden, ist bewilligt, wobei von dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und von der Zahlung der Entschädigung abgesehen wird, sofern die Bauten seit mehr als 20 Jahre bestehen oder wenn diese aufgrund eines eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Enteignungsverfahrens gemäß gesetzlicher Bestimmungen, welche vor diesem Gesetz in Kraft waren, errichtet wurden. Die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen die von der Gerichtsbehörde anerkannten Rechte nicht.

(2) Das Dekret laut Absatz 1 bildet in jeglicher Hinsicht Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des entsprechenden Rechts.67)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 250 del 01.07.2005 - Espropriazione di immobili su cui insistono opere pubbliche ultraventennali senza pagamento di un indennizzo
67)
Art. 32 wurde angefügt durch Art. 36 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 32/bis (Nutzung ohne Rechtstitel von Gütern im öffentlichen Interesse)   delibera sentenza

(1) Die Behörde, die eine ohne gültige und wirksame Enteignungsmaßnahme oder Gemeinnützigkeitserklärung besetzte Liegenschaft für öffentliche Zwecke benützt, kann, nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen, die Übertragung derselben in ihr unverfügbares Vermögen verfügen. Dem Eigentümer ist Schadenersatz zu leisten.

(2) Der Übereignungsakt:

  1. kann ferner dann erlassen werden, wenn die Maßnahme, in der die Beschränkung zum Zweck der Enteignung vorgesehen ist, die Gemeinnützigkeitserklärung oder das Enteignungsdekret annulliert wurden, auch mit einem rechtskräftigen Urteil, das vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, erlassen wurde.
  2. gibt die Umstände an, die zur unerlaubten Nutzung des Grundstückes geführt haben und gibt auch den Zeitpunkt der Besitzergreifung an, sofern dieser aufscheint,
  3. gibt die Höhe des Schadenersatzes an und verfügt dessen Auszahlung innerhalb von 60 Tagen ohne Beeinträchtigung der gegebenenfalls eingebrachten Klage,
  4. wird dem Eigentümer nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte zugestellt,
  5. beinhaltet die Übertragung des Eigentumsrechts,
  6. wird ohne Verzug im Grundbuch durchgeführt.

(3) Falls das Verwaltungsgericht eine Rückgabe des Gutes ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen und die Verurteilung zur Schadenersatzleistung ausgesprochen hat, erlässt jene Behörde, welche die Besetzung des Grundstückes vorgenommen hat, den Übereignungsakt bei Bekundung der erfolgten Schadensersatzzahlung. Das Dekret wird auf Antrag und mit Spesen zu Lasten der Behörde im Grundbuch durchgeführt.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 werden, soweit vereinbar, auch dann angewandt, wenn das Grundstück für Zwecke des öffentlichen, geförderten und konventionierten Wohnbaus verwendet wurde oder falls eine Auferlegung einer Dienstbarkeit des öffentlichen Rechts erfolgt ist und das Gut weiterhin vom Eigentümer oder vom Träger eines anderen dinglichen Rechts benützt wird.

(5) Für die in diesem Artikel vorgesehenen Fälle wird die Höhe des Schadenersatzes festgesetzt:

  1. im Ausmaß entsprechend dem Wert des Gutes gemäß den Artikeln 7/quater, 7/quinquies und 8, welches für gemeinnützige Vorhaben benutzt wurde,68)
  2. mit Berechnung der Verzugszinsen ab dem Tag der Besetzung ohne Rechtstitel des Grundes. 69)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 21 del 17.01.2006 - Espropriazione per pubblica utilità - acquisizione ex art. 32 bis L.P. n. 10/1991 - annullamento della procedura espropriativa - ordine del giudice di restituire il bene - irrilevanza dell'utilizzo del bene riconducibile ad un illecito civile
68)
Buchstabe a) des Art. 32/bis Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
69)
Art. 32/bis wurde angefügt durch Art. 45 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19und später geändert durch Art. 20 Absätze 3 und 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. März 1982, Nr. 7
ActionActionb) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10
ActionActionAllgemeine Bestimmungen 
ActionActionBestimmungen über die Enteignung von Sachen Minderjähriger, Entmündigter oder Verschollener sowie solcher von juristischen und anderen Personen
ActionActionRückgabe der Grundstücke, die bei der Durchführung des gemeinnützigen Vorhabens nicht besetzt wurden
ActionActionVorübergehende Besetzung von Grundstücken für die Gewinnung von Material sowie für andere zur Durchführung öffentlicher Vorhaben notwendige Zwecke
ActionActionDringlichkeitsbesetzung
ActionActionÜbergangs- und Schlußbestimmungen
ActionActionc) Landesgesetz vom 13. November 2009 , Nr. 9
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis