(1) Die verbauten Ortskerne und die bewohnten Gegenden werden mit einer durchgehenden Begrenzungslinie abgegrenzt, die alle verbauten Flächen und eingeschlossenen Grundstücke umfaßt. Die Begrenzungslinie darf jedoch nicht Streusiedlungen und einzelne Häuser umfassen, auch wenn diese bereits von der Urbanisierung betroffen sind.
(2) Die Gemeinde veranlasst die Abgrenzung der verbauten Ortskerne gemäß gleichlautendem Gutachten der Landesraumordnungskommission. Die Abgrenzung wird auf Grund der urbanistischen Entwicklung der Gemeinde zumindest alle fünf Jahre auf den letzten Stand gebracht.40)