(1) Den Enteigneten steht außer der Enteignungsentschädigung ein Betrag zu, der jenem entspricht, den sie für jegliche Steuer in Zusammenhang mit der letzten Übertragung der Liegenschaft vor der Enteignung gezahlt haben; die Vergütung wird auf der Grundlage entsprechender Unterlagen ausgezahlt, die innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des von Artikel 5 vorgesehenen Dekrets einzureichen sind. 35)