(1) Die Entschädigung für die Enteignung von nicht bebaubaren Flächen entspricht dem Preis, der je nach der tatsächlichen Nutzungsart zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets laut Artikel 5 für einen von landwirtschaftlichen Verträgen unbelasteten Kulturgrund angemessen ist; bei der Beurteilung sind die von der Kommission laut Artikel 11 festgesetzten Mindest- und Höchstwerte zu berücksichtigen.
(2) Für Waldflächen wird die Entschädigung laut Absatz 1 auf den Grundstückswert bezogen; der Eigentümer kann das Holz verwerten und muss es - bei sonstigem Verlust des Anspruchs - innerhalb von 30 Tagen ab Annahme der Entschädigung beziehungsweise ab Zustellung des Enteignungsdekrets abtransportieren, sofern er nicht mit dem Antragsteller etwas anderes vereinbart.30)