1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der geförderten Beihilfeanträge durchgeführt.
2. Die zu kontrollierenden Anträge werden jährlich durch Auslosung von einer Kommission ermittelt, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer von ihm/ihr delegierten Person, dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Viehzucht sowie einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilungen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen das entsprechende Erhebungsprotokoll.
4. Bei diesen Kontrollen wird überprüft, ob sämtliche Vorgaben eingehalten wurden und ob die im Antrag angeführten Erklärungen der Wahrheit entsprechen.
5. Bei Regelwidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.