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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

I. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. KAPITEL
GEGENSTAND UND ZIELSETZUNG

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Aufwertung der Landschaft, die Raumentwicklung und die Einschränkung des Bodenverbrauchs.

Art. 2 (Zielsetzung)     delibera sentenza

(1) Mit diesem Gesetz sollen folgende Ziele gewährleistet werden:

  1. eine hohe Lebens- und Arbeitsqualität der Bevölkerung,
  2. eine Raumplanung zur nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des städtischen und ländlichen Raums, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Landeshauptstadt,
  3. der Schutz und die Aufwertung der Landschaft und der naturräumlichen Ressourcen,
  4. die Aufwertung des öffentlichen Raums, um Orte der Begegnung zu schaffen, wo durch urbanistische Qualität und Umweltqualität ein Gemeinschaftsgefühl hervorgerufen und der soziale Zusammenhalt gefördert werden können,
  5. der Schutz vor und die Vorbeugung von Naturgefahren,
  6. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit aller Wirtschaftsbereiche,
  7. die Aufwertung des ländlichen Raums unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft,
  8. die Steigerung der Lebensqualität durch Sicherstellung der Nahversorgung jeglicher Art und der flächendeckenden Verfügbarkeit der wesentlichen öffentlichen Dienste,
  9. die Aufwertung der bestehenden Bausubstanz und der Siedlungsqualität, die effiziente Nutzung bereits erschlossener Flächen und die Förderung einer kompakten Siedlungsstruktur zur Vermeidung der Zersiedelung,
  10. die Verfügbarkeit von Einrichtungen für Bildung, Kultur und Erholung,
  11. die Förderung von leistbarem Wohnen,
  12. die Deckung des Mobilitäts- und Kommunikationsbedarfs der Bevölkerung,
  13. die Einschränkung des Verbrauchs von Boden und Energie und die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. 3)
massimeBeschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 595 - Genehmigung Klimaplan Südtirol 2040

II. KAPITEL
BERATUNGSORGANE UND ANDERE UNTERSTÜTZENDE EINRICHTUNGEN

Art. 3 (Landeskommission für Raum  und Landschaft)

(1) Die Landeskommission für Raum und Landschaft gibt als Fachberatungsorgan Stellungnahmen und Gutachten in Verfahren ab, für die die Autonome Provinz Bozen (in der Folge als Land bezeichnet) in den Bereichen Raumentwicklung und Landschaftsschutz zuständig ist. Die Kommission ist zusammengesetzt aus: 4)

  1. einem Vertreter/einer Vertreterin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung als Vorsitzender/Vorsitzende, 5)
  2. einem/einer Sachverständigen für Raumplanung,
  3. einem/einer Sachverständigen für Landschaftsökologie,
  4. einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  5. einem/einer Sachverständigen für Landwirtschaftswissenschaft,
  6. einem/einer vom Rat der Gemeinden vorgeschlagenen, aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 gewählten Sachverständigen,
  7. einem/einer Sachverständigen für Naturwissenschaften,
  8. einem/einer Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Die Sachverständigen, die keine Bediensteten der Landesverwaltung sind, werden aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 ausgewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das das ordentliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Wenn ein Mitglied zwei Mal ohne gerechtfertigten Grund nicht an den Arbeiten der Kommission teilnimmt, scheidet es von Rechts wegen aus seinem Amt und ernennt die Landesregierung einen Ersatz für die restliche Zeit der Legislaturperiode.6)

(3) An den Sitzungen der Kommission nimmt jeweils eine Person in Vertretung der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde mit Stimmrecht teil. Sind mehrere Gemeinden betroffen, nimmt eine Vertretung jeder Gemeinde teil.

(4) Die Kommission ist entscheidungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Die Abstimmung erfolgt getrennt nach Gemeinden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Landesregierung kann vorsehen, dass die Landeskommission für Raum und Landschaft in Sektionen unterteilt wird, und bestimmt in diesem Fall die jeweilige Zusammensetzung und Zuständigkeit.

(6) Für die der staatlichen Zuständigkeit vorbehaltenen Sachbereiche werden die staatlichen Ämter aufgefordert, qualifizierte Vertreter/Vertreterinnen zu entsenden. Die genannten Vertreter/Vertreterinnen verlassen bei Abstimmungen den Raum.

(7) Die Kommission gibt auch Stellungnahmen zu Fragen ab, die ihr die Landesregierung oder der Landesrat/die Landesrätin für Natur, Landschaft und Raumentwicklung unterbreiten.

(8) Die Vorschriften dieses Artikels werden, soweit vereinbar, auch auf die Kommissionen laut Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 angewandt.

5)
Der Buchstabe a) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
6)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 4 (Gemeindekommission für Raum  und Landschaft)    delibera sentenza

(1) Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft ist das Organ zur Unterstützung der Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen und landschaftlichen Umwandlung des Gemeindegebiets.

(2) Die Kommission besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer Vertretung und folgenden Mitgliedern, die der Gemeinderat aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 auswählt und für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt, wobei in jeder Kommission eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gilt, bei sonstiger Nichtigkeit: 7)

  1. einem/einer Sachverständigen für Baukultur,
  2. einem/einer Sachverständigen für Landwirtschafts- oder Forstwissenschaften oder einem diplomierten Agrartechniker/einer diplomierten Agrartechnikerin,
  3. einem/einer Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften,
  4. einem/einer Sachverständigen für Raumplanung,
  5. einem/einer Sachverständigen für Landschaft, der/die vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird,
  6. einem/einer Sachverständigen für Naturgefahren.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Den Vorsitz der Gemeindekommission für Raum und Landschaft übernimmt der Bürgermeister/die Bürgermeister/in oder dessen/deren Vertretung. Als Berichterstatter/Berichterstatterin fungiert der Leiter/die Leiterin der Service-Stelle laut Artikel 63 Absatz 5.

(5) Die Stellungnahmen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen.

(6) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das dieselben Voraussetzungen wie das ordentliche Mitglied haben muss. Wenn ein Mitglied zwei Mal ohne gerechtfertigten Grund nicht an den Arbeiten der Kommission teilnimmt, scheidet es von Rechts wegen aus seinem Amt und der Gemeinderat ernennt einen Ersatz für die restliche Zeit der Amtsperiode. Ein Sachverständiger/eine Sachverständige darf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten lang Mitglied derselben Kommission sein.

(7) Die Gemeinde kann vorsehen, dass die Gemeindekommission für Raum und Landschaft in Sektionen unterteilt wird, und bestimmt in diesem Fall die jeweilige Zusammensetzung und Zuständigkeit.

(8) Der/Die Antragstellende hat das Recht, sein/ihr Projekt in der Kommissionssitzung, in der es besprochen wird, zu erläutern. Er/Sie kann außerdem beantragen, dass an der Liegenschaft, die Gegenstand des Antrags ist, ein Lokalaugenschein durchgeführt wird. Er/Sie kann sich bei der Erläuterung vor der Kommission und beim Lokalaugenschein vertreten lassen oder Vertrauenspersonen beiziehen.

(9) Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden funktionale Gebiete fest, für die mehrere Gemeinden gemeinsam die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) bestellen, die für alle beteiligten Gemeinden zuständig sind. Bei Untätigkeit oder fehlendem Einvernehmen zwischen den betroffenen Gemeinden werden diese Mitglieder, nach entsprechender Mahnung, von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden bestellt.

(10) Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird von der Landesregierung festgelegt; die Vergütungen für die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) gehen zu Lasten der Gemeinde und können vom Land rückerstattet werden. 8)

(11) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Vergütungen für die Mitglieder der Kommission wird mit der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, festgelegt. Bei der Zusammensetzung der Kommission muss die mathematische Rundung angewandt werden. 9)

massimeBeschluss vom 24. August 2021, Nr. 743 - Vergütungen für die Mitglieder der Gemeindekommission für Raum und Landschaft
massimeBeschluss vom 28. April 2020, Nr. 303 - Funktionale Gebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“
7)
Der Vorspann von Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
8)
Art. 4 Absatz 10 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, so ersetzt.
9)
Art. 4 Absatz 11 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 5 (Gestaltungsbeirat der Gemeinde)

(1) Die Gemeinde kann einen Gestaltungsbeirat mit beratender Funktion einrichten.

(2) Die Gemeinde regelt in der Gemeindebauordnung die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirates. Die Vergütung seiner Mitglieder geht zu Lasten der Gemeinde.

Art. 6 (Landesbeirat für Baukultur  und Landschaft)

(1) Die Landesregierung beschließt die Einsetzung des Landesbeirates für Baukultur und Landschaft. Der Beirat besteht aus Fachleuten mit nachweislicher Erfahrung in architektonischer, Landschafts- und Städteplanung im Alpenraum und hat beratende Funktion.

(2) Der Beirat hat im Einzelnen folgende Aufgaben:

  1. er beurteilt die Planung von öffentlichen und privaten Maßnahmen, auch in Bezug auf die Gestaltung von Freiräumen, und schlägt eventuell Alternativlösungen vor, um die architektonische Qualität, die Einbettung in das Landschaftsbild und die Verbindung zwischen öffentlichen und privaten Räumen zu verbessern,
  2. er bietet den öffentlichen Verwaltungen fachliche Unterstützung in den Bereichen Landschaft und Raumplanung, damit sie ihre institutionellen Ziele der Aufwertung des Gebiets und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit verfolgen können.

(3) Die Beratung durch den Landesbeirat für Baukultur und Landschaft ist nicht mit Kosten für die Antragstellenden verbunden. Die Kosten für die Arbeit des Beirats gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 34 Absatz 5 ist das Gutachten des Landesbeirates für Baukultur und Landschaft im Verfahren betreffend die Genehmigungen für Baumaßnahmen zu berücksichtigen und eine eventuelle Abweichung von diesem ausdrücklich zu begründen.

Art. 7 (Landschafts- und Rauminformationssystem)

(1) Die für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständige Landesabteilung errichtet und verwaltet das Landschafts- und Rauminformationssystem (LARIS), um die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und den Austausch von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten auf den verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Südtirol zu gewährleisten. Die örtlichen Körperschaften übermitteln dem Land die Geodaten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.  10)

(2) Das LARIS verwaltet die Gesamtheit der kartographischen und normativen Daten der Landschafts- und Raumplanung des Landes, legt in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinden einheitliche technische Standards fest und bietet Dienste für die Verwaltung von Planungsakten der Gemeinden an.

(3) Die digitalen Daten der Rechtspläne entsprechen den technischen Regeln für die Verwaltung, Aktualisierung und Zertifizierung; sie werden im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht und ersetzen die Ausgaben auf Papier.

(4) Zum Zwecke der einheitlichen Auslegung dieses Gesetzes und der zügigen Abwicklung der entsprechenden Verfahren werden auch die allgemeingültigen Rundschreiben, Stellungnahmen und Gutachten der Landesverwaltung veröffentlicht, welche die Auslegung dieses Gesetzes zum Gegenstand haben.

(5) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes müssen alle Änderungen an Gemeindeplan, Bestimmungen und Durchführungsplänen für die BürgerInnen jederzeit im Netz nachverfolgbar sein, indem in einer chronologischen Liste alle inhaltlichen und graphischen Änderungen fortlaufend aufgelistet werden.

(6) Das LARIS verfasst und veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Planung, die Bodennutzung, die durchgeführten Umwandlungen und die Entwicklung von Raum und Landschaft.

(7) Materielle Fehler in den Durchführungsbestimmungen, in den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen werden, auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen, auf Anordnung des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung, berichtigt, sofern der Berichtigungsvorschlag vorher für 15 aufeinander folgende Tage im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht wurde. Die erfolgte Berichtigung wird im Amtsblatt der Region bekannt gemacht. Der Direktor/Die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung kann den Antrag der Gemeinde gegebenenfalls ablehnen. 11)

(8) Die Richtigstellung von materiellen Fehlern in den Durchführungsbestimmungen, grafischen Darstellungen oder anderen Planunterlagen, deren Genehmigung oder Änderung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt, erfolgt mit dem Verfahren laut Artikel 60. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen in den von ihr verwalteten Planungsinstrumenten. 12)

10)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
11)
Art. 7 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
12)
Art. 7 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 8 (Lokalaugenscheine und Erhebungen)

(1) Um die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu treffen und über ihre Einhaltung zu wachen, sind die vom Land oder von der Gemeinde dazu beauftragten Personen ermächtigt, die betroffenen Liegenschaften zu betreten. Die zuständige Behörde verständigt vorab die betroffenen Grundeigentümer.

(2) Erfolgt der Zutritt durch die Gemeindeverwaltung zu anderen Zwecken als zur Kontrolle und Aufsicht, wird der Termin mindestens fünf Tage vorher angekündigt. Erfolgt der Zutritt zu genannten anderen Zwecken durch die Landesverwaltung, teilt sie den Termin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mindestens fünf Tage vor dem geplanten Zutritt mit. Die Gemeinde verständigt unverzüglich den Betroffenen/die Betroffene.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können auch Aufnahmen machen und die notwendigen Erhebungen durchführen.

Art. 9 (Sachverständigenverzeichnis,  Projektierungsverbot für freiberuflich Tätige und Aus- und Fortbildung)   delibera sentenza

(1) Bei der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung ist das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung, Natur, Landschaft, Baukultur, Wirtschaft, Soziales, Landwirtschafts- und Forstwissenschaften und Naturgefahren eingerichtet.

(2) Die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung und den Verbleib im Verzeichnis werden mit Beschluss der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt.

(3) Freiberuflich Tätige, welche zum Mitglied einer Gemeindekommission für Raum und Landschaft bestellt wurden, dürfen keine Planungsaufträge annehmen, welche von derselben Kommission geprüft werden. Diese Projektierungsbeschränkungen für freiberuflich Tätige gelten auch für Mitglieder von Sozietäten oder faktischen Berufsgemeinschaften. Die Zuwiderhandlung ist Grund für die Streichung aus dem Sachverständigenverzeichnis.

(4) Freiberuflich Tätige, die mit der Ausarbeitung eines von öffentlicher Initiative ausgehenden Gebietsplanungsinstruments beauftragt werden, dürfen im betroffenen Gebiet bis zur Genehmigung des Planungsinstrumentes nur Planungsaufträge für öffentliche Bauwerke und Anlagen übernehmen. Der Auftrag für die Ausarbeitung eines Gebietsplanungsinstruments darf nicht von freiberuflich Tätigen übernommen werden, die selbst oder für Dritte ein Interesse haben, welches die korrekte Durchführung des Auftrages beeinträchtigen kann.

(5) Das Land führt Aus- und Fortbildungsprogramme in den Bereichen Raum- und Landschaftsplanung durch. Diese Programme werden mit den Bildungsmaßnahmen des Gemeindenverbandes und der Berufsvertretungen koordiniert.

massimeBeschluss vom 26. Februar 2019, Nr. 130 - Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung, Natur, Landschaft, Baukultur, Wirtschaft, Soziales, Landwirtschafts- und Forstwissenschaften und Naturgefahren (abgeändert mit Beschluss Nr. 528 vom 14.07.2020)

II. TITEL
LANDSCHAFT

I. KAPITEL
ERKLÄRUNG DES BEGRIFFS LANDSCHAFT

Art. 10 (Landschaftsbegriff)

(1) Unter „Landschaft“ versteht man das Gebiet als Ausdruck einer Identität, die sich aus dem Wirken und dem Zusammenwirken natürlicher und menschlicher Faktoren ergibt.

(2) Das Land anerkennt die Landschaft als ein verletzliches Gut, zu dessen Schutz und Aufwertung es einer öffentlich-rechtlichen Regelung bedarf.

II. KAPITEL
SCHUTZ DER LANDSCHAFT

Art. 11 (Landschaftsgüter von herausragender  landschaftlicher Bedeutung)

(1) Folgende Liegenschaften und Gebiete von besonderem öffentlichen Interesse sind Gegenstand des Landschaftsschutzes und werden durch die Landschaftsplanung ausgewiesen und geregelt:

  1. Naturdenkmäler, das sind einzelne natürliche Objekte, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, ihres landschaftsprägenden Charakters oder ihrer ökologischen, hydrologischen oder geologischen Einmaligkeit im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig sind, einschließlich der Baumdenkmäler,
  2. Ensembles, das sind Liegenschaftskomplexe, die ein charakteristisches Bild von ästhetischem und traditionellem Wert ergeben, einschließlich der historischen Ortskerne und Gebäudeansammlungen, 13)
  3. Naturparks,
  4. geschützte Landschaftsteile, das sind Teilbereiche der Landschaft, die zur Biodiversität und zur landschaftlichen Vielfalt sowie zur ökologischen Stabilität oder Durchlässigkeit im Biotopverbund beitragen,
  5. geschützte Biotope, das sind natürliche oder naturnahe Lebensräume, die aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landschaftlichen Gründen zur Erhaltung von seltenen oder gefährdeten oder vielfältigen Lebensgemeinschaften sowie Pflanzen- und Tierarten unter Schutz gestellt werden, einschließlich ihrer Lebensgrundlagen,
  6. Ansitze, Gärten und Parkanlagen sowie andere einzelne Liegenschaften, die wegen ihrer außergewöhnlichen Schönheit oder ihres geschichtlichen Erinnerungswertes hervorstechen,
  7. Landschaftsschutzgebiete, das sind vom Menschen mitgestaltete Gebiete, die wegen ihrer landschaftlichen Schönheit und Eigenart, wegen ihrer Naturausstattung oder ihrer Bedeutung für die ortstypische Siedlungsstruktur und Landwirtschaft und wegen ihrer besonderen Erholungseignung oder Eignung als Umgebungsschutz für andere Landschaftsgüter unter Schutz gestellt werden, um ihre Funktion zu erhalten,
  8. landschaftliche Bannzonen, das sind Landschaftsbereiche, die frei von Verbauung zu halten sind, um die Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und Zersiedelung zu vermeiden,
  9. Panoramalandschaften und öffentlich zugängliche Aussichtspunkte oder Ausblicke, von denen man das Panorama bewundern kann.
13)

Art. 12 (Gesetzlich geschützte Gebiete)

(1) Auf jeden Fall unter Schutz gestellt sind:

  1. die an Seen angrenzenden Gebiete in einer Breite von 300 Meter ab den Seeufern; dies gilt auch für Gebiete, die höher als der See liegen,
  2. die Flüsse, die Bäche und Wasserläufe, die in den Verzeichnissen laut vereinheitlichtem Text der Rechtsvorschriften über die Gewässer und elektrischen Anlagen, genehmigt mit königlichem Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, eingetragen sind, einschließlich ihrer Ufer und Dämme bis zu einer Breite von jeweils 150 Metern,
  3. Berggebiete über 1600 Meter über dem Meeresspiegel,
  4. die Gletscher und Gletschermulden,
  5. der Nationalpark und die Landesnaturparks, sowie die Naturschutzgebiete,
  6. die Forst- und Waldgebiete, auch wenn sie vom Feuer zerstört oder beschädigt sind, und jene Gebiete, die der Aufforstung unterliegen,
  7. die Feuchtgebiete, die im Verzeichnis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 13. März 1976, Nr. 448, in geltender Fassung, aufscheinen,
  8. die Gebiete von archäologischem Interesse.

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstaben e), g) und h), ist nicht anzuwenden auf die Gebiete, welche zum 6. September 1985 in den Gemeindebauleitplänen als Baugebiete mit spezifischen Bau- und Nutzungsvorschriften geregelt waren.

Art. 13 (Schutz des Bodens und der  Natur- und Agrarflächen)   delibera sentenza

(1) Natürlicher Boden ist aus landschaftlichen Gründen, zum Schutz der Gesundheit, zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, zum Schutz der natürlichen Ökosysteme sowie für die landwirtschaftliche Produktion geschützt.

(2) Durch die Landschaftsplanung werden zu dem in Absatz 1 genannten Zweck die Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen festgelegt, abgegrenzt und geregelt. Die grundlegenden Widmungskategorien im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Landwirtschaftsgebiet,
  2. Wald,
  3. bestockte Wiese und Weide,
  4. Weidegebiet und alpines Grünland, 14)
  5. Felsregion und Gletscher,
  6. Gewässer. 15)
massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 693 - Genehmigung der Richtlinien für die Errichtung von Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdächern und Holzhütten
14)
Der Buchstabe d) des Art. 13 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
15)

Art. 14 (Rechtswirkung der  landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung)

(1) Gebiete und Liegenschaften, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 unter Landschaftsschutz stehen, dürfen nicht ohne landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 65 verändert werden.

(2) Vorbehaltlich der mit Gesetz und insbesondere im Bereich des Vertragsnaturschutzes vorgesehenen Fälle ist für die landschaftsrechtliche Unterschutzstellung keine Entschädigung geschuldet.

(3) Sind für Landschaftsgüter laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) besondere Verhaltensvorschriften für Besucher/Besucherinnen vorgesehen, müssen sie mit eigenen Schildern gekennzeichnet werden; diese Schilder werden von der Landesverwaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer/Grundeigentümerinnen entlang der Grenzen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, angebracht. Die betroffenen Grundeigentümer/Grundeigentümerinnen sind nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung verpflichtet, die Anbringung der Schilder ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(4) Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gemäß 3. Abschnitt des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ergreift das Land für die unter Schutz gestellten Gebiete Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft, mit denen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege umgesetzt werden, wenn die jeweiligen Eigentümer/Eigentümerinnen, Besitzer/Besitzerinnen oder Inhaber/Inhaberinnen nicht selbst tätig werden.

(5) Das für Landschaftsschutz zuständige Landesamt kann die Eigentümer/Eigentümerinnen, Besitzer/Besitzerinnen oder Inhaber/Inhaberinnen der betroffenen Güter mit der Durchführung der in Absatz 4 genannten Maßnahmen betrauen; zu diesem Zweck werden die Rechte und Pflichten beider Parteien in einer Vereinbarung festgelegt, die im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgeschlossen wird.

Art. 15 (Förderungen)    delibera sentenza

(1) Das Land fördert die Sensibilisierung für den Landschaftsschutz und die Bekanntmachung der entsprechenden Bestimmungen, einschließlich jener zur Raumentwicklung; es unterstützt durch Beiträge oder Beihilfen und durch Bereitstellung von geeigneten Mitteln die Tätigkeit von Körperschaften und Organisationen, die sich für die Erreichung dieser Ziele einsetzen.

(2) Das Land kann die Untersuchung, die Erhaltung und die Aufwertung der unter Landschafts- oder Ensembleschutz gestellten Güter fördern, indem es Sachverständigen Beratungs-, Untersuchungs-, Forschungs- und Planungsaufträge erteilt und indem es den Eigentümern/Eigentümerinnen, Besitzern/Besitzerinnen oder Inhabern/Inhaberinnen der unter Schutz gestellten Güter  Prämien, Beiträge oder Beihilfen gewährt. Für diese Güter kann das Land außerdem direkt Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Gestaltung und zur Verbesserung der natürlichen Umwelt und der Landschaft setzen sowie Mittel für die Durchführung von Bepflanzungsplänen bereitstellen, um die Maßnahmen zur Umwandlung und Nutzung des Raumes besser in das Landschaftsbild einzugliedern.  Zur Abwicklung der Aufgaben und Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen zu institutionellen Zwecken kann die Landesverwaltung die Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Arbeitskleidung, Ausrüstung sowie von Fahrzeugen, Sondermaschinen und Hilfsmitteln, vornehmen. 16)

(3) Das Land kann auch Jahresbeiträge gewähren, falls es dies in Anbetracht der Art und der Dauer der Maßnahmen laut Absatz 2 für notwendig erachtet. Zur Durchführung dieser Maßnahmen und zur Regelung der Vermögensverhältnisse können mit den Eigentümern/Eigentümerinnen eigene Vereinbarungen getroffen werden.

(4) Zur langfristigen Sicherung von Schutzgebieten laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) kann das Land Grundstücke ankaufen oder langfristig pachten. Bei Kauf oder Pacht von Schutzgebieten durch Gemeinden kann das Land einen Beitrag von maximal 50 Prozent des Kaufpreises oder des Pachtzinses gewähren.

massimeBeschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 130 - Richtlinien für die Beitragsgewährung im Bereich der Landschaftspflege
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 435 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Art. 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und Art. 114 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13) (abgeändert mit Beschluss Nr. 139 vom 16.02.2016, Beschluss Nr. 853 vom 05.10.2021 und Beschluss Nr. 24 vom 10.01.2023)
16)
Art. 15 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so ergänzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 16 (Landschaftsfonds) 17)   delibera sentenza

(1) Bei der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Landschaftsfonds“ eingerichtet, der zur Förderung von Vorhaben mit folgenden Zielen beitragen soll:

  1. die biologische und strukturelle Vielfalt der Landschaft und der Natur langfristig zu erhalten, wiederherzustellen oder zu fördern,
  2. die Natur- und Kulturlandschaft und deren Strukturelemente zu schützen, zu pflegen, langfristig zu erhalten, wiederherzustellen oder weiterzuentwickeln,
  3. Bodennutzungen und -bewirtschaftungen mit ökologisch wertvoller Funktion zu sichern und zu fördern,
  4. schutzwürdige Ensembles zu pflegen, zu erhalten oder wiederherzustellen,
  5. Arten und Lebensräume auf lokaler Ebene zu schützen sowie Flächen zu Naturschutzzwecken durch die öffentliche Hand zu erwerben,
  6. Maßnahmen zur Besucherlenkung im Bereich von Schutzgebieten durchzuführen, Themenwege und Naturlehrpfade anzulegen sowie Sensibilisierungsarbeit im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Baukultur zu leisten.

(2) Der Fonds wird außer durch jährliche Finanzierungen aus dem Landeshaushalt auch durch Zuwendungen anderer Körperschaften und durch Schenkungen Privater gespeist sowie durch die Ausgleichszahlungen und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Umwelt und Landschaft und durch die Einnahmen aus Verwaltungsstrafen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes im Bereich Umwelt, Natur und Landschaft auferlegt werden.

(3) Über die Gewährung und den Widerruf der Beiträge für die mit dem Fonds unterstützten Initiativen entscheidet eine von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode eingesetzte Kommission. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission sowie die Auszahlung der Beiträge werden mit Durchführungsverordnung näher festgelegt. 

massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 349 - Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds (abgeändert mit Beschluss Nr. 481 vom 01.06.2021)

III. TITEL
RAUMORDNUNG

I. KAPITEL
NACHHALTIGKEIT DER RAUMENTWICKLUNG

Art. 17 (Grundsatz der Einschränkung  des Bodenverbrauchs) 18)   delibera sentenza

(1) Unter Bodenverbrauch versteht man die Maßnahmen zur Versiegelung, Erschließung und Bebauung.

(2) Bodenverbrauch außerhalb des Siedlungsgebietes, welcher nicht mit landwirtschaftlicher Tätigkeit verbunden ist, darf nur dann zugelassen werden, wenn er notwendig ist und es dazu keine wirtschaftlich und ökologisch vernünftigen Alternativen durch Wiederverwendung, Wiedergewinnung, Anpassung oder Verdichtung bestehender Siedlungen gibt, auch durch Enteignung von Liegenschaften, welche nicht gemäß den Entwicklungszielen der Gemeindeplanung genutzt werden. Die entsprechenden Maßnahmen müssen mit spezifischem Bezug auf das Bestehen dieser Bedingungen begründet werden.

(3) Das Siedlungsgebiet wird im Gemeindeentwicklungsprogramm laut Artikel 51 abgegrenzt und umfasst erschlossenes Gebiet sowie jene Flächen, die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft für die Siedlungsentwicklung innerhalb der Laufzeit des Programms vorgesehen werden.

(4) Sofern in diesem Gesetz oder in der Landschaftsplanung nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind in den Natur- und Agrargebieten laut Artikel 13 keine Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) und keine urbanistisch relevanten Nutzungsänderungen von Gebäuden zulässig. Die Errichtung unterirdischer Baumasse ist zulässig, sofern sie die überbaute Fläche des Gebäudes nicht überschreitet. Im Landwirtschaftsgebiet kann sich die unterirdische Baumasse zusätzlich zur Errichtung derselben auf der überbauten Fläche des Gebäudes auf eine anschließende zweimal so große Fläche ausdehnen. Der Abbruch und Wiederaufbau bestehender Gebäude am selben Standort oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern, sofern die Bestandsfläche ordnungsgemäß entsiegelt wird und mit derselben Nutzung und, außer bei Vorhandensein von hygienisch-gesundheitlichen Gründen, ohne Erhöhung der Gebäudezahl, ist zulässig. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, ist der Wiederaufbau an einem anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet innerhalb desselben Gemeindegebiets und in nächstgelegener geeigneter Lage nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Standort von einem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschutzes oder wegen Naturgefahren betroffen ist oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen und wenn die verbindliche Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft eingeholt wurde. Für bestehende Gebäude im alpinen Grünland ist der Wiederaufbau gemäß dem vorhergehenden Satz auch an einem anderen Standort im alpinen Grünland innerhalb desselben Gemeindegebietes und in nächstgelegener, geeigneter Lage zulässig. 19)

(5) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan dürfen Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m3 im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m3 erweitert werden. Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Diese Pflicht besteht nicht, falls die zusätzliche Baumasse für die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort  oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern oder, bei Verlegung des Gebäudes gemäß Absatz 4 dieses Artikels, ausschließlich am neuen Standort im verbauten Ortskern oder direkt daran angrenzend, mit derselben Zweckbestimmung und ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Bei der Ausweisung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der vom Gebäude besetzten Fläche wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes laut Artikel 19 Absatz 5 der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit laut diesem Absatz herangezogen. 20)

(5/bis) Die Erweiterungsmöglichkeit laut Absatz 5 ist für vom geschlossenen Hof abgetrennte Gebäude nicht anwendbar. 21)

(6) Mit Durchführungsverordnung, die nach Einholung der obligatorischen Stellungnahme des zuständigen Gesetzgebungsausschusses genehmigt wird, werden Anwendungsrichtlinien festgelegt, mit denen:

  1. das Siedlungsgebiet im Gemeindeentwicklungsprogramm laut Artikel 51 abgegrenzt und der Bodenverbrauch zahlenmäßig erfasst und überwacht wird,
  2. durch die Planung auf Gemeindeebene die Restbaukapazität im bereits erschlossenen Gebiet erfasst wird, das heißt, die noch bebaubaren Grundstücke und die öffentliche und private Bausubstanz, die nicht oder zu wenig genutzt wird und für eine Wiedergewinnung oder Wiederverwendung geeignet ist,
  3. Anreize zur Wiederbelebung der Ortskerne und zur städtebaulichen Umgestaltung und baulichen Sanierung geschaffen werden, auch durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Verbesserung der architektonischen Qualität und der Bodendurchlässigkeit, wobei der Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der Vorrang gegeben wird; zu diesem Zwecke können Maßnahmen vorgesehen werden, um die Nutzung von Bestandsliegenschaften laut Absatz 2 zu fördern und ökonomisch attraktiver zu gestalten.

(7) Sind die Wiedergewinnungsmaßnahmen für denkmalgeschützte Wohngebäude, welche im Landwirtschaftsgebiet bestehen, laut Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege mit der Notwendigkeit der Erhaltung unvereinbar, so ist die Errichtung eines eigenen Gebäudes in unmittelbarer Nähe in gleichem Ausmaß, jedoch im Höchstausmaß von 700 m³, unter Beachtung des Ensembleschutzes gestattet.

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess
19)
Art. 17 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, später durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5,  und durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10, und durch Art. 3 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9, so geändert.
20)
Art. 17 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, später durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, ersetzt, und später so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und durch Art. 3 Absätze 3 und 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
21)
Art. 17 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 18 (Gebietsausstattung und Siedlungsqualität)

(1) Die Gemeinden gewährleisten die mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Mindeststandards der Gebiets- und funktionalen Ausstattung, die erforderlich sind, um ein angemessenes Niveau an Siedlungsqualität zu erreichen. Die Gemeinden gewährleisten überdies die zusätzlichen primären und sekundären Erschließungsanlagen.

(2) Primäre Erschließungsanlagen sind:

  1. Straßen, Plätze sowie Fuß- und Radwege für Ansiedlungen,
  2. Halte- und Parkflächen, auch für Fahrräder und andere umweltverträgliche Verkehrsmittel sowie entsprechende elektrische Ladestationen,
  3. Kanalisationsnetze zur Beseitigung von Regen- und Abwasser,
  4. Wasserleitungsnetze,
  5. Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetze,
  6. öffentliche Beleuchtung,
  7. öffentliche Grünflächen,
  8. Telekommunikationsnetze,
  9. Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren,
  10. Lärmschutzmaßnahmen,
  11. Flächen für Müll- und Wertstoffsammlung.

(3) Sekundäre Erschließungsanlagen sind:

  1. Kinderhorte und Kindergärten,
  2. Pflichtschulen,
  3. Marktanlagen in einzelnen Wohnvierteln,
  4. Gemeindeämter,
  5. Kirchen und sonstige Gebäude für die Religionsausübung,
  6. Sportanlagen einzelner Wohnviertel,
  7. Sozialzentren sowie Kultur- und Gesundheitseinrichtungen.

(4) Das Land und die Gemeinden verfolgen mit den Planungsinstrumenten und den Beratungsorganen, mit besonderem Augenmerk auf die öffentlichen Räume, die Bewahrung bzw. Erreichung eines hohen Niveaus an Siedlungsqualität in Hinsicht auf:

  1. die architektonische und landschaftliche Qualität der Eingriffe;
  2. die Stimmigkeit der Eingriffe mit Bezug auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die natürliche Topografie des Standortes;
  3. die Vernetzung und Kontinuität und Zugänglichkeit der öffentlichen Frei- und Grünräume;
  4. die Förderung der Fuß- und Radwegmobilität und deren intermodale Vernetzung mit dem öffentlichen Verkehr;
  5. weitestmöglicher Schutz der Gesundheit vor Elektrosmog, Umweltgiften, Abgasen und Lärmentwicklung.

Art. 19 (Planungsmehrwert)

(1) Der Bodenverbrauch, welcher durch folgende Planungsmaßnahmen erlaubt wird, verpflichtet die Gemeinde, einen Teil der so entstehenden Erhöhung des Marktwerts der betroffenen Liegenschaften (Planungsmehrwert) einzuheben:

  1. Ausweisung von Mischgebieten;
  2. Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Entwicklung des Tourismus auf Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 außerhalb des Siedlungsgebietes.

(2) Die Gemeinde erfüllt ihre Pflicht, spätestens sobald die Eingriffsgenehmigung zur auch nur teilweisen Inanspruchnahme der Baurechte, die mit der Planungsmaßnahme zuerkannt wurden, beantragt wird.

(3) Im Fall der Ausweisung von Mischgebieten werden 60 Prozent der Fläche zur Hälfte des Marktwerts durch die Gemeinde erworben. Die so erworbenen Flächen sind dem geförderten Wohnbau und/oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten. Es steht der Gemeinde frei, diese Fläche nicht zu erwerben. In diesem Fall muss der Planungsmehrwert laut Absatz 1 auf der Grundlage einer Vereinbarung mittels Übertragung auf den Verkaufspreis laut Artikel 40 verrechnet werden. Diese Flächen sind der Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten. Bestehen auf der von der Planungsmaßnahme betroffenen Fläche bereits rechtmäßig Gebäude, werden von dieser sechs Viertel jener Fläche abgezogen, die laut Planungsmaßnahme für die Realisierung der bestehenden Gebäude erforderlich wäre, sofern und in dem Ausmaß, in dem die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gebäude der in der Planungsmaßnahme vorgesehenen entspricht.

(4) Im Fall laut Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht durch die Einhebung eines Geldbetrages in Höhe von 30 Prozent des Marktwertes der von der Planungsmaßnahme betroffenen Flächen. In diesem Fall ist für die Planungsmaßnahme der Sichtvermerk des für Schätzungswesen zuständigen Landesamtes oder eines/einer befähigten freiberuflich Tätigen oder des Gemeindetechnikers/der Gemeindetechnikerin mit beeideter Schätzung hinsichtlich der Angemessenheit des Betrages erforderlich. Bestehen auf der von einer Planungsmaßnahme laut Absatz 1 Buchstabe b) betroffenen Fläche bereits rechtmäßig Gebäude, wird jene Fläche, welche laut Planungsmaßnahme für die Realisierung dieser Gebäude erforderlich wäre, von der von der Planungsmaßnahme betroffenen Fläche abgezogen.

(5) Zur Förderung strukturschwacher Gebiete kann im Gemeindeentwicklungsprogramm vorgesehen werden, dass die Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Entwicklung von Tourismus von den in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen ist.

(6) Die Gemeinde kann im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Planungsmaßnahmen für Flächen von maximal 1.000 m² vorsehen, dass der in Absatz 3 vorgesehene Planungsmehrwert durch Einhebung eines Geldbetrags einbehalten wird, welcher 30 Prozent des geschätzten Marktwertes für Baugrundstücke der von der Planungsmaßnahme betroffenen Flächen beträgt. Diese Flächen sind für die Realisierung von Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 gebunden und in den Planungsinstrumenten entsprechend zu kennzeichnen. Artikel 24 Absatz 3 findet keine Anwendung.

(7) Die durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Einnahmen der Gemeinden sind ausschließlich und ohne zeitliche Begrenzung zweckgebunden für den geförderten Wohnbau oder für die Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung, für Maßnahmen zur Sanierung des Baubestandes in historischen Ortskernen sowie der Ensembles und in beeinträchtigten Randlagen, für die Errichtung und Instandhaltung von primären und sekundären Erschließungsanlagen und für Maßnahmen zur Wiederverwendung und Wiederbelebung.

(8) Die Landesregierung richtet den Bestandsnutzungsfonds ein. Dieser fördert die Bestandsnutzung, indem deren anfängliche Mehrkosten bei Erwerb und Bau vordergründig für die Errichtung von Wohnraum für ansässige Bürger nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Der Bestandsnutzungsfonds dient der Einschränkung des Grundverbrauchs durch die Wiederverwendung leerstehender Gebäude. Die Landesregierung legt die Dotierung und Funktionsweise mit eigener Maßnahme fest. 22) 23)

22)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
23)
Siehe auch Art. 32 Absatz 1 (Übergangsbestimmungen) des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 20 (Raumordnungsvereinbarungen)

(1) Die Gemeinde kann im Rahmen der von diesem Gesetz vorgegebenen Bestimmungen Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, die im Gemeindeplan, in einem Durchführungsplan oder im einheitlichen Strategiedokument der Gemeinde bereits vorgesehen sind oder im Rahmen der Genehmigung der Vereinbarung vorgesehen werden. 24)

(2) Die Raumordnungsvereinbarungen entsprechen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Publizität und der angemessenen Transparenz der damit verbundenen Voraussetzungen und öffentlichen und privaten Begünstigungen und enthalten die konkrete Begründung für das Vorliegen eines rechtfertigenden öffentlichen Interesses.

(3) In den Raumordnungsvereinbarungen können folgende Leistungen oder Gegenleistungen vorgesehen werden:

  1. Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten, wobei die Vertragspartner seit wenigstens fünf Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaften sein müssen, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften, Schaffung oder Abtretung von Baurechten durch Ausweisung von Baugebieten innerhalb des Siedlungsgebietes oder Schaffung oder Abtretung von Baurechten in bestehenden Baugebieten; Einzelhandel kann nur in Mischgebieten und nur zusammen mit vorwiegender und vorhergehender Schaffung von Baumasse für Wohnungen Gegenstand von Raumordnungsvereinbarungen sein, 25)
  2. Bau von primären und sekundären Erschließungsanlagen zu Lasten der Privatperson,
  3. Ausführung von Sanierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen unter Umwelt- oder landschaftlichen Aspekten,
  4. Ausgleichszahlung,
  5. Zurverfügungstellung von Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40.

(4) Vor Abschluss der Raumordnungsvereinbarung muss eine Stellungnahme des für Schätzungswesen zuständigen Landesamtes oder eines/einer befähigten freiberuflich Tätigen mit beeideter Schätzung hinsichtlich des Marktwertes der in der Vereinbarung vorgesehenen Leistungen eingeholt werden.

(5) Der Abschluss der Raumordnungsvereinbarung muss auf jeden Fall auch in Hinblick auf den urbanistischen Mehrwert begründet sein.

(6) Die Vereinbarungen werden ausdrücklich in das Planungsinstrument übernommen, und zwar mit dem für dessen Änderung vorgesehenen Verfahren. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Änderung des Planungsinstrumentes erst dann rechtswirksam, wenn alle zugunsten der öffentlichen Verwaltung vereinbarten Gegenleistungen erbracht sind.

(7) Wird der Abschluss der Raumordnungsvereinbarung von einem privaten Rechtssubjekt zur Realisierung von öffentlichen Bauten oder Bauten von öffentlichem Belang, die nicht primäre Erschließungsanlagen sind, vorgeschlagen, so ist das Verfahren laut Artikel 183 Absatz 15 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, anzuwenden.

(8) Wird neue Baumasse für Wohnungen in Anwendung dieses Artikels vorgesehen, ist diese zu 100 Prozent Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 vorbehalten. 26)

24)
Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
25)
Der Buchstabe a) des Art. 20 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
26)
Art. 20 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 21 (Verordnungen zur Raumordnung  und zum Bauwesen)    delibera sentenza

(1) Das Land bestimmt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Raumordnungsverordnung die Mindeststandards der Gebiets- und funktionalen Ausstattung für öffentliche Räume von Allgemeininteresse und für private Räume von öffentlichem Interesse, die für Gemeinschaftstätigkeiten und -dienste und als Grünflächen und Parkplätze genutzt werden sollen und erforderlich sind, um die ökologische Nachhaltigkeit und die bauliche und urbane Qualität der Ansiedlungen und der Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten zu gewährleisten; dabei wird auf die zu versorgende Bevölkerung und Nutzerschaft sowie auf die Anforderungen an die Leistungsqualität der Einrichtungen Bezug genommen. 27)

(2) Mit der Verordnung laut Absatz 1 werden zudem die Kriterien festgelegt, nach denen die Hofstelle von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt wird. 28) 29)

(3) Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden werden mit Durchführungsverordnung Bestimmungen im Bereich Bauwesen erlassen, mit denen:

  1. Vorschriften zur Regelung der Bautätigkeit, zur Berechnung der Flächen, Baumassen, Höhen und Abstände im Bauwesen sowie zur Festlegung der Qualitätsanforderungen und -standards für die Infrastrukturen und für nachhaltiges Bauen erlassen werden; in jedem Fall von Abbruch und Wiederaufbau ist letzterer jedenfalls unter Beachtung der vorher rechtmäßig bestehenden Abstände zulässig, sofern die überbaute Fläche und das Volumen des wiederaufgebauten Gebäudes mit jenen des abgebrochenen übereinstimmen und die maximale Höhe des abgebrochenen Gebäudes nicht überschritten wird;  die volumetrischen Anreize, die für den Eingriff gewährt werden können, dürfen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, sofern die rechtmäßig bestehenden Abstände eingehalten werden, 30) 31)
  2. Richtlinien für die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften im Bauwesen und in der Raumordnung festgelegt werden, 32)
  3. die technischen Merkmale und die Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und in Hinsicht auf die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden und die diesbezüglichen EU-Richtlinien 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU umgesetzt werden; dabei werden auch städtebauliche Anreize in Form von zusätzlichen Baumöglichkeiten vorgesehen, damit nicht nur die Mindestanforderungen erfüllt, sondern auch höhere Leistungen erbracht werden, sei es bei Energieeinsparungsmaßnahmen an der bestehenden Bausubstanz sei es bei neuen Gebäuden. Die unter Inanspruchnahme der städtebaulichen Anreize verwirklichte Baumasse unterliegt der Pflicht der Bindung gemäß Artikel 39.  33) 34) 35)
  4. Ziele und Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Raum festgelegt werden. 36)

(4) Das Land beschließt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und nach Anhören der betroffenen repräsentativsten Berufsverbände, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ein einheitliches Verzeichnis der Begriffsbestimmungen im Bereich Raum- und Landschaftsplanung und Umwandlung von Raum und Landschaft.  Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der Grundsätze genehmigt, welche im Rahmen des Einvernehmens der Gemeinsamen Konferenz vom 22. Februar 2018 vereinbart wurden und in das Dekret des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 2. März 2018 eingeflossen sind. 37)

(5) Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Musterbauordnung des Landes, welche das Land im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt, die Gemeindebauordnung, die auch Bestimmungen zur Bauweise, insbesondere zu Gestaltung, Hygiene, Sicherheit und Überwachung, enthält. Die Gemeindebauordnung bestimmt, welche Maßnahmen der Gemeindekommission für Raum und Landschaft zu unterbreiten sind, und kann weitere Vereinfachungen der von diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren festlegen.  Die Musterbauordnung wird unter Berücksichtigung der Grundsätze genehmigt, welche im Rahmen des Einvernehmens der Gemeinsamen Konferenz vom 20. Oktober 2016 vereinbart wurden, in welcher das Konzept der Musterbauordnung genehmigt wurde. 38)

massimeBeschluss vom 30. März 2021, Nr. 301 - Musterbauordnung (abgeändert mit Beschluss Nr. 493 vom 13.06.2023)
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17 - Mindeststandards für die Ausstattung öffentlicher Räume von Allgemeininteresse und privater Räume von öffentlichem Interesse sowie Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe
28)
Art. 21 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
30)
Der Buchstabe a) des Art. 21 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
33)
Der Buchstabe c) des Art. 21 Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17  und später so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
37)
Art. 21 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
38)
Art. 21 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

II. KAPITEL
GEBIETSNUTZUNG

Art. 22 (Urbanistische Gebiets- und Flächenwidmung)

(1) Die Gemeindeplanung unterscheidet auf jeden Fall folgende Kategorien urbanistischer Nutzungswidmung:

  1. Wohngebiet mit Mischnutzung (Mischgebiet),
  2. Gewerbegebiet,
  3. Sondernutzungsgebiet,
  4. Gebiet urbanistischer Neugestaltung,
  5. Flächen für Verkehr und Mobilität,
  6. Gebiet für öffentliche Einrichtungen.

(2) Baugebiete sind homogen, kompakt und geschlossen abzugrenzen. Die jeweiligen urbanistischen Parameter werden so festgelegt, dass die Einfügung in die umliegende Siedlungsstruktur und Landschaft sichergestellt ist.

(3) Neue Baugebiete müssen an bestehende Baugebiete und/oder an verbaute Flächen anschließen. Abweichungen zur Bestimmung im vorstehenden Satz können für Gewerbegebiete, Sondernutzungsgebiete und Gebiete für öffentliche Einrichtungen zugelassen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Standorterfordernisse oder zum Immissionsschutz erforderlich ist. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist auch dann zulässig, wenn diese durch Flächen für Verkehr und Mobilität oder durch Fließgewässer von bestehenden Baugebieten getrennt sind. 39)

(4) Sofern von diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders vorgesehen, sind neue Baugebiete laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) nur innerhalb des Siedlungsgebietes zulässig. 40)

39)
Art. 22 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
40)

Art. 23 (Zweckbestimmung für Bauwerke)

(1) Es werden folgende Zweckbestimmung für Bauwerke oder Teile davon unterschieden:

  1. Wohnen, 41)
  2. Dienstleistung,
  3. Einzelhandel,
  4. gastgewerbliche Tätigkeit,
  5. öffentliche Dienste und Einrichtungen von öffentlichem Interesse,
  6. Handwerkstätigkeit, Industrie, Großhandel und Einzelhandel gemäß Artikel 33 Absätze 3, 4, 5 und 7, 42)
  7. landwirtschaftliche Tätigkeit.

(2) Urbanistisch relevant ist die Nutzungsänderung, welche die Zuordnung eines Bauwerkes oder eines Teiles davon zu einer anderen Zweckbestimmung bewirkt. Sofern in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, ist für jede Nutzungsänderung im Rahmen der Kategorien laut Absatz 1 eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) erforderlich, ausgenommen die Änderung betreffend den Einzelhandel im Gewerbegebiet.  Die zeitlich begrenzte Vermietung oder zeitlich begrenzte Nutzungsleihe von Räumlichkeiten mit der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ zum Zwecke der Erbringung von öffentlichen Diensten oder an Einrichtungen von öffentlichem Interesse, in Abweichung auch zur etwaigen entsprechenden im Grundbuch angemerkten Bindung, bedingen keine Änderung der Zweckbestimmung. 43)

(3) Im Mischgebiet kann die Baumasse oder Teile davon, welche nicht den Wohnungen für Ansässige vorbehalten ist, zugleich auch für Tätigkeiten der Kategorien laut Absatz 1 Buchstaben b) bis g) genutzt werden. In Gebieten außerhalb des historischen Ortskerns ist die Beherbergungstätigkeit von dieser Möglichkeit ausgenommen. Die Bestimmungen des Artikels 24 und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig geltenden rechtlichen Voraussetzungen müssen eingehalten werden. Die gleichzeitige Nutzung für zwei oder mehrere Tätigkeiten unterschiedlicher Kategorien gemäß diesem Absatz unterliegt keiner Eingriffsgenehmigung, sofern die ursprüngliche Nutzung gemäß genehmigter Zweckbestimmung beibehalten und vorwiegend ausgeübt wird. 44)

41)
Der Buchstabe a) des Art. 23 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
42)
Der Buchstabe f) des Art. 23 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
43)
Art. 23 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
44)
Art. 23  Absatz 3 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17. Art. 23 Absatz 3 wurde so ersetzt  durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 24 (Mischgebiet)

(1) Das Mischgebiet ist vorwiegend zum Wohnen bestimmt sowie für andere Zweckbestimmungen, die mit dem Wohnen vereinbar sind und die von der Landesregierung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) Im Mischgebiet müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse und der Fläche zur Wohnnutzung bestimmt werden, außer die Baumasse wird für die Erweiterung eines an der betreffenden Stelle bereits bestehenden Betriebes verwendet. Gibt es keine Durchführungsplanung, muss dieses Verhältnis für jedes von der Maßnahme betroffene Baulos eingehalten werden. Mit jeder Neubaumaßnahme auf unverbauten Liegenschaften muss die auf dem Baulos vorhandene Baukapazität zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden. Das Baulos ist eine zusammenhängende Fläche, auf die sich die Eingriffsgenehmigung bezieht und die sich in der Verfügbarkeit des/der Antragstellenden befindet. Das Baulos kann auch aus mehreren Katasterparzellen zusammengesetzt sein. In den Gebieten, wofür laut diesem Gesetz oder laut Gemeindeplan die Erstellung eines Durchführungsplans vorgeschrieben ist, sind bis zur Genehmigung desselben ausschließlich die Baumaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig. 45)

(3)  Unbeschadet der Ausnahmeregelung zur Anrechnung von Flächen bei bereits rechtmäßig bestehenden Gebäuden gemäß Artikel 19 Absatz 3 sowie der Bestimmungen laut Artikel 20 muss die Gemeinde in jedem Fall sicherstellen, dass mindestens 60 Prozent der auf der neu ausgewiesenen Fläche vorgesehenen gesamten Baumasse des Mischgebietes dem geförderten Wohnbau, den öffentlichen und sozialen Wohnbau eingeschlossen, und/oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten werden. Mindestens 40 Prozent der auf der neu ausgewiesenen Fläche vorgesehenen gesamten Baumasse des Mischgebietes müssen in jedem Fall Personen vorbehalten werden, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erfüllen und/oder dem öffentlichen und sozialen Wohnbau vorbehalten werden. Die in den vorhergehenden Sätzen angeführten Pflichten entstehen nicht, wenn der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist. Für die Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, und/oder für Wohnungen mit Preisbindung wird die Bindung laut Artikel 39 angemerkt. Für die Flächen des geförderten Wohnbaus wird die Bindung laut Artikel 39 gemeinsam mit der Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz auf der Grundlage des Zuweisungsbeschlusses im Grundbuch angemerkt. Die Verpflichtungen laut Artikel 38 beziehen sich auf jene Flächen, die nicht für den geförderten Wohnbau oder für Wohnungen mit Preisbindung vorgesehen sind. 46) 47)

(3-bis) Im Einvernehmen mit den Eigentümern/Eigentümerinnen kann im Durchführungsplan auch ein höherer Anteil der Fläche und Baumasse dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten werden als in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen. Sieht der Durchführungsplan die Enteignung jenes Flächenanteils vor, der über das von Artikel 19 Absatz 3 vorgesehene Ausmaß hinausgeht, entspricht die Enteignungsentschädigung für den darüberliegenden Flächenanteil dem Marktwert des Gutes. 48)

(3-ter) Umfasst ein Mischgebiet Grundstücke, die Eigentum der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft sind, so ist die entsprechende Fläche zur Gänze dem geförderten Wohnbau, Wohnungen mit Preisbindung und/oder sekundären Erschließungsanlagen vorzubehalten. Um eine rationelle Nutzung der Flächen zu ermöglichen, kann der Durchführungsplan bis zu 15 Prozent der Baumasse für Einzelhandel, Dienstleistungen oder gastgewerbliche Tätigkeiten vorsehen. 49)

(4) Für das Mischgebiet muss der Gemeindeplan einen Gebietsbauindex (Baudichte) von mindestens 1,50 m³ pro Quadratmeter vorsehen, es sei denn, die Erreichung dieses Indexes ist aus Gründen des Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutzes nicht möglich. Die bestehenden Gebäude binden die Zubehörsflächen auf der Grundlage des bei Erlass der neuen Genehmigung von Baumaßnahmen geltenden Gebietsbauindexes unabhängig von der Teilung des ursprünglichen Bauloses oder der Veräußerung von Teilen desselben. Die innerhalb derselben Mischzone für den Wohnbau vorgesehenen Flächen müssen den gleichen Grundstücksbauindex gewährleisten, sofern vom Durchführungsplan nicht anders vorgesehen. Ist für das Gebiet oder Teile davon eine Durchführungsplanung vorgeschrieben, versteht sich der Gebietsbauindex als Verhältnis zwischen der im gesamten, von der Durchführungsplanung erfassten Gebiet zulässigen oberirdischen Baumasse und der Fläche desselben Gebiets. Wenn keine Durchführungsplanung vorgeschrieben ist, versteht sich der Gebietsbauindex als Grundstücksbauindex des vom Eingriff betroffenen Bauloses. Die Durchführungsplanung kann vorsehen, dass die vorgeschriebene Baumasse zum Zwecke des Mehrgenerationenwohnens in mehreren Etappen realisiert werden kann. 50)

(5) Die Gemeinden können festlegen, für welche Änderungen der Zweckbestimmung im Mischgebiet keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist.

(6) Unbeschadet der in diesem Gesetz und im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen zur Übertragung der für den geförderten Wohnbau bestimmten Flächen, können Liegenschaften im Mischgebiet, sofern sie für mehr als 20 Jahre ab der Ausweisung als Mischgebiet ungenutzt oder unbebaut bleiben, auch enteignet werden, um die Hortung von Bauland zu unterbinden. 51)

45)
Art. 24 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
46)
Art. 24 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
47)
Siehe auch Art. 32 Absatz 2 (Übergangsbestimmungen) des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
48)
Art. 24 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
49)
Art. 24 Absatz 3-ter wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
50)
Art. 24 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
51)
Siehe auch Art. 32 Absatz 1 (Übergangsbestimmungen) des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 25 (Miteigentumsgemeinschaft)

(1) Damit zwischen Eigentümer/Eigentümerin und/oder Rechtsinhaber/Rechtsinhaberin eine gerechte Aufteilung der Vorteile und der Lasten, die mit der Umsetzung des Durchführungsplans verbunden sind, herbeigeführt werden kann, veranlasst der Bürgermeister/die Bürgermeisterin auf der Grundlage des Vorschlages, der dem Durchführungsplan im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e) beigelegt ist, für Flächen, welche die Mischzone bilden, die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder die materielle Teilung der Flächen im Sinne und für die Rechtswirkungen der Artikel 79 und 80 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 26 (Historischer Ortskern)

(1) Der historische Ortskern umfasst jene Teile des Mischgebiets, welche als geschichtlich und künstlerisch bedeutsamer Siedlungsbereich mit besonderem landschaftlichen Wert angesehen werden und aufgrund ihrer architektonischen, charakteristischen und morphologischen Eigenart eine homogene Einheit bilden.

(2) Im historischen Ortskern liegt der Schwerpunkt auf der Erhaltung und Restaurierung der kunsthistorisch interessanten Gebäude, auf der Wiedergewinnung und Wiederverwendung der bestehenden Bausubstanz, auf dem Schutz und der Aufwertung des historischen Ortsgefüges, des Straßennetzes und der unbebauten Flächen sowie auf der Umverteilung der Zweckbestimmungen, die diese Zone charakterisieren.

(3) Im historischen Ortskern kann die Gemeindeplanung eine geringere Baumasse zur Wohnnutzung vorsehen, als jene, die in Artikel 24 Absatz 2 festgelegt ist. Unter Denkmalschutz stehende Gebäude sind von der verpflichtenden Wohnnutzung laut Artikel 24 Absatz 2 erster Satz ausgenommen. 52)

52)
Art. 26 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 27 (Gewerbegebiet)     delibera sentenza

(1) Das Gewerbegebiet ist für die Ansiedlung von Handwerkstätigkeiten, Industrietätigkeiten, Großhandelstätigkeiten sowie für die Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte bestimmt, unbeschadet der Beibehaltung der vor Ausweisung des Gewerbegebietes rechtmäßig bestehenden Zweckbestimmungen von Gebäuden. Außerdem sind öffentliche Dienste und Einrichtungen von öffentlichem Interesse zulässig.53)

(2) Nur beschränkt zulässig sind:

  1. Dienstleistungstätigkeit und Verabreichung von Speisen und Getränken in dem von Absatz 3 vorgegebenen Rahmen,
  2. Einzelhandel gemäß Artikel 33 Absatz 3 und nachfolgende,
  3. Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern im von Absatz 3 vorgegebenen Rahmen; die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f) bleibt dadurch unberührt. Die Landesregierung legt die Kriterien und Parameter für Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern fest. 54)

(3) Im Gewerbegebiet können mit Durchführungsplan bis zu 20 Prozent der zulässigen Baumasse für Tätigkeiten oder Unterkünfte laut Absatz 2 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe c) bestimmt werden. In Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern/Einwohnerinnen sind bis zu 30 Prozent möglich. Der Durchführungsplan kann einen niedrigeren Prozentsatz oder eine Konzentration der für das Gewerbegebiet verfügbaren Quote auf einzelne Baulose vorsehen. In begründeten Fällen kann die Quote um höchstens weitere 10 Prozent erhöht werden. 55)

(4) Für Gewerbegebiete müssen Durchführungspläne erstellt werden. In den Gebieten, wofür noch kein Durchführungsplan genehmigt wurde, sind ausschließlich die Baumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig. Der Durchführungsplan kann Tätigkeiten auf dem betroffenen Gewerbegebiet einschränken oder ausschließen, wenn sie mit anderen Tätigkeiten schwer vereinbar sind oder die Entwicklung und Attraktivität des Gewerbegebietes beeinträchtigen. Die Erstellung eines Durchführungsplans ist nicht verpflichtend für die Erweiterung bestehender Gewerbegebiete, die keiner zusätzlichen Flächen für Erschließungsanlagen bedürfen, und für die Gebiete, die für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind oder in denen mehr als 75 Prozent der Fläche bebaut ist. 56)

(5) Im Gewerbegebiet können Dienstwohnungen errichtet werden, sofern der Durchführungsplan deren Zulässigkeit und Anzahl ausdrücklich regelt. Die Wohnfläche darf höchstens 110 m² je Betrieb betragen. In Gewerbegebieten innerhalb des Siedlungsgebietes ist die zulässige Fläche auf höchstens 160 m² erhöht, falls eine zusätzliche Wohnung zu den Bedingungen einer Dienstwohnung errichtet wird. Mit Durchführungsverordnung werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Nutzung der Dienstwohnung, die Tätigkeiten, für welche keine Dienstwohnung zulässig ist, sowie das Mindestverhältnis zwischen der Fläche des Betriebes und jener der Dienstwohnung bestimmt. Die Dienstwohnung ist untrennbarer Bestandteil der betrieblichen Liegenschaft. Eine getrennte Veräußerung, Übereignung oder Belastung mit dinglichen Rechten der Dienstwohnung ist nicht zulässig. Zur Erlangung einer Genehmigung für die Errichtung der Dienstwohnung muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde vom Eigentümer/von der Eigentümerin ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung der Untrennbarkeit anmerken zu lassen. Die Anmerkung wird von der Gemeinde auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin beantragt. 57)

(6) Für Gewerbegebiete sind die Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig. Nach Anhören der betroffenen Gemeinde kann das Land auch außerhalb des Siedlungsgebietes, falls erforderlich durch Änderung des Gemeindeplanes, Gewerbegebiete und Innovationsdistrikte ausweisen, direkt verwalten und die entsprechenden Durchführungspläne beschließen. In Innovationsdistrikten werden vorwiegend Innovations- und Forschungstätigkeiten ausgeübt, wobei die Nutzungsbeschränkungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gelten.

(7) Mehrere Gemeinden können einvernehmlich übergemeindliche Gewerbegebiete ausweisen. Die Verwaltung dieser Gewerbegebiete wird mit zwischengemeindlichen Vereinbarungen geregelt, in denen die Verwaltungszuständigkeiten und die Aufteilung der mit der Planung, mit den Infrastrukturen und mit der Ansiedlung zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen festgelegt werden. Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden legt die Landesregierung Anreize für die übergemeindliche Verwaltung von Gewerbegebieten fest.

(8) Im Falle der Errichtung von Unterkünften für Studierende in Gewerbegebieten im Sinne von Absatz 1 werden auf der Grundlage einer von der Landesregierung genehmigten Mustervereinbarung spezifische Vereinbarungen zwischen Gemeinden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder privaten Rechtssubjekten abgeschlossen, die ein Verbot von Änderungen der Zweckbestimmung des Gebäudes für mindestens 20 Jahre enthalten. Die entsprechende Bindung wird von der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin im Grundbuch angemerkt und läuft ab dem Tag der Anmerkung. Nach Ablauf des Bindungszeitraumes kann die Löschung beantragt werden. Nach der Löschung der Bindung sind ausschließlich die Tätigkeiten laut Absatz 1 und 2 zulässig. 58)

massimeBeschluss vom 25. Juli 2023, Nr. 629 - Kriterien und Parameter für Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Personal in den Gewerbegebieten
massimeBeschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 499 - Mustervereinbarung für die Errichtung von Unterkünften für Studierende in Gewerbegebieten
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2022, Nr. 1 - Verordnung über Dienstwohnungen in Gewerbegebieten
53)
Art. 27 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
54)
Der Buchstabe c) des Art. 27 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
55)
Art. 27 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
56)
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
57)
Art. 27 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
58)
Art. 27 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 28 (Erwerb der Flächen in Gewerbegebieten  und Ansiedlung der Unternehmen)   delibera sentenza

(1) Liegenschaften im Gewerbegebiet können in folgenden Fällen enteignet werden:

  1. um übergeordnete Raumordnungsziele durchzusetzen, die Zersiedelung zu verhindern, unverhältnismäßig hohe Folgekosten zu vermeiden oder die erforderlichen Erschließungsanlagen zu verwirklichen;
  2. um strategisch vorrangige Ansiedlungen zu verwirklichen oder die in Planungsleitlinien und -richtlinien verankerten Ziele der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik umzusetzen;
  3. um eine organische Gesamtnutzung von Flächen zu ermöglichen;
  4. wenn sie für mehr als fünf Jahre ab der Ausweisung als Gewerbegebiet ungenutzt oder unbebaut bleiben.

(2) In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann die Enteignung auch unmittelbar nach Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet eingeleitet werden. Im Fall laut Buchstabe d) setzt die Gemeinde den Eigentümern/Eigentümerinnen eine angemessene Frist, innerhalb der die Flächen bestimmungsgemäß zu nutzen sind. Nach erfolgslosem Ablauf dieser Frist kann sie das Enteignungsverfahren einleiten.

(3) Die Ansiedlung von Unternehmen auf Liegenschaften, die Eigentum öffentlicher Körperschaften sind, erfolgt, außer in den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c), über ein öffentliches Auswahlverfahren. Die Ansiedlung erfolgt durch Verkauf, durch Verpachtung oder Vermietung oder durch Einräumung eines Überbaurechts.

(4) Eine zeitweilige Nutzung von Flächen im Eigentum des Landes kann Privaten und öffentlichen Einrichtungen gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Vorgaben gewährt werden.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 2 - Zeitweilige Nutzung von landeseigenen Flächen

Art. 29 (Sondernutzungsgebiet)

(1) Sondernutzungsgebiete sind spezifisch und ausschließlich für eine Art von Tätigkeit bestimmt, die wegen ihres Standortes, ihres Ausmaßes oder ihres besonderen Infrastrukturbedarfs einer besonderen planerischen Behandlung bedarf. Sondernutzungsgebiete können unter anderem für Tourismusentwicklung gemäß Artikel 34, Energieerzeugung, landwirtschaftliche Genossenschaften oder Schotterverarbeitung vorgesehen werden.

(2) In Sondernutzungsgebieten gelten, soweit vereinbar, die Bestimmungen für Dienstwohnungen in den Gewerbegebieten.

(3) Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden fest, in welchen Fällen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne spezifische Flächennutzungswidmung errichtet werden können. 59)

Art. 30 (Gebiet urbanistischer Neugestaltung)

(1) Gebiete urbanistischer Neugestaltung sind jene, in denen einheitliche, koordinierte städtebauliche Maßnahmen, auch in Abweichung von der Regelung laut Artikel 24 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3, zur Aufwertung der bestehenden Siedlungsstruktur unter allfälliger Beteiligung öffentlicher und privater Träger notwendig sind. 60)

(2) Bei der Ausweisung solcher Gebiete sind folgende Vorgaben zu machen:

  1. die Baudichte für das gesamte Gebiet,
  2. die verschiedenen zulässigen Zweckbestimmungen zur Erreichung des Zieles des Neugestaltungsplanes unter Angabe der Mindest- und Höchstanteile,
  3. objektive Leistungskriterien für die raumplanerische, die architektonische und die Umweltqualität, um insgesamt die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

(3) Für Einzelhandelstätigkeiten gelten die Beschränkungen laut Artikel 33 Absätze 3 und 4, wenn das betroffene Gebiet vormals Gewerbegebiet war. Ausgenommen sind an Mischgebiete anschließende Gebiete urbanistischer Neugestaltung in Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern/Einwohnerinnen, auch wenn die Baugebiete durch Flächen für den Verkehr und die Mobilität voneinander getrennt sind. 61)

60)
Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
61)
Art. 30 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 31 (Flächen für Verkehr und Mobilität)

(1) Flächen für Verkehr und Mobilität umfassen Plätze, Straßen, Fußwege und Radwege, ober- und unterirdische Parkplätze und die Flächen für die Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsdienste.

(2) Die wesentlichen Merkmale der für diese Infrastrukturen erforderlichen Flächen sind im Gemeindeplan für Raum und Landschaft festgelegt, während die technischen Details und die genauen Abgrenzungen in den Einreich- oder Ausführungsprojekten und in den entsprechenden Teilungsplänen festgelegt werden.

Art. 32 (Gebiet für öffentliche Einrichtungen)

(1) Gebiete für öffentliche Einrichtungen sind für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie für die primären und sekundären Erschließungsanlagen laut Artikel 18 bestimmt.  Um eine rationelle Nutzung dieser Flächen zu ermöglichen und im öffentlichen Interesse, kann der Gemeindeplan vorsehen, dass ein Teil der darauf realisierbaren Baumasse, und zwar im Ausmaß von höchstens 20 Prozent, für Einzelhandel, private Dienstleistungen oder gastgewerbliche Tätigkeiten vorbehalten werden. 62)

(2) Die Ausweisung von Gebieten für öffentliche Einrichtungen bewirkt die Auferlegung der Bindung in Hinblick auf die Enteignung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt. Davon unbeschadet sind zudem die Verpflichtungen laut Artikel 57 Absatz 2.

(3) Das Land und die Gemeinden können Teile der Gebiete, die öffentlichen Einrichtungen vorbehalten sind, für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgrenzen und deren Verwirklichung und Verwaltung gemäß den geltenden Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe anvertrauen. 63)

(4) 64)

(5) 65)

(6) 66)

(7) 67)

62)
Art. 32 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
63)
Art. 32 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
64)
Art. 32 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
65)
Art. 32 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
66)
Art. 32 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
67)
Art. 32 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 33 (Einzelhandel)   delibera sentenza

(1) Der Einzelhandel ist in Mischgebieten und in Gewerbegebieten in dem von diesem Artikel festgelegten Rahmen zulässig. Zur Sicherung der Nahversorgung kann Einzelhandel in dem von der Gemeindeplanung vorgegebenen Rahmen auch auf öffentlichen Flächen zugelassen werden.

(2) Einzelhandel in Form von Einkaufszentren, wie sie von der geltenden Handelsordnung definiert sind, ist in Mischgebieten zulässig, wenn der jeweilige Standort durch einen genehmigten Durchführungsplan geregelt ist, dem eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorausgehen muss.

(3) In Gewerbegebieten können dort hergestellte Produkte und damit unmittelbar verbundenes Zubehör verkauft werden.

(4) Weiters können in den Gewerbegebieten sperrige Waren verkauft werden. Sperrige Waren sind Waren, die wegen ihres Umfangs und ihrer Beschaffenheit, wegen der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports und wegen allfälliger Verkehrseinschränkungen in Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können. Es handelt sich dabei um folgende Waren:

  1. Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen,
  2. Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft,
  3. Baumaterialien,
  4. Werkzeugmaschinen,
  5. Brennstoffe,
  6. Möbel,
  7. Getränke in Großhandelspackungen.

(5) Zubehörartikel zu den Waren laut Absatz 4 können in den Gewerbegebieten unter der Bedingung verkauft werden, dass die Verkaufsfläche vorrangig diesen Waren vorbehalten bleibt. Die Zubehörartikel bestimmt die Landesregierung.

(6) Für die Zwecke laut den Absätzen 3, 4 und 5 legt die Landesregierung weitere Richtlinien fest und setzt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest. Die Landesregierung legt ebenfalls Richtlinien für Werksverkäufe fest.

(7) In den Gewerbegebieten ist außerdem der Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten in produzierenden landwirtschaftlichen Genossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften erlaubt. Diese Produkte werden von der Landesregierung festgelegt.

(8) Für die Ausübung des Einzelhandels, auch in Form von Einkaufszentren, in Gewerbegebieten, von anderen Waren als jenen, die in den Absätzen 3, 4, 5 und 7 angeführt sind, werden im Gemeindeplan für Raum und Landschaft eigene Flächen gemäß dem Verfahren laut Artikel 53 Absätze 11, 12, 13 und 14 ausgewiesen, sofern innerhalb der historischen Ortskerne, der Wohngebiete und der Gebiete urbanistischer Neugestaltung der von den diesbezüglichen Auswirkungen betroffenen Gemeinde oder Gemeinden keine Flächen in einem angemessenen Ausmaß zur Verfügung stehen.

(9) Wurden die Flächen laut Absatz 8 zu reduzierten Preisen zugewiesen oder wurden für den Ankauf, auch durch Leasing, Beihilfen gewährt, so muss vor der definitiven Ausweisung im Gemeindeplan für Raum und Landschaft der zuweisenden Körperschaft ein Betrag gezahlt werden, welcher der Differenz zwischen dem Marktwert zum Zeitpunkt der Ausweisung und dem an die zuweisende Körperschaft gezahlten Abtretungspreis entspricht, bzw. muss der Körperschaft, welche die Beihilfen gewährt hat, die Beihilfe zurückgezahlt werden. Die entsprechenden Beträge werden in Anlehnung an die vom Zentralinstitut für Statistik festgestellte Änderung des Lebenshaltungskostenindex aufgewertet.

(10) Im Fall der für den Einzelhandel bestimmten Flächen in Gewerbegebieten beläuft sich der an den Baukosten bemessene Anteil der Abgabe auf zehn Prozent der Baukosten.

(11) Die Bestimmungen laut den Abätzen 8, 9 und 10 finden auf Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten, die andere als die in den Absätzen 3, 4, 5 und 7 angeführten Waren verkaufen und vor dem 12. November 2014 ihre Tätigkeit rechtmäßig aufgenommen haben, keine Anwendung, es sei denn, sie beabsichtigen, ihre Tätigkeit zu verlegen, zu erweitern oder mit anderen Tätigkeiten zusammenzulegen.

massimeBeschluss vom 16. November 2021, Nr. 964 - Einzelhandel in den Gewerbegebieten

Art. 34 (Gastgewerbliche Tätigkeit)  delibera sentenza

(1) Gastgewerbliche Tätigkeit ist in Mischgebieten und in Sondernutzungsgebieten, die für die Tourismusentwicklung (Tourismusentwicklungsgebiet) bestimmt sind, zulässig. Abgesehen von der Erweiterung bestehender Betriebe gemäß Artikel 35 ist außerhalb des Siedlungsgebietes die Errichtung neuer Baumasse zur Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit ausschließlich in Tourismusentwicklungsgebieten zulässig. Die Landesregierung kann zudem unter Anwendung des Verfahrens laut Artikel 53 Standorte von Sondernutzungsgebieten für die Errichtung von Speis- und Schankbetrieben zur Versorgung in Skigebieten genehmigen.

(2) Die Ausweisung von Tourismusentwicklungsgebieten ist nur in Gemeinden mit Tourismusentwicklungskonzept laut Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g) zulässig. Spezifische Ausnahmen für Schank- und Speisebetriebe können von der Landesregierung festgelegt werden. Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, in Tourismusentwicklungsgebieten bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest. 68)

(3) In Gebieten, die von der Landesregierung als touristisch stark entwickelt oder touristisch entwickelt eingestuft sind, ist die Ausweisung von Tourismusentwicklungsgebieten außerhalb des Siedlungsgebietes nur auf Flächen zulässig, die bereits mit Baumasse der Zweckbestimmung Gastgewerbe bebaut sind bzw. daran angrenzend.

(4) Das Land legt nach Anhören des Rates der Gemeinden mit Verordnung, differenziert nach der Einstufung der Betriebe im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, die Richtlinien für die Standortwahl, die Dimensionierung der Gebäude, die Einschränkung des Bodenverbrauchs und die landschaftliche Einbindung fest sowie qualitative Leistungskriterien, insbesondere zur Anregung von touristischen Initiativen in den strukturschwachen Gebieten und zur Ansiedlung von Betrieben mit Anreizwirkung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betroffenen Gebietes. Ebenso mit Verordnung werden die in Tourismusentwicklungsgebieten zulässigen Tätigkeiten festgelegt.

(5) Die Architektur und die Bebauung in den Tourismusgebieten zielen auf Stimmigkeit der Bauten mit dem Landschaftsbild und der Umgebung. Wird ein Tourismusgebiet im Gemeindeplan außerhalb des Siedlungsgebietes ausgewiesen oder wird die Baumassendichte von 3 m³/m² überschritten, ist die Gemeinde verpflichtet, vor der Ausweisung beim Landesbeirat für Baukultur und Landschaft eine Stellungnahme zum Bauprojekt einzuholen. Diese Stellungnahme ist in Bezug auf die Verteilung der Baumassen bindend.

(6) Zum Zwecke der Festlegung einer Obergrenze für touristische Nächtigungen in Südtirol wird eine Obergrenze an Gästebetten eingeführt, die auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Beherbergungsbetrieb auf der Grundlage der Erlaubnis beziehungsweise der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Gleichzeitig wird ein dynamisches Zuweisungssystem von nicht mehr verwendeten Gästebetten eingeführt. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach dem verpflichtend einzuholenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses, welches innerhalb 30 Tagen an die Landesregierung übermittelt werden muss da ansonsten der Vorschlag als angenommen gilt, die Modalitäten für die Erhebung der Bettenzahl, die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Gästebetten an einzelne Betriebe sowie eine entsprechende Übergangsregelung fest. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung können weder eine Eingriffsgenehmigung noch eine Erlaubnis erteilt werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben. Mit Ausnahme der in der Übergangsregelung vorgesehenen Fälle kann ohne vorherige Zuweisung von Gästebetten durch die Gemeinde keine Erlaubnis, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge hat, ausgestellt werden. 69)

(7) Wer ab dem 1. Jänner 2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze an Gästebetten entspricht. 70)

massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1030 - Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Abtrennung und Veräußerung von Teilen von Gastbetrieben im Sinne des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“, Anwendungsbe-reich des Beschlusses der Landesregierung Nr. 527/2021
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25 - Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten
68)
Art. 34 Absatz 2 wurde durch Art. 15 Absätze 3 und 18 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so geändert.
69)
Art. 34 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
70)
Art. 34 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 35 (Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe)       delibera sentenza

(1) Gastgewerbliche Betriebe können erweitert werden, um sie den aktuellen Standards anzupassen. Die Landesregierung legt, nach Anhören des Rates der Gemeinden die Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung fest sowie die Fälle, in denen eine Abweichung von den urbanistischen Planungsinstrumenten zulässig ist. Die erforderlichen Infrastrukturen müssen bereits vorhanden sein. 71)

(2) Zur Erlangung einer Genehmigung für die Erweiterung in Abweichung von den urbanistischen Planungsinstrumenten oder außerhalb des Siedlungsgebietes muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin die Bindung anmerken zu lassen, dass die Betriebsgebäude ab dieser Anmerkung für 20 Jahre für gastgewerbliche Tätigkeit zweckgebunden sind sowie dass die Betriebsgebäude zusammen mit den Zubehörflächen unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung eine untrennbare Einheit bilden. Nach Ablauf von 20 Jahren kann die Zweckbindung für Beherbergungsbetriebe laut Artikel 36 Absatz 4 nur gelöscht werden, wenn gleichzeitig die Bindung laut Artikel 39 angemerkt wird. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 36 gilt die Unteilbarkeit nicht für die von der Änderung der Zweckbestimmung betroffene Baumasse. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest. Die Löschung der in diesem Artikel vorgesehenen Bindungen in den gesetzlich zulässigen Fällen setzt die Erteilung einer diesbezüglichen Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin voraus. 72)

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 887 - Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1030 - Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Abtrennung und Veräußerung von Teilen von Gastbetrieben im Sinne des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“, Anwendungsbe-reich des Beschlusses der Landesregierung Nr. 527/2021
massimeBeschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 527 - Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Abtrennung und Veräußerung von Teilen von gastgewerblichen Betrieben im Sinne des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2021, Nr. 10 - Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe
71)
Art. 35 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 5 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
72)
Art. 35 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 36 (Umwandlung bestehender Baumasse) 73)

(1) Innerhalb des Siedlungsgebietes ist die Umwandlung bestehender Baumasse in Baumasse für andere Zweckbestimmungen nach Löschung der etwaigen Bindungen  für touristische Zwecke zulässig, soweit mit den geltenden Planungsinstrumenten vereinbar. Im Fall baulicher Eingriffe laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann in Mischgebieten die bestehende Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen, Dienstleistung oder Einzelhandel laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) im Rahmen der genannten Zweckbestimmungen umgewandelt werden. Die von der Umwandlung betroffene Baumasse unterliegt der Regelung laut Artikel 38. Innerhalb eines Gebäudes müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse zur Wohnnutzung bestimmt bleiben. 74)

(2) In der Eingriffsgenehmigung ist vorzusehen, dass jener Teil der bei der Genehmigungserteilung bereits bestehenden Baumasse, der nicht gemäß Absatz 1 umgewandelt werden kann, abgebrochen wird. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat  oder der Gemeindeausschuss in den Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern nach Einholen einer Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft die vollständige oder teilweise Umwandlung der Baumasse erlauben. In diesem Fall ist für die Abweichung von den Planungsinstrumenten eine Ausgleichszahlung zu leisten, welche gemäß Artikel 19 festgelegt wird.  Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn es sich um Gebäude mit Denkmalschutzbindung handelt und laut Gutachten des Landesdenkmalamtes der Abbruch der Baumasse über dem Grundstücksbauindex nicht möglich ist. 75)

(3) Außerhalb des Siedlungsgebiets darf Baumasse, die zur Zweckbestimmung für gastgewerbliche Tätigkeit bestimmt ist, keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt werden; dies gilt auch im Falle eines Abbruchs und späteren Wiederaufbaus.

(4) Beherbergungsbetriebe außerhalb des Siedlungsgebietes, die zum Stichtag 7. August 2013 höchstens 25 Betten hatten, können in Wohnungen für Ansässige umgewandelt und, unbeschadet der entsprechenden Bindung, in Abweichung zu den Vorschriften laut Artikel 39 für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. 76)

73)
Die Überschrift des Art. 36  so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
74)
Art. 36 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später geändert durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10, und durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
75)
Art. 36 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später durch Art. 12 Absätze  2  und 3  des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
76)
Art. 36 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 37 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)     delibera sentenza

(1) Als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt die Tätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmers laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches und des direktbearbeitenden Landwirts, auch in zusammengeschlossener Form, in zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder in Form von Unternehmernetzwerken im Sinne des Gesetzes vom 9. April 2009, Nr. 33, mit Ausnahme des gewerblichen Tierhandels. Im Sinne dieses Gesetzes gilt die gewerbliche Haltung von Nutztieren als landwirtschaftliche Tätigkeit, sofern die Bestimmungen im Bereich des Gewässerschutzes eingehalten werden.

(2) Innerhalb und außerhalb des Siedlungsgebietes können Wirtschaftsgebäude in der Größe errichtet werden, die für eine rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 sind die Wirtschaftsgebäude untrennbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes. Für die Dimensionierung der Wirtschaftsgebäude sind die Art der effektiv betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit und, mit Ausnahme der Imkerei, auch das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen maßgebend. Diese Flächen können auch in einer unmittelbar an das Landesgebiet angrenzenden Gemeinde liegen. Die Flächen müssen auf jeden Fall für eine rationelle Bewirtschaftung des Betriebes geeignet sein. Es können auch gepachtete Grundstücke mit einer Mindestvertragsdauer von 5 Jahren berücksichtigt werden, die vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin ständig bewirtschaftet werden. Die bewirtschafteten Flächen dürfen 10 Jahre lang nicht zur Bedarfsberechnung für ein anderes Wirtschaftsgebäude herangezogen werden. 77)

(2/bis) Sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich bestimmt, ist die Errichtung von Bienenständen, Lehrbienenständen, Holzhütten und Holzlagern mit Flugdächern zulässig. Die Landesregierung erlässt die entsprechenden Richtlinien und legt das höchstzulässige Ausmaß der Baulichkeiten fest. 78)

(3) Wird der landwirtschaftliche Betrieb vom Eigentümer/von der Eigentümerin eines geschlossenen Hofes geführt, so darf in den Wirtschaftsgebäuden an der Hofstelle Zu- und Nebenerwerb ausgeübt werden. Sofern das Wirtschaftsgebäude hierfür nicht ausreicht, darf es um höchstens 130 m² Bruttogeschossfläche erweitert werden.

(4) Unbeschadet der für die Neubildung eines geschlossenen Hofes vorgeschriebenen Mindestausmaße der landwirtschaftlichen Nutzflächen und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin oder ein selbstbearbeitender Landwirt/eine selbstbearbeitende Landwirtin, in dessen/deren Eigentum sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet, an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten. Die Errichtung eines neuen Wohngebäudes im Fall der Neubildung eines geschlossenen Hofes gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, ist nur dann in einer anderen Gemeinde zulässig als in jener, in der die Mehrheit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für die Schließung einbezogen wurden, liegt, wenn die für die genannte Gemeinde zuständige örtliche Höfekommission eine positive Stellungnahme in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sowie auf die Wohnqualität abgibt. Die Baumasse an der Hofstelle darf nicht vom geschlossenen Hof abgetrennt werden; von diesem Verbot kann in begründeten Fällen abgesehen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Baumasse an der Hofstelle mit Zweckbestimmung Wohnen, die über 1.500 m³ hinausgeht. Der geschlossene Hof darf für die Dauer von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit nicht aufgelöst werden und die entsprechende Bindung ist im Grundbuch anzumerken. Zur Erlangung der Genehmigung zur Errichtung von Baumasse mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) im Rahmen von 1.500 m³ an der Hofstelle muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut vorhergehendem Satz anmerken zu lassen. Baurechte laut Gemeindeplanung innerhalb des Siedlungsgebietes bleiben unberührt. Die Baumasse an der Hofstelle innerhalb des Siedlungsgebietes bis 1.500 m³ sowie die Baumasse außerhalb des Siedlungsgebietes unterliegt nicht den Bestimmungen laut Artikel 38. Bestehende Bauverbote gelten nach Ablauf von 20 Jahren ab der Anmerkung im Grundbuch als erloschen. 79)

(4/bis) Die Beherbergung von Gästen an der Hofstelle von geschlossenen Höfen oder anderen Hofstellen von landwirtschaftlichen Betrieben ist ausschließlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, zulässig, sofern der betroffene Betrieb für die Ausübung der Tätigkeit die auf Landesebene vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllt und in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen ist. Davon ausgenommen sind Beherbergungen, die am 1.1.2020 bereits rechtmäßig bestanden haben. 80)

(5) Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes oder von Wirtschaftsgebäuden aus dem Mischgebiet ist zulässig, wenn dies aus objektiven betrieblichen Erfordernissen notwendig ist, die nicht durch Modernisierung oder Erweiterung vor Ort, auch in Abweichung von der Gemeindeplanung, erfüllt werden können. Für die Aussiedlung ist die verbindliche Stellungnahme einer Kommission einzuholen, die aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilungen und dem zuständigen Bürgermeister/der zuständigen Bürgermeisterin besteht. Die Stellungnahme wird darüber abgegeben, ob objektive betriebliche Erfordernisse bestehen und ob der neue Standort geeignet ist. Die bestehende Baumasse muss für Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 bestimmt werden und kann vom geschlossenen Hof abgetrennt werden. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 33 kann die Gemeinde mit dem Interessenten/der Interessentin eine Raumordnungsvereinbarung betreffend die Umnutzung der Erdgeschosszone am ursprünglichen Standort abschließen. Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes ist nur zulässig, wenn sie in den zehn Jahren vor der Antragstellung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder dessen/deren mitarbeitenden Familienmitgliedern ununterbrochen bewirtschaftet wurde. Die Entscheidung der Kommission hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Vor Erlass der Baugenehmigung muss der Antragsteller/die Antragstellerin erklären, dass sich die objektiven Erfordernisse der Betriebsführung seit der Entscheidung der Kommission nicht geändert haben. Im Fall der Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes in eine angrenzende Gemeinde erteilt die für den Herkunftsstandort zuständige Kommission das bindende Gutachten über das Vorliegen der objektiven betrieblichen Erfordernisse, während die Kommission der angrenzenden Gemeinde die Eignung des neuen Standortes mit bindendem Gutachten bewertet. 81)

(5/bis) Die Verlegung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, der sich im Landwirtschaftsgebiet befindet, an einen anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet in derselben Gemeinde ist außer in den von Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen Fällen nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Kommission aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschafts- und Ensembleschutzes, aus betriebstechnischen und raumplanerischen Überlegungen oder aufgrund von Gefahrensituationen zulässig. Die alte Hofstelle des geschlossenen Hofes muss in jedem Falle abgebrochen werden. 82)

(6) Den Mitgliedern der Kommission gemäß Absatz 5 steht keine Vergütung zu.

(7) Am Sitz von Gärtnereibetrieben ist die Errichtung von Dienstwohnungen im Ausmaß von maximal 160 m² im Siedlungsgebiet, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Raum und Landschaft bereits bestehende Betriebe, sowie maximal 110 m² außerhalb des Siedlungsgebietes gestattet. Die Notwendigkeit, eine Wohnung zu errichten, muss darauf beruhen, dass für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Der Betrieb muss am Standort über eine nutzbare Fläche von wenigstens 5.000 m² verfügen, wovon wenigstens 1.000 m² Gewächshäuser sein müssen. Wenigstens die Hälfte der vorbezeichneten Flächen müssen im Eigentum des Betriebes sein. Die Dienstwohnung ist untrennbarer Bestandteil des Gärtnereibetriebes. Zur Erlangung einer Genehmigung für die Errichtung der Dienstwohnung muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut dem vorhergehenden Satz anmerken zu lassen. Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin muss in dem von der Berufsordnung vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner/Gärtnerin gearbeitet haben. 83)

(8) Außerhalb und innerhalb des Siedlungsgebietes sind der Bau neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und zum Schutz und zur Verbesserung der Produktion von Seiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Sondernutzungsgebieten zulässig.

(9) Die Landesregierung legt Richtlinien fest, nach denen Genossenschaften in Sondernutzungsgebieten Nebentätigkeiten, einschließlich des Einzelhandels, betreiben dürfen.

(10) In bestehenden Wirtschaftsgebäuden darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern/Saisonarbeiterinnen Räumlichkeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß bereitstellen. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsgebäude bleibt dadurch unberührt. Die Landesregierung legt nach Anhörung des Rates der Gemeinden die Mindeststandards für die Räumlichkeiten fest. 84)

massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 693 - Genehmigung der Richtlinien für die Errichtung von Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdächern und Holzhütten
massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 225 - Richtlinien für die Errichtung von Bienenständen und Lehrbienenständen
massimeBeschluss vom 3. September 2019, Nr. 751 - Mindeststandards für Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterkunft von landwirtschaftlichen Saisonarbeitern und Saisonarbeiterinnen
77)
Art. 37 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
78)
Art. 37 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 2  des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.  Der italienische Text wurde geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
79)
Art. 37 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, später durch Art. 11 Absätze 3 und 4 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und schließlich durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so geändert
80)
Art. 37 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
81)
Art. 37 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 12 Absatz 3 und 4 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
82)
Art. 37 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
83)
Art. 37 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
84)
Art. 37 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

III. KAPITEL
WOHNUNGEN FÜR ANSÄSSIGE

Art. 38 (Verwendung der Baumasse  zur Wohnnutzung)   delibera sentenza

(1) Unbeschadet des Einbehalts eines Teiles des Planungsmehrwerts gemäß Artikel 19 sind von der zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse, die durch die Planungsmaßnahme oder eine Nutzungsänderung entsteht, nicht weniger als 60 Prozent für die Errichtung von Wohnungen für Ansässige, die keine Luxuswohnungen sein dürfen, gemäß Artikel 39 zu verwenden. Die Hälfte dieser Baumasse muss für Wohnungen mit einer Nettofläche von mindestens 70 m² verwendet werden. 85)

(2) Damit ein stabiler Lebensraum und eine breite, sozial erträgliche Streuung des Immobilien- und Wohnungseigentums geschaffen und erhalten wird, müssen in Gemeinden bzw. Fraktionen, die mehr als 10 Prozent Zweitwohnungen aufweisen, in Abweichung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, 100 Prozent der neuen oder aus Nutzungsumwidmungen entstandenen zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse im Sinne von Artikel 39 für Ansässige gebunden werden. Die Landesregierung legt die entsprechenden Gemeinden und Fraktionen fest, wobei als Zweitwohnungen jene gelten, auf welche die Aufenthaltsabgaberegelung anzuwenden ist, wie sie in Titel II und III des Einheitstextes der Regionalgesetze betreffend die Regelung der Aufenthaltsabgabe, genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L, vorgesehen ist. Wohnungen, welche für Urlaub auf dem Bauernhof und für Privatzimmervermietung touristisch genutzt werden, sind bei der Erhebung der entsprechenden Gemeinden und Fraktionen nicht zu berücksichtigen. Bis zur Genehmigung des entsprechenden Beschlusses gilt die Liste laut Anhang A des Beschlusses der Landesregierung vom 25. September 2018, Nr. 968. Mit Beschluss der Landesregierung können strukturschwache Gebiete von dieser Regelung ausgenommen werden. Von der Regelung laut diesem Absatz ausgenommen ist die zusätzliche Baumasse, die für die Erweiterung einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bereits bestehenden, nicht gebundenen Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Unberührt bleiben jene Sachverhalte, die gemäß Artikel 103 Absatz 18 von der 100 prozentigen Konventionierungspflicht laut Artikel 104 Absatz 2 befreit waren. Die grundbücherlichen Bindungen, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 2 seit dem 13. Juli 2018 oder auf der Grundlage dieses Absatzes übernommen wurden, in der Folge aber von der Verpflichtung wieder ausgenommen wurden oder werden, können auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erlasses der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, gelöscht werden. 86)

(3) Die Verpflichtung laut Absatz 1 besteht nicht, wenn die neue Baumasse nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden, zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse und jedenfalls nicht mehr als 500 m³ beträgt. Die Verpflichtung besteht auch dann nicht, wenn die neue Baumasse für die Erweiterung eines an der betreffenden Stelle bereits bestehenden Betriebes verwendet wird. Im Gemeindeentwicklungsprogramm Raum und Landschaft kann festgelegt werden, dass die zusätzliche Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen laut diesem Absatz für Wohnungen für Ansässige zu verwenden ist.

(4) Zur Sicherung des Wohnraumes für die ansässige Bevölkerung und zu dem laut Artikel 34 Absatz 6 vorgesehenen Zweck wird die private Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, begrenzt. Zu diesem Zweck wird die Bettenobergrenze eingeführt, die auf Landes- und Gemeindeebene und für jeden Betrieb auf der Grundlage der Tätigkeitsmeldung beziehungsweise der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes erhoben und festgesetzt wird. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach dem verpflichtend einzuholenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses, welches innerhalb 30 Tagen an die Landesregierung übermittelt werden muss da ansonsten der Vorschlag als angenommen gilt, die Modalitäten der Erhebung der Bettenzahl und die Voraussetzungen und Richtlinien für die Zuweisung von Betten für die Vermietung zu touristischen Zwecken gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, sowie eine entsprechende Übergangsregelung fest. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung kann weder eine Eingriffsgenehmigung erteilt noch eine Tätigkeitsmeldung eingereicht werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben. Mit Ausnahme der in der Übergangsregelung vorgesehenen Fälle können ohne vorherige Zuweisung von Gästebetten durch die Gemeinde keine Tätigkeitsmeldungen, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben, eingereicht werden. 87)

(5) Wer ab dem 1. Jänner 2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze an Gästebetten zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze entspricht. 88)

(6) Absatz 4 und 5 finden auch für Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeiten laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, Anwendung. 89)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25 - Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten
85)
Der italienische Text des Art. 38 Absatz 1 wurde geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
86)
Art. 38 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 19. August 2020, Nr.9, so ersetzt.
87)
Art. 38 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
88)
Art. 38 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
89)
Art. 38 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 39 (Wohnungen für Ansässige)  

(1) Wohnungen für in Südtirol Ansässige müssen von Personen besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung selbst bzw. deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Tätigkeitsort aus leicht zu erreichen ist und ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren haben oder für die Dauer der Besetzung ihren Arbeitsplatz in einer Gemeinde Südtirols haben. Als „Arbeitsplatz“ gilt eine abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit Dritten. Der Mietzins darf in den ersten 20 Jahren nicht höher sein als der gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegte Landesmietzins. Wird die Wohnung von einer Familiengemeinschaft besetzt, genügt es, dass eines der Mitglieder der Familiengemeinschaft, die im ersten Satz genannten Voraussetzungen des meldeamtlichen Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes besitzt. 90) 

(2) Eine natürliche Person, die Eigentümerin mehrerer angemessener Wohnungen im Sinne von Absatz 1 ist, welche Ansässigen vorbehalten oder im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, konventioniert und vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen sind, oder eine Familiengemeinschaft, in der mindestens ein Mitglied Eigentümer besagter Wohnungen ist, darf eine dieser Wohnungen ihrer Wahl besetzen, unbeschadet der Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten. Eine natürliche Person, die bereits Eigentümerin einer angemessenen Wohnung ist, welche nicht Ansässigen vorbehalten oder nicht im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, konventioniert ist und vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen ist, oder eine Familiengemeinschaft, in der mindestens ein Mitglied bereits Eigentümer besagter Wohnung ist, darf eine Wohnung besetzen, welche Ansässigen vorbehalten oder im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, konventioniert ist, vorausgesetzt, dass sie in Bezug auf die erstgenannte Wohnung die Verpflichtungen laut diesem Artikel mittels einer einseitigen Verpflichtungserklärung übernommen hat, mit der die Gemeinde ermächtigt wird, die Bindung laut diesem Artikel im Grundbuch anmerken zu lassen. Für die neu zu bindende Wohnung erwächst kein Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Baukostenabgabe. Die Anmerkung dieser Bindung, die zu den von Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen gelöscht werden kann, wird von der Gemeinde auf Kosten des Interessenten/der Interessentin beantragt. Wenn die freie Wohnung gebunden wird, kann im Gegenzug die bestehende Bindung zu Lasten der neu zu besetzenden Wohnung ohne Zahlung der von Absatz 6 vorgesehenen Eingriffsgebühr und Beträge bzw. der von Absatz 6-ter vorgesehenen Baukostenabgabe gelöscht werden, sofern sich beide Wohnungen im selben Gemeindegebiet befinden und die gebundene Fläche um nicht mehr als 20 Prozent reduziert wird; in diesem Fall findet der letzte Satz des Absatzes 6 keine Anwendung. Die Bindung darf auf keinen Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 oder um Wohnungen handelt, die auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet worden sind. Zwecks Löschung der bestehenden Bindung zu Lasten der neu zu besetzenden Wohnung, ist der entsprechende Löschungsantrag zugleich mit der einseitigen Verpflichtungserklärung, mit der die Verpflichtungen für die freie Wohnung im Sinne dieses Artikels übernommen werden, der Gemeinde vorzulegen. Im Grundbuch erfolgt die Löschung der Bindung auf der Grundlage der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. 91)

(3) Die Genehmigung zur Errichtung von Wohnungen für in Südtirol Ansässige darf nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Antragsteller/die Antragstellerin mittels einer einseitigen Verpflichtungserklärung die Gemeinde ermächtigt, die Bindung laut diesem Artikel im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Anmerkung wird von der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin beantragt. 92)

(4) Die Wohnung muss innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit von berechtigten Personen besetzt werden. Sollte die Wohnung frei werden, muss sie erneut innerhalb von sechs Monaten von berechtigten Personen besetzt werden. Innerhalb derselben Fristen müssen diese Personen, mit Ausnahme der in Absatz 5 angeführten, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung verlegen. 93)

(4/bis) Wird die Wohnung nicht gemäß und innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen besetzt oder wiederbesetzt, ist dies innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde sorgt unverzüglich für die Weiterleitung der Mitteilung an das Institut für den sozialen Wohnbau. Der Eigentümer/Die Eigentümerin ist in diesem Fall verpflichtet, die Wohnung zum Landesmietzins dem Institut für den sozialen Wohnbau oder Personen zu vermieten, die von der Gemeinde namhaft gemacht werden. Die Namhaftmachung durch die Gemeinde beziehungsweise die Erklärung der Mietabsicht durch das Institut für den sozialen Wohnbau werden 30 Tage nach der Mitteilung wirksam, außer der Eigentümer/die Eigentümerin besetzt die Wohnung innerhalb dieser Frist durch Berechtigte eigener Wahl. Innerhalb von weiteren 30 Tagen muss der Eigentümer/die Eigentümerin die Wohnung den von der Gemeinde namhaft gemachten Personen oder dem Institut für den sozialen Wohnbau zur Verfügung stellen. Das Verfahren der Namhaftmachung von Personen durch die Gemeinde wird mit Gemeindeverordnung geregelt. Solange die Wohnung unbesetzt bleibt, kann die Gemeinde, im Sinne und unter den Bedingungen dieses Absatzes, jederzeit berechtigte Personen namhaft machen und das Institut für den sozialen Wohnbau kann die Mietabsicht erklären. 94)

(5) Die Wohnungen für Ansässige dürfen auch als Arbeiter-, Schüler-, Studenten- oder Behindertenwohnheime, für Wohngemeinschaften, als geschützte Wohnungen oder als Wohnungen verwendet werden, die von nicht gewinnorientierten Körperschaften, welche die Förderung eines solidarischen Zusammenlebens von jungen und älteren Menschen zum Ziel haben, errichtet werden oder an Schüler/Schülerinnen oder Studierende zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Aspekte der Umsetzung in Zusammenhang mit der Überwachung der Wohnungen für Ansässige sowie weitere Aspekte betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für die Besetzung können mit Durchführungsverordnung geregelt werden; die Gemeinden erlassen eine Verordnung, in der die Bedingungen für die Löschung der Bindung festgelegt werden. Voraussetzung für die Löschung der Bindung im Grundbuch ist auf jeden Fall die Zahlung der Eingriffsgebühr, sofern diese noch nicht entrichtet wurde, sowie eines weiteren Betrages in Höhe von höchstens 200 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1. Die Bindung darf auf keinen Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 oder um Wohnungen handelt, welche auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebietes errichtet worden sind. Die Löschung ist weiters für Wohnungen ausgeschlossen, welche nicht mindestens zehn Jahre rechtmäßig besetzt wurden, es sei denn, der Eigentümer/die Eigentümerin weist nach, dass es tatsächlich und fortwährend unmöglich, beziehungsweise besonders schwer möglich ist, die Wohnung mit einer berechtigten Person zu besetzen. 95)

(6/bis) Nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wohnungsbau, wenn es sich um eine mit Fördermitteln des Landes wiedergewonnene Wohnung handelt, können für die Liegenschaft, die der Bindung unterliegt, Änderungen an der einseitigen Verpflichtungserklärung, Tauschhandlungen, Teilungen, Teilungsausgleiche sowie Bewegungen von Zubehörflächen und von anderen Miteigentumsobjekten vorgenommen werden. Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich. 96)

(6/ter) Falls die Bindung, die Wohnung im Sinne dieses Artikels den Ansässigen vorzubehalten, nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen wurde, kann diese Bindung nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erhalts der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, jederzeit mit sofortiger Wirkung gelöscht werden. 97)

(7) Die Gemeinden veröffentlichen im Bürgernetz des Landes eine Liste der den Ansässigen vorbehaltenen Wohnungen im Sinne dieses Artikels, der preisgebundenen Wohnungen im Sinne des Artikels 40 dieses Gesetzes sowie der konventionierten Wohnungen im Sinne des Artikels 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Diese Liste enthält folgende Katasterdaten und Angaben: Anschrift, Bauparzelle, Katastralgemeinde, Baueinheit, Katasterkategorie, Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit, frei/besetzt, Fläche, Bestand und Aktualisierungsdatum. 98)

(8) Die Gemeinden aktualisieren die Liste laut Absatz 7 innerhalb 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.  99)

(9) Die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau (AWA) überprüft, auch stichprobenartig, ob die Liste im Sinne des Absatzes 8 dieses Artikels und des Absatzes 17 des Artikels 103 korrekt und fristgerecht veröffentlicht und aktualisiert wurde. Wird eine Verletzung der Veröffentlichungs- und Aktualisierungspflicht festgestellt, setzt die AWA der Gemeinde nach deren Anhörung eine angemessene Frist von nicht weniger als 90 Tagen, um die Pflichten zu erfüllen. Ist die festgesetzte Frist erfolglos verstrichen, werden die laufenden Zuweisungen an die säumige Gemeinde reduziert. Betrag und Modalitäten der Reduzierungen werden im Rahmen der im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, getroffenen Vereinbarungen zur Gemeindenfinanzierung festgelegt. 100)

(10) Was die Voraussetzung des meldeamtlichen Wohnsitzes betrifft, sind den in Absatz 1 genannten Personen die Personen gleichgestellt, die vor ihrem Wohnaufenthalt außerhalb Südtirols für mindestens zehn aufeinander folgende Jahre ihren Wohnsitz in Südtirol hatten. 101) 102)

90)
Art. 39 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, später ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9, und durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
91)
Art. 39 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
92)
Art. 39 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
93)
Art. 39 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
94)
Art. 39 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
95)
Art. 39 Absatz 6 wurde zuerst geändert durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
96)
Art. 39 Absatz 6-bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
97)
Art. 39 Absatz 6-ter wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
98)
Art. 39 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
99)
Art. 39 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 9 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
100)
Art. 39 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 9 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
101)
Art. 39 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
102)
Siehe auch Art. 32 Absätze 3, 4 und 5 (Übergangsbestimmungen) des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 40 (Wohnungen mit Preisbindung)

(1)  Die Eingriffsgenehmigung für die Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung unterliegt der Bedingung, dass sich der lnteressent/die Interessentin mit Abschluss einer eigenen Vereinbarung auch für die Wirkungen des Artikels 19 Absatz 3 gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, Wohnungen mit Preisbindung, welche die Merkmale der Volkswohnung laut Artikel 41 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erfüllen, zu den Bedingungen laut diesem Artikel zu errichten und zur Verfügung zu stellen. Für den Fall des Verkaufs müssen die Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mindestens bis zur Erfüllung des im Artikel 24 vorgesehenen Ausmaßes für die Deckung des ständigen eigenen Grundwohnbedarfs von Personen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, besitzen, aufgrund der Rangordnungen der Gemeinde bestimmt werden. Die restlichen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze können aufgrund der Rangordnungen der Gemeinde auch an Personen verkauft werden, welche die Wohnung für den ständigen eigenen Grundwohnbedarf besetzen und die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 erfüllen. Für die Höhe der Verkaufspreise ist Absatz 3 einzuhalten. Für den Fall der Vermietung müssen die Personen nach den Bestimmungen des Artikels 39 zur Besetzung der Wohnung berechtigt sein und Absatz 2 ist einzuhalten.

(2) Der Mietzins für Wohnungen darf den Lan-desmietzins laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht übersteigen. Die Obergrenze des Mietzinses für Garagen und Autoabstellplätze wird in der Verordnung laut Absatz 6 geregelt.

(3) Die höchstzulässigen Preise für den Erst- und Weiterverkauf der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze werden mit der von Absatz 6 vorgesehenen Verordnung unter Berücksichtigung des Grundstückswertes, des laut Artikel 19 Absatz 3 abzuziehenden Planungsmehrwertes und der Richtpreisverzeichnisse der Autonomen Provinz Bozen für die Vergabeverfahren von öffentlichen Bauarbeiten festgelegt.

(4) In der Vereinbarung laut Absatz 1 sind zu Gunsten der Gemeinde Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Vereinbarung vorzusehen. Die Vereinbarung kann auch die Vermietung mit eventuellem späterem Verkauf vorsehen. Durch diese Vereinbarung wird die Gemeinde ermächtigt, auf Kosten des Interessenten/der Interessentin die Bindungen laut den Artikeln 39 und 40 im Grundbuch anzumerken. Mit Abschluss der Vereinbarung gilt der Planungsmehrwert für die Wirkungen des Artikels 19 Absatz 2 als eingehoben.

(5) Die Bindung laut diesem Artikel hat eine Dauer von 20 Jahren und läuft ab Eintragung der Bindung im Grundbuch. Für die Bindung laut diesem Artikel wird im Grundbuch die Verpflichtung angemerkt, dass die Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze ausschließlich an Personen im Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 1 unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels bei Vorliegen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin vermietet oder verkauft werden dürfen; diese Verpflichtung gilt auch, falls der Erstverkauf seitens des Interessenten/der Interessentin erst nach Ablauf der 20-jährigen Bindungsdauer erfolgt. Die Unbedenklichkeitserklärung ist für den Verkauf, die Vermietung, die Vermietung mit eventuellem späterem Verkauf durch den Interessenten/die Interessentin laut Absatz 1, sowie während der Bindungsdauer für jeden nachfolgenden Verkauf, die Abtretung der ungeteilten Hälfte des Eigentums und für die Vermietung durch die Eigentümer vorgeschrieben. Der nachfolgende Verkauf und die Vermietung durch die Eigentümer ist zulässig, wenn auf die Veräußernden beziehungsweise die Vermieter, unabhängig von der Gewährung der Wohnbauförderung, ein Fall zutrifft, welcher für den Empfänger der Wohnbauförderung von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehen ist. Die Unbedenklichkeitserklärung wird vom Interessenten/der Interessentin oder vom Eigentümer/der Eigentümerin beantragt und wird erteilt, wenn die von diesem Absatz vorgesehenen Voraussetzungen, je nachdem, des Verkäufers beziehungsweise des Vermieters und des Käufers beziehungsweise Mieters vorliegen und der Preis beziehungsweise die Miete den Bestimmungen dieses Artikels und der Verordnung laut Absatz 6 entspricht. lm Falle des nachfolgenden Verkaufs und der Abtretung der ungeteilten Hälften des Eigentums muss der Käufer dieselben Voraussetzungen besitzen, welche der Veräußernde beim Erwerb besessen hat. Für den Erwerb im Zuge der Zwangsversteigerung und für die Nachfolge bei Ableben des Eigentümers/der Eigentümerin müssen der Zuschlagsempfänger beziehungsweise der Nachfolger/die Nachfolgerin nicht die Voraussetzungen laut Absatz 1 besitzen und die von diesem Absatz vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung ist nicht erforderlich. Der Zuschlagsempfänger und der Nachfolger/die Nachfolgerin dürfen die Wohnung, die Garage und den Autoabstellplatz selbst besetzen, wenn sie dieselben Voraussetzungen besitzen, welche der Veräußernde/Rechtsvorgänger beim Erwerb besessen hat; sie können zudem gemäß vorstehender Regelung mit der vorgeschriebenen Unbedenklichkeitserklärung an berechtigte Personen vermieten oder verkaufen. Der Nachfolger/die Nachfolgerin, welcher/e zum Zeitpunkt des Ablebens mit dem Eigentümer/die Eigentümerin zusammengelebt hat, kann die Wohnung, die Garage und den Autoabstellplatz selbst besetzen, auch wenn er/sie die Voraussetzungen nicht besitzt, welche der Rechtsvorgänger/die Rechtsvorgängerin beim Erwerb besessen hat.

(6) Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden mit Verordnung weitere Detailbestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels fest. Dabei legt sie auch die Inhalte und Klauseln fest, welche zwingend in die Vereinbarung laut Absatz 1 aufgenommen werden müssen.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind Bestimmungen öffentlichen Rechts. Die Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen dieses Artikels widersprechen, sind nichtig. 103)

103)
Art. 40 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 40-bis (Parkplätze für bestehende Gebäude)

(1) Um die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1 anzupassen, können unterirdisch auf den Zubehörflächen oder in den im Erdgeschoss der Gebäude selbst gelegenen Räumen, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen, Parkplätze verwirklicht werden, die zum Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, der Gemeinde zusammen mit der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 eine einseitige Verpflichtungserklärung einzureichen, mit welcher der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin im Grundbuch anmerken zu lassen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in Hanglage verwirklichten Parkplätze als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Zur Anpassung an die Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, an jene der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1, können auf den Zubehörflächen von bestehenden einzelnen und Gebäuden im Miteigentum sowohl unterirdisch als auch im Freien unter geeigneten Schutzdächern, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen Fahrradabstellplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den entsprechenden Gebäuden bestimmt werden. Die in den Landschaftsschutz- und Umweltschutzgesetzen vorgesehenen Bindungen bleiben in jedem Fall aufrecht 104) 105)

(2) Die Errichtung von Parkplätzen laut Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. März 1989, Nr. 122, ist zulässig, sofern im Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept laut Art. 51 Absatz 5 Buchstabe f) vorgesehen. 106)

104)
Art. 40-bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
105)
Art. 40-bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 13 Absätze 1  und 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
106)
Art. 40-bis Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

IV. TITEL
PLANUNGSINSTRUMENTE

I. KAPITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR RAUMPLANUNG

Art. 41 (Planungsinstrumente)

(1) Das Land und die Gemeinden bestimmen und befolgen mit den Planungsinstrumenten die Ziele und die politische Ausrichtung des Landschaftsschutzes, der Einschränkung des Bodenverbrauchs und der Raumentwicklung.

(2) Planungsinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. der Landesstrategieplan (LSP),
  2. das Landschaftsleitbild (LLB),
  3. der Landschaftsplan (LP),
  4. die Fachpläne (FPL),
  5. der Gefahrenzonenplan (GZP),
  6. das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GProRL),
  7. der Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL),
  8. die Durchführungspläne (DFPL).

(3) Die Erarbeitung der Planungsinstrumente erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Beteiligung, der Konzentration und Koordinierung der Verfahren und der loyalen Zusammenarbeit der interessierten Verwaltungen.

(4) Wenn ein Planungsinstrument Landschaftsbindungen laut Artikel 11, Bauverbote betreffend einzelne Liegenschaften oder Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung vorsieht oder ändert, muss der Beschluss über den Entwurf den Eigentümern/Eigentümerinnen der betroffenen Liegenschaften mit der Vorgangsweise mitgeteilt werden, die in Artikel 14 des Landgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehen ist. Die Eigentümer/Eigentümerinnen können innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre Anmerkungen vorbringen. Sie können auch einen Lokalaugenschein beantragen, dessen Ergebnis in einem von den Beteiligten zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten ist.

(5) Für die Planungsinstrumente, die gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden müssen, wird der Vorbericht im Sinne von Artikel 7 desselben Gesetzes bei Einleitung des Planungsverfahrens vorgelegt. Der Umweltbericht und die nicht technische Zusammenfassung werden zusammen mit dem Plan- oder Programmentwurf beschlossen und die Konsultation und Einbeziehung der Nachbargemeinden im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des genannten Landesgesetzes erfolgen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Plan oder Programm im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 42 (Aussetzung der Genehmigungen  in Erwartung eines Planes)

(1) Vom Tag der Beschlussfassung des Entwurfs oder der Änderung jeglichen Planungsinstruments bis zum Tag seines Inkrafttretens ist jede Genehmigung für Eingriffe ausgesetzt, welche in Widerspruch zum Beschlussinhalt stehen; die Aussetzung darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern.

II. KAPITEL
PLANUNG DES LANDES

Art. 43 (Landesstrategieplan)

(1) Der mit Landesgesetz zu genehmigende Landesstrategieplan (LSP) ist das Planungsinstrument, mit dem das Land im Einklang mit den europäischen und staatlichen Strategien die Ziele festlegt, um die Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten, die Erneuerung, die Qualitätssicherung und die Aufwertung der Landschafts-, Gebiets-, Umwelt-, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und land- und forstwirtschaftlichen Ressourcen zu garantieren, leistbaren Wohnraum bereitzustellen sowie die Wettbewerbsfähigkeit Südtirols zu steigern. Der LSP setzt Vorgaben und Richtlinien für die Fachplanung, damit die Ziele laut Artikel 2 erreicht werden.

(2) Bestandteile des Landesstrategieplanes sind:

  1. der erläuternde Bericht zum Ist-Stand,
  2. die Festlegung der Grundsätze für eine geordnete soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung Südtirols sowie der Grundsätze zur Gewährleistung einer koordinierten Ausrichtung der Raumentwicklung,
  3. die Festlegung der Ziele und der Mittel für die Durchführung des Planes und das Verzeichnis der Bereiche und Sektoren, für die Fachpläne vorgesehen sind.

Art. 44 (Verfahren zur Genehmigung  des Landesstrategieplanes)

(1) Der von der Landesregierung beschlossene Planentwurf wird im Südtiroler Bürgernetz bei der Landesverwaltung und in den Sitzen der Gemeinden zur Einsichtnahme veröffentlicht.

(2) Der Zeitpunkt, ab dem der Planentwurf veröffentlicht ist, wird durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Region und im Südtiroler Bürgernetz bekanntgegeben. Der Planentwurf wird für mindestens 30 Tage veröffentlicht. Innerhalb von 90 Tagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung können die daran interessierten Körperschaften, Vereine und Verbände bei den Gemeinden oder bei der Landesregierung Einwände und Vorschläge zur Verbesserung des Planes einbringen.

(3) Innerhalb der Ausschlussfrist von 120 Tagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung geben die Gemeinden ihre begründete Stellungnahme zum Planentwurf ab, wobei sie auf die eingebrachten Einwände und Vorschläge Bezug nehmen.

(4) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung laut Absatz 1 wird der Planentwurf dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr übermittelt, damit es innerhalb der Ausschlussfrist von 120 Tagen die allfälligen Anmerkungen im Sinne von Artikel 21 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, machen kann.

(5) Nach Anhören der Landeskommission für Raum und Landschaft beschließt die Landesregierung den Plan unter Erwägung der Einwände, Vorschläge und Stellungnahmen laut Absatz 3. Der beschlossene Plan und der entsprechende Gesetzentwurf werden dem Landtag übermittelt.

(6) Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Planes unterbreitet die Landesregierung nach Anhören der fachlich zuständigen Beratungsorgane den Beschluss zur Bestätigung des Plans dem Südtiroler Landtag oder sie verfährt nach den Bestimmungen dieses Artikels, falls sie beabsichtigt, den Plan neuen Gegebenheiten anzupassen.

(7) Spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten des Plans ist ein neues Planungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen.

Art. 45 (Landschaftsplanung)

(1) Das Land gewährleistet, dass das gesamte Gebiet Südtirols je nach den unterschiedlichen Landschaftswerten der jeweiligen Gegenden angemessen erforscht, bewahrt, in Plänen erfasst und verwaltet wird.

(2) Die Landschaftsplanung:

  1. erfasst das Gebiet durch eine Analyse des Landschaftscharakters, der durch die Natur und die Geschichte und durch deren Zusammenwirken geprägt ist,
  2. analysiert die Dynamiken der Gebietsumwandlung zur Bestimmung der Risikofaktoren und der Empfindlichkeit der Landschaft und vergleicht sie mit anderen Maßnahmen zur Programmierung, zur Planung und zum Bodenschutz,
  3. grenzt je nach der morphologischen Beschaffenheit des Gebietes bestimmte Landschaftsbereiche ab, erlässt für jeden dieser Bereiche gezielte Nutzungs- und Verwaltungsvorschriften und legt angemessene Qualitätsziele fest,
  4. erfasst die beeinträchtigten oder geschädigten Flächen und ermittelt die Eingriffe zur Wiedergewinnung und Neugestaltung sowie andere Eingriffe zur landschaftlichen und ökologischen Aufwertung im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung.

(3) Die Landschaftsplanung ist den anderen Planungsinstrumenten übergeordnet und erfolgt durch:

  1. das Landschaftsleitbild,
  2. den Landschaftsplan.

Art. 46 (Landschaftsleitbild)

(1) Das Landschaftsleitbild (LLB) legt aufbauend auf der Situationsanalyse die Entwicklungsziele auf Landesebene fest sowie die Maßnahmen für deren Erreichung in Hinsicht auf Schutz, Aufwertung und Entwicklung von Natur und Landschaft bezogen auf die verschiedenen Landschaftseinheiten Südtirols.

(2) Das Landschaftsleitbild legt verbindliche Vorgaben und die Mindestinhalte für die Landschaftspläne fest.

(3) Auf die Genehmigung des Landschaftsleitbildes wird das Verfahren laut Artikel 50 angewandt.

Art. 47 (Landschaftsplan)

(1) Der Landschaftsplan (LP) bezieht sich auf das Gemeindegebiet oder übergemeindliche Bereiche. Er beinhaltet:

  1. die Ausweisung und Darstellung der Liegenschaften und Gebiete, die im Sinne der Artikel 11 und 12 unter Landschaftsschutz gestellt sind,
  2. die Abgrenzung und Darstellung der Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13, unter Berücksichtigung der Erfordernisse land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
  3. die spezifischen Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften für die Liegenschaften und Gebiete laut Buchstabe a),
  4. die Maßnahmen, die für eine angemessene Einbettung von Gebietsumwandlungseingriffen in die Landschaft unbedingt erforderlich sind,
  5. die Ausweisung der gemäß den Artikeln 12 und 13 unter Schutz gestellten Gebiete, in denen Maßnahmen nach Feststellung ihrer Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landschaftsplanungsinstrumente im Rahmen des gewöhnlichen Verfahrens zur Erteilung der baulichen Eingriffsermächtigung durchgeführt werden können,
  6. die Ausweisung schwer beeinträchtigter oder geschädigter Gebiete, in denen für Maßnahmen, die auf Wiedergewinnung und Neugestaltung ausgerichtet sind, keine landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 65 und folgende erforderlich ist.

Art. 48 (Verfahren zur Genehmigung  des Landschaftsplanes)

(1) Auf die Genehmigung des Landschaftsplanes wird das Verfahren laut Artikel 53, mit Ausnahme der Absätze 1 und 4, angewandt.

(2) Das Verfahren zur Genehmigung des Landschaftsplanes oder zu dessen Änderung wird auf Initiative des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung eingeleitet. Das Verfahren zur Änderung des Landschaftsplanes kann auch auf Initiative des Gemeindeausschusses eingeleitet werden.

(3) Für die Ausweisung und Regelung von Ensembles laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) wird das Verfahren laut Artikel 60 angewandt. Die Genehmigung der Änderung erfolgt jedoch immer durch den Gemeinderat. 107)

(4) Sofern die Gemeinde nicht innerhalb der in Artikel 53 Absatz 7 vorgesehenen Frist den Landschaftsplan beschließt, gilt dieser als stillschweigend beschlossen.

(5) Nimmt die Gemeinde die Stellungnahme laut Artikel 53 Absatz 6 ohne Vorbehalte an oder äußert sie sich nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, wird der Plan vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin endgültig genehmigt.

(6) Das Land kann mit der Gemeinde eine Planungsvereinbarung abschließen, welche die gemeinsame Erarbeitung, Beschließung und Genehmigung der Inhalte des Landschaftsplanes in den Gemeindeplanungsinstrumenten regelt. Die Vereinbarung beinhaltet eine Frist für die Erarbeitung des Entwurfs des Landschaftsplanes. Sie beinhaltet auch die Voraussetzungen, Verfahren und Zeiten für die Überarbeitung der landschaftsrelevanten Vorgaben in den Gemeindeplanungsinstrumenten.

(7) Im Falle einer Nutzungsänderung von Wald,  Weidegebiet und alpines Grünland,Landwirtschaftsgebiet oder bestockter Wiese oder Weide in eine andere der genannten Nutzungen werden die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft von einer Kommission wahrgenommen, welche aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung und der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung und einer Person in Vertretung der betroffenen Gemeinde besteht. Auf Antrag der Grundeigentümer wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei Bedarf kann die verkleinerte Kommission einen Lokalaugenschein durchführen, zu dem der Eigentümer/die Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften eingeladen wird. Den Mitgliedern der Kommission steht keine Vergütung zu. 108)

(8) Die Bezirksgemeinschaften oder die Körperschaften, Vereine und Verbände, die sich den Natur-, Landschafts- und Umweltschutz zum institutionellen Ziel gesetzt haben, können in jedem Fall angemessen begründete Vorschläge zur Änderung des Landschaftsplanes vorlegen. Die für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständige Landesabteilung leitet das Verfahren zur Änderung des Planes ein, sofern sie den Vorschlag als fachlich begründet erachtet.

107)
Art. 48 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 16  Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
108)
Art. 48 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 49 (Fachpläne)

(1) Die Fachpläne (FPL) setzen die Ziele, die Grundsätze und die Richtlinien des Landesstrategieplanes um; sie können auch nur bestimmte Teile des Landesgebietes betreffen.

(2) Die von anderen Landesgesetzen für bestimmte Bereiche vorgesehenen Fachpläne müssen dem Landesstrategieplan angepasst werden.

Art. 50 (Verfahren zur Genehmigung des Fachplanes)

(1) Der Planentwurf wird von der Landesregierung beschlossen und mit den entsprechenden Unterlagen im Südtiroler Bürgernetz und in den Sitzen der Gemeinden für 30 aufeinander folgende Tage veröffentlicht. Während dieses Zeitraumes kann jeder/jede Anmerkungen vorbringen.

(2) Innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung geben die Gemeinden ihre begründete Stellungnahme zum Planentwurf ab, wobei sie auf die eingebrachten Einwände und Vorschläge Bezug nehmen.

(3) Nach Anhören der fachlich zuständigen Beratungsorgane beschließt die Landesregierung über die Einwände, Vorschläge und Stellungnahmen und genehmigt den Plan, wobei sie auch den Zeitraum seiner Gültigkeit festlegt.

(4) Der Beschluss zur Genehmigung des Plans wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(5) Für allfällige Planänderungen wird gemäß den Vorschriften dieses Artikels verfahren.

III. KAPITEL
GEMEINDEPLANUNG

Art. 51 (Gemeindeentwicklungsprogramm  für Raum und Landschaft)       delibera sentenza

(1) Die Gemeinden, vorzugsweise mehrere zusammengeschlossen, erarbeiten für ihr Gebiet das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GProRL) als langfristiges Planungsinstrument. Das Entwicklungsprogramm gilt mindestens 10 Jahre. Vor seinem Verfall muss das Entwicklungsprogramm mit Beschluss des Gemeinderates überarbeitet oder bestätigt werden. Punktuelle Änderungen sind nicht zulässig.

(2) Die Gemeinden erarbeiten das Gemeindeentwicklungsprogramm im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens, das die Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen, der Verbände und der Interessensgruppen gewährleistet.

(3) Die im Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft festgesetzten Vorgaben, Grundsätze und Ziele sind verbindlich für den Gemeindeplan für Raum und Landschaft.

(4) Das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft ist in Abwägung mit den Entwicklungszielen der Nachbargemeinden zu erarbeiten, welche im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zu ermitteln sind.

(5) Das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft der Gemeinde beinhaltet mindestens Folgendes: 109)

  1. die räumlichen und die sozioökonomischen Entwicklungsziele zur Deckung des Wohnungsbedarfs und zur Ausübung von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, Sport- und Freizeittätigkeiten mit Berücksichtigung der wesentlichen Infrastrukturen wie öffentliche Einrichtungen, öffentlicher Freiraum, Verkehrsmittel, Wasser- und Energieversorgung und Kommunikationsnetze;
  2. den aktuellen Bedarf und das bereits bestehende Angebot an Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von öffentlichen Diensten, Flächen und Diensten in öffentlichem oder allgemeinem Interesse, Nahversorgungseinrichtungen und Arbeitsplätzen und für die wirtschaftliche und landwirtschaftliche Entwicklung des Gebietes;
  3. die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen und die Festlegung der Ziele und Fristen für deren Wiederverwendung;
  4. die Erhebung der Ensembles;
  5. die Ausweisung und Abgrenzung des Siedlungsgebietes laut Artikel 17 Absatz 3, unter Berücksichtigung des Landschaftsplanes;
  6. ein Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept, in dem die strategische Ausrichtung, die Ziele und Maßnahmen und der Zeitplan für die Verkehrsberuhigung, die Förderung von Fuß- und Radmobilität und die Förderung der kurzen Wege durch Mischnutzung festgelegt werden;
  7. ein Tourismusentwicklungskonzept; dieses beinhaltet in Übereinstimmung mit dem von der Landesregierung genehmigten Landestourismusentwicklungskonzept gebietsbezogene Kennzahlen für Strategien zur Entwicklung des Tourismus; 110)
  8. ein Verzeichnis der Kulturarten der landwirtschaftlichen Grundstücke, wie sie im land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS), gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, eingetragen sind; Gemeindeverwaltungen, auf deren Gemeindegebiet Wein angebaut wird, sind angehalten, die Weinfachwelt zur Qualität der vorhandenen Weinlagen im Gemeindegebiet anzuhören; 111)
  9. den Gültigkeitszeitraum sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Programms.

(5-bis) Das Land finanziert die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes für Raum und Landschaft durch die Gewährung von Beiträgen. Die Höhe und die Kriterien für die Vergabe der Beiträge werden mit der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt. Genannte Vereinbarung regelt auch die Voraussetzungen, bei Einhaltung welcher jenen Gemeinden, die als Pilot-Gemeinden oder die vor der Festlegung der Kriterien für die Vergabe der Beiträge mit der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft begonnen haben, ein Beitrag zuerkannt werden kann. 112)

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 844 - Geförderter Wohnbau: Richtlinien betreffend Beiträge für die Wiedergewinnung von Gebäuden mit besonderer Zweckbestimmung
massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 122 - Zuteilung der Gästebetten aus dem Vorschusskontingent auf Gemeindeebene
massimeBeschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 344 - Genehmigung der Richtlinien für die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen - Art. 51, L.G. Nr. 9 vom 10. Juli 2018, "Raum und Landschaft“
massimeBeschluss vom 24. August 2021, Nr. 741 - Genehmigung des technischen Leitfadens für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes für Raum und Landschaft (GProRL)
109)
Der Vorspann des Art. 51 Absatz 5 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
110)
Der Buchstabe g) des Art. 51 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
111)
Der Buchstabe h) des Art. 51 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
112)
Art. 51 Absatz 5-bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 52 (Gemeindeplan für Raum und Landschaft)

(1) Die Gemeinde erarbeitet den Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL) für das gesamte Gemeindegebiet. Der Gemeindeplan bestimmt die verschiedenen Nutzungen des Gebiets unter Beachtung der Vorgaben der übergemeindlichen Planungsinstrumente und des Gemeindeentwicklungsprogramms. Im Gemeindeplan werden alle für das Gebiet raum- und landschaftsrelevanten Vorgaben, auch aus anderen Instrumenten, dargestellt.

(2) Der Gemeindeplan gilt für unbestimmte Zeit. Ist aufgrund neuer Gegebenheiten eine Änderung der Grundausrichtung und der wesentlichen Merkmale des Planes erforderlich, überarbeitet ihn die Gemeinde.

(3) Im Gemeindeplan:

  1. weist die Gemeinde die Flächen und Trassen aus, welche für die wesentlichen Erschließungsanlagen laut Artikel 18 erforderlich sind, und regelt ihre Nutzung,
  2. bestimmt die Gemeinde die Abgrenzung und Nutzung der einzelnen urbanistischen Gebiete und erlässt die jeweiligen Bau- und Nutzungsvorschriften zum Zweck einer umfassenden und einheitlichen oder auf spezifische Gebietsbereiche bezogenen Regelung; zur Förderung der Neugestaltung der Bau- und der städtischen Substanz bestimmter einzelner Gebiete können abweichend vom grundsätzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 10 Metern zwischen den Mauern mit Fensteröffnungen und den Mauern der davorstehenden Gebäude geringere Gebäudeabstände vorgesehen werden, sofern mit diesen unter Berücksichtigung der besonderen Ortseigenschaften und der Anordnung der bereits bestehenden Liegenschaften je nach Art der erlaubten Eingriffe trotzdem eine ausgeglichene Raum- und Landschaftsordnung gewährleistet werden kann. Auf jeden Fall sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die Bindungen von kulturellem und landschaftlichem Interesse einzuhalten,
  3. weist die Gemeinde die Freiräume und die öffentlichen Grünflächen aus,
  4. legt die Gemeinde fest, für welche Teile des Gemeindegebietes ein Baurechtstitel für Neubauten nur nach Genehmigung der Durchführungsplanung erworben werden kann.

(4) Bestandteile des Planes sind:

  1. der nach Planinhalten gegliederte erläuternde Bericht, einschließlich der Darstellung der zur Landschaftsaufwertung erforderlichen Maßnahmen,
  2. der Plan zur urbanistischen und landschaftlichen Flächenwidmung in den Maßstäben 1:5.000 und 1:10.000,
  3. die Beschreibung der geltenden Vereinbarungen zwischen Privaten oder Körperschaften und der Gemeinde,
  4. der Plan der technischen Infrastrukturen,
  5. die Katastermappen der Flächen, die von Bindungen laut Artikel 41 Absatz 4 betroffen sind,
  6. die technischen Durchführungsbestimmungen zum Plan, welche die Bau- und Nutzungsregelungen enthalten; die Regelung der Parkplätze erfolgt in Einklang mit dem Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept, 113)
  7. das Programm zur Umsetzung des Planes mit dem Zeitplan für die Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen.

(5) Bei Ausweisung von Flächen zur Ausübung des Einzelhandels in Gewerbegebieten laut Artikel 53 Absatz 11 sind zusätzlich folgende Anlagen erforderlich:

  1. erläutender Bericht hinsichtlich der Übereinstimmung und Vereinbarkeit des Vorschlags mit den Vorgaben der gemeindlichen Raumplanungsinstrumente und den Vorschriften laut Artikel 53 Absatz 12; dieser Bericht muss auch die Beschreibung des derzeitigen Bestandes und der geplanten Maßnahmen enthalten, die mit den vorgelegten grafischen Darstellungen übereinstimmen müssen,
  2. Pläne des derzeitigen Bestandes der verschiedenen Stockwerke im Maßstab 1:100, unter genauer Angabe sowohl der aktuellen als auch der geplanten Zweckbestimmung, wobei die Flächen in Quadratmetern anzugeben sind, mit den entsprechenden analytischen Berechnungen und mit eventueller grafischer Darstellung der Verkaufsflächen, der Handelsflächen und der Bodenbruttofläche, die von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin und der Person, die den Antrag stellt, unterschrieben sein muss,
  3. detaillierter Bericht über die für das Ab- und Aufladen vorgesehenen Modalitäten (Uhrzeiten, Tage, Zulieferer, Be- und Entladeplatz),
  4. Evaluierung der Auswirkungen auf die Nettobeschäftigung,
  5. Studie über die Auswirkungen auf das bestehende Handelsnetz und auf das soziale Umfeld,
  6. Studie über die Umweltauswirkungen für das Gebiet, unbeschadet der geltenden Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  7. Beschreibung der Planungsmerkmale,
  8. Angabe aller notwendigen Informationen hinsichtlich des Standorts der von der Maßnahme betroffenen Fläche,
  9. Angabe etwaiger Belastungen der vom Vorhaben betroffenen Fläche und der eventuell vorgeschlagenen Abschwächungsmaßnahmen,
  10. detaillierte Beschreibung des Verkehrs-, Transport- und Zufahrtsnetzes der vom Projekt betroffenen Fläche, wobei gegebenenfalls Planungsvorschläge zu notwendigen Verbesserungen anzugeben sind,
  11. detaillierter Bericht über die Standardausstattung (mit einem Lageplan der Parkplätze im Maßstab 1:100, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin bestätigt und unterzeichnet sein muss und aus dem die Verkaufsfläche, die Bruttobodenfläche und die für Parkplätze bestimmte Fläche hervorgehen),
  12. Bewertung der Auswirkungen auf das herkömmliche Handelsgefüge,
  13. Eigenbescheinigung über die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten, die durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegt werden muss.
113)

Art. 53 (Verfahren zur Genehmigung des  Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft)

(1) Der Entwurf für das Programm oder den Plan wird vom Gemeinderat nach Anhörung der Gemeindekommission Raum und Landschaft beschlossen.

(2) Der beschlossene Programm- oder Planentwurf wird mit den entsprechenden Unterlagen für die Dauer von 30 Tagen an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht. Während dieses Zeitraums kann jeder/jede Anmerkungen vorbringen. Die Gemeinde bestimmt weitere angemessene Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung.

(3) Die Frist laut Artikel 41 Absatz 4 läuft nach dem Erhalt der Mitteilung, aber frühestens nach der Veröffentlichung laut Absatz 2.

(4) Die in Artikel 22 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, angegebenen Gemeinden holen auch die Stellungnahme der Militärbehörde ein.

(5) Nach Ablauf der Frist laut Absatz 2 übermittelt die Gemeinde die eingebrachten Anmerkungen unverzüglich der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung.

(6) Die Landeskommission für Raum und Landschaft gibt ihre Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt sämtlicher Unterlagen ab.

(7) Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Stellungnahme der Landeskommission beschließt der Gemeinderat definitiv über den Entwurf unter Erwägung dieser Stellungnahme und der eingegangenen Anmerkungen. Allfällige Abweichungen von der Stellungnahme der Landeskommission sind ausdrücklich zu begründen. Die Gemeinde übermittelt den Ratsbeschluss mit der erforderlichen Dokumentation unverzüglich der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung. 114)

(8) Die Landesregierung genehmigt das Programm oder den Plan innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Dokumentation. Sie kann begründete Änderungen anbringen, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sowie der Vorgaben des Landesstrategieplanes und der Fachpläne;
  2. die koordinierte rationelle Unterbringung der Einrichtungen, Bauten und Anlagen, die für den Staat, das Land und die Bezirksgemeinschaften von Interesse sind;
  3. die Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeindeentwicklungsprogramms und der Landschaftsplanung. 115)

(9) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, bewirkt die Genehmigung des Planes durch die Landesregierung von Rechts wegen die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e) auf sämtliche neu ausgewiesenen Baugebiete.

(10) Der Beschluss wird im Südtiroler Bürgernetz und im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(11) Abweichend von den Bestimmungen laut den vorhergehenden Absätzen sorgt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und nach Einholen der Stellungnahme der umliegenden Gemeinden dafür, dass für die Ausübung des Einzelhandels bestimmte Flächen in Gewerbegebieten ermittelt und im Gemeindeplan für Raum und Landschaft ausgewiesen werden.

(12) In diesem Fall muss bei Änderungen des Gemeindeplans für Raum und Landschaft, wodurch die für die Ausübung des Einzelhandels bestimmten Flächen in Gewerbegebieten ermitteln werden, an erster Stelle den Flächen für die Wiedergewinnung oder die urbanistische Neugestaltung wegen Vorhandenseins aufgelassener oder verfallener Strukturen, sowie an zweiter Stelle Flächen, auf denen andere Handelstätigkeiten ausgeübt werden, Vorrang gegeben werden. Bevor die Landesregierung die Gewerbegebiete prüft, kann sie der Gemeinde oder den Gemeinden, die von den diesbezüglichen Auswirkungen betroffen sind, die Ausweisung eines Gebiets urbanistischer Neugestaltung vorschlagen, mit Ausnahme der Gebiete, die bereits die Zweckbestimmung zur Gewerbetätigkeit vorweisen. In diesem Fall wird das Verfahren für 120 Tage unterbrochen; innerhalb dieser Frist muss die Gemeinde die Ausweisung eines solchen Gebiets beschließen oder ablehnen.

(13) Der Ausweisung der Flächen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft laut Absatz 11 muss eine strategische Umweltprüfung (SUP) im Sinne von Artikel 6 und folgende des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, vorausgehen.

(14) Im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 50 prüft die Landesregierung insbesondere, ob bei einer allfälligen Ausweisung der Schutz der Gesundheit, der Arbeitnehmenden und der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereichs, der Kulturgüter, der Raumentwicklung, der Erhaltung und Wiederherstellung des herkömmlichen Handelsgefüges sowie der Schutz der Lebensqualität in den historischen Ortskernen gewährleistet wird. In jedem Fall muss zum Erhalt einer vitalen Bevölkerungsstruktur die Nahversorgung der ortsansässigen Bevölkerung gewährleistet sein, um Phänomenen der Ausgrenzung und Abwanderung vorzubeugen, auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Gegebenheiten des Landes mit seinen Berggebieten und der Erreichbarkeit. Die Landesregierung legt weiters, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest. 116)

114)
Art. 53 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
115)
Art. 53 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
116)
Art. 53 Absatz 14 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 54 (Änderungen zum Gemeindeplan für  Raum und Landschaft)   delibera sentenza

(1) Auf Änderungen zum Gemeindeplan, die Maßnahmen im Siedlungsgebiet laut Artikel 17 Absatz 3 betreffen und sich nicht auf die Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e), f), g), h) und i) auswirken, wird das Verfahren laut Artikel 60 angewandt. Die Genehmigung der Änderung erfolgt immer durch den Gemeinderat. In Ermangelung eines positiven Gutachtens seitens des Sachverständigen/der Sachverständigen in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) bezüglich der Änderungen, welche Landschaftsgüter betreffen, wird das Verfahren laut nachfolgendem Absatz 2 angewandt.  Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Ausweisung der Änderungen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GplanRL). 117)

(2) Auf alle Änderungen zum GPlanRL, welche nicht unter die in Absatz 1 vorgesehenen fallen, wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt, der Entwurf wird jedoch vom Gemeindeausschuss beschlossen.

(3) Die Landesregierung kann von Amts wegen die Änderungen laut Artikel 53 Absatz 8 am GProRL und am GPlanRL vornehmen. In diesem Fall wird das Verfahren laut Artikel 50 angewandt.

(4) 118)

(5) Die notwendigen Berichtigungen, um den Landschaftsplan, den allfälligen Parkplan und die Planungsinstrumente der Gemeinde graphisch aufeinander abzustimmen, werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, auch von Amts wegen, vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung verfügt.

(6) Die Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, kann unabhängig von der Flächenwidmung gemäß Gemeindeplan für Raum und Landschaft erteilt werden, sie muss aber die Vorschriften und Verpflichtungen enthalten, die betroffenen Flächen in solchem Zustand wiederherzustellen, welcher der vorgesehenen Widmung entspricht, und alle Anlagen, die dieser Widmung nicht entsprechen, zu entfernen. Im Falle der Änderung der Flächenwidmung während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung sind die Vorschriften und Verpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Vorschriften und Verpflichtungen sind auch anzupassen, falls dies gemäß Genehmigung der UVP von anderen Projekten erforderlich ist. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes bleiben aufrecht. 119)

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess
117)
Art. 54 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, geändert durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9, und durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.
118)
Art. 54 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
119)
Art. 54 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 55 (Gefahrenzonenpläne und Umsetzung  der Richtlinie 2012/18/EU)

(1) Die Landesregierung genehmigt die Leitlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne (GZP). Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zu den zulässigen Maßnahmen und den Vorhaben zur Abwendung von Gefahren oder Schäden durch Naturereignisse, differenziert nach Grad und Art der festgestellten Gefahr, festgelegt. Wo dies aufgrund der naturräumlichen Situation angezeigt ist, ist die Erstellung von übergemeindlichen Gefahrenzonenplänen vorzuziehen.

(2) Die Gemeinden erstellen die Gefahrenzonenpläne unter Beachtung der genannten Leitlinien innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Die Landesregierung kann die genannte Frist verlängern, wenn der Rat der Gemeinden eine entsprechende Prioritätenliste vorlegt.

(4) Im Falle der Untätigkeit der Gemeinde geht die Landesregierung von Amts wegen nach dem Verfahren laut Artikel 50 vor. Die Kosten werden der untätigen Gemeinde angelastet.

(5) Die Umsetzung der Grundsätze und Ziele der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen durch geeignete Konsultationsverfahren wird gemäß den folgenden Absätzen sichergestellt.

(6) Wenn die Landeskommission für Raum und Landschaft mit einer Angelegenheit befasst ist, die den Gefahrenbereich um den Betrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU betrifft, wie er von der Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, festgelegt wurde, gibt sie ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung der Vorschriften ab, die im Abschlussbericht der genannten Dienststellenkonferenz enthalten sind.

(7) Ist der Neubau oder die Erweiterung eines Betriebes laut Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU geplant oder befindet sich eine neue Niederlassung oder das Bauvorhaben in dem von der Dienststellenkonferenz festgelegten Gefahrenbereich und wurde keine Stellungnahme laut Absatz 6 abgegeben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Vorschriften, die im Abschlussbericht der Dienststellenkonferenz enthalten sind

Art. 56 (Verfahren zur Genehmigung  der Gefahrenzonenpläne)

(1) Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von einer Dienststellenkonferenz übernommen, an der jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung, der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung, des für Geologie und Baustoffprüfung zuständigen Landesamts sowie der für Bevölkerungsschutz zuständigen Landesagentur teilnimmt. 120)

(1-bis) Auf die Genehmigung von Änderungen der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt, wobei jedoch der entsprechende Entwurf vom Gemeindeausschuss beschlossen wird. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 wahrgenommen. 121)

(1-ter) Die Änderungen an Gefahrenzonenplänen infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, können direkt von der Landesregierung nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 genehmigt werden. 122)

(2) Die Vorschriften des Gefahrenzonenplanes haben Vorrang gegenüber allfälligen abweichenden Vorschriften des Gemeindeplanes.

(3) Wenn neue Erkenntnisse vorliegen oder wenn sich die Gefahrensituationen infolge der Errichtung von Schutzbauten oder durch sonstige Ereignisse erheblich ändern, wird der Gefahrenzonenplan abgeändert.

(4) Bei Vorhaben, die im Widerspruch zum Gefahrenzonenplan stehen, setzt die zuständige Behörde die Erteilung oder Vervollständigung der Genehmigung aus, bis das Projekt entsprechend geändert ist oder Schutzbauten oder andere Maßnahmen realisiert worden sind, mit denen ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

120)
Art. 56 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
121)
Art. 56 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
122)
Art. 56 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

IV. KAPITEL
DURCHFÜHRUNGSPLANUNG

Art. 57 (Durchführungsplan)

(1) Durchführungspläne (DFP) müssen für neu auszuweisende Mischgebiete sowie für jene Flächen erstellt werden, für die dieses Gesetz oder der Gemeindeplan dies vorsieht. Durchführungspläne können auch für andere Flächen erstellt werden. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Durchführungspläne im Gemeindeplan für Raum und Landschaft und/oder im Landschaftsplan. 123)

(2) Der Durchführungsplan gewährleistet die effiziente und hochwertige Nutzung und Gestaltung des öffentlichen und privaten Raumes. Er basiert auf der gerechten Aufteilung der Baurechte unter sämtlichen Eigentümern und Eigentümerinnen der betreffenden Liegenschaften und auf der damit verbundenen Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen und der Zuweisungsempfänger und Zuweisungsempfängerinnen zur anteilsmäßigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans, für die Projektierung und für den Bau von primären Erschließungsanlagen, der Verpflichtung zur Abtretung der hierfür erforderlichen Flächen und zur Übernahme eines Anteils der Kosten, die notwendig sind, um das Gebiet an die außerhalb davon liegenden Anlagen anzuschließen. Der Anteil der Kosten für die Arbeiten für den Anschluss dieses Gebiets an die außerhalb davon liegenden Anlagen darf nicht mehr als 3 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1 bezogen auf die laut Durchführungsplan zulässige Baumasse betragen. Die Pflicht zur Entrichtung der Kostenbeteiligung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit durch den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Zuweisungsempfänger/die Zuweisungsempfängerin. Die Kostenbeteiligung laut diesem Absatz wird mit der gemäß Verordnung der jeweiligen Gemeinde geschuldeten primären Erschließungsgebühr verrechnet. Ist die Kostenbeteiligung niedriger als die gemäß Verordnung geschuldete primäre Erschließungsgebühr, ist auch der Differenzbetrag geschuldet. Der Durchführungsplan regelt zudem den anteilsmäßigen Einbehalt des Planungsmehrwerts laut Artikel 19. In Mischzonen, in denen der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist, beschränkt sich die Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen zur Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans auf den im Verhältnis zu dem vom Durchführungsplan für die jeweiligen Baulose geschaffenen Mehrwert.  124)

(3) Die Aufteilung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten erfolgt, unabhängig von der ursprünglichen Lage der einzelnen betroffenen Liegenschaften, unter Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Flächen.

(4) Der Durchführungsplan enthält:

  1. eine Darstellung im Maßstab von mindestens 1:500 mit folgendem Mindestinhalt:
    1. die Gebietsbegrenzung, der Ist-Zustand, die Nutzung und die Baumassenverteilung der im Gebiet bestehenden und der umliegenden Gebäude,
    2. die wichtigsten Höhenmaße, die primären und sekundären Erschließungsanlagen, die Anschlüsse an die außerhalb des Gebietes bestehenden Bauwerke, die Zufahrten und Zugänge sowie die Baumassenverteilung und die Zweckbestimmung der vorgesehenen Gebäude,
    3. die Bestimmungen zur Charakteristik, Ästhetik und baulichen Gestaltung der Gebäude und der öffentlichen Räume und zur Ordnung der Grünflächen,
    4. die Darstellung der Flächen, die dem geförderten Wohnbau und/oder den Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten sind, 125)
  2. eine Beschreibung des Plankonzepts mit detaillierten Angaben zu den vorhandenen oder zu errichtenden primären und sekundären Erschließungsanlagen sowie mit Angabe der voraussichtlichen Kosten der zu errichtenden Anlagen,
  3. den Kataster- und Grundbuchsstand,
  4. die Durchführungsbestimmungen,
  5. den Entwurf für die Gründung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung der Grundstücke,
  6. das Modell im Maßstab von mindestens 1:500 oder eine entsprechende 3D-Visualisierung.

(5) Der Durchführungsplan muss die Nutzung des Gebietes und die Baudichte einhalten, welche im Gemeindeplan festgeschrieben sind. Vorbehaltlich besonderer Vorschriften für einzelne Gebiete kann er von den anderen Vorgaben abweichen, die der Gemeindeplan für das jeweilige Gebiet vorsieht.

(6) Mit dem Durchführungsplan können die Gebäudeabstände innerhalb des Gebietes, zu den Gebietsgrenzen und zu den Gebäuden außerhalb des Gebietes festgelegt werden. Diese Abstände können auch geringer sein als jene, die der Gemeindeplan für das betreffende Gebiet oder für die angrenzenden Gebiete vorsieht, sofern unter Berücksichtigung der besonderen Ortseigenschaften und der Anordnung der bereits bestehenden Liegenschaften trotzdem je nach Art der erlaubten Eingriffe eine ausgeglichene Raum- und Landschaftsordnung gewährleistet wird. Auf jeden Fall sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die Bindungen von kulturellem und landschaftlichem Interesse einzuhalten.

(7) Wenn mit dem Durchführungsplan geringere Abstände zu Gebäuden außerhalb des Gebietes vorgesehen werden als im Gemeindeplan für die angrenzenden Gebiete festgelegt, müssen die betroffenen Gebäude außerhalb des Gebietes im Planentwurf laut Artikel 60 Absatz 1 grafisch hervorgehoben werden.

(8) Die Gemeinde kann im Rahmen der Genehmigung des Durchführungsplanes vorsehen, dass auch die Neubaumaßnahmen und die Maßnahmen zur städtebaulichen Umgestaltung mit zertifizierter Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) realisiert werden können, sofern der Plan bereits präzise Bestimmungen zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthält.

(9) Der Auftrag zur Erstellung eines neuen Durchführungsplans für Mischgebiete mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² oder für Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² wird durch einen Wettbewerb vergeben. Für Gewerbegebiete, welche für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind, kann vom Wettbewerb abgesehen werden. 126)

(10) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 9 kann die für die Genehmigung zuständige Körperschaft sich den von Privaten erstellten und vorgelegten Durchführungsplan zu eigen machen. 127)

123)
Art. 57 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
124)
Art. 57 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 17 Absatz  2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
125)
Die Ziffer 4 des Art. 57 Absatz 4 Buchstabe a) wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
126)
Art. 57 Absatz 9 wurde zuerst ergänzt durch Art. 7 Absatz 8 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 17 Absatz 9 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
127)
Art. 57 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 5 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 58 (Wiedergewinnungsplan)

(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 26 müssen die Gemeinden für die historischen Ortskerne Durchführungspläne ausarbeiten, die als Wiedergewinnungspläne bezeichnet werden.

(2) Der Wiedergewinnungsplan kann die bestehende Ordnung der Baulose, der Infrastrukturen und der Zweckbestimmungen verändern. 128)

(3) Der Wiedergewinnungsplan kann zudem den Abbruch bestehender Gebäude vorsehen, deren Erhalt nicht mit den Zielen der Gemeindeplanung kompatibel ist.

(4) Für denkmalgeschützte Liegenschaften werden die Wiedergewinnungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der für Denkmalschutz zuständigen Landesabteilung festgelegt. Die Wiedergewinnungspläne für die historischen Ortskerne werden nach Einholung der Stellungnahme der für Denkmalschutz zuständigen Landesabteilung festgelegt.

(5) Für Änderungen der Wiedergewinnungspläne, welche keine denkmalgeschützten Gebäude betreffen, ist das Gutachten der für Denkmalschutz zuständigen Landesabteilung nicht erforderlich.

(6) Soweit vereinbar, sind auf den Wiedergewinnungsplan die Bestimmungen über die Durchführungspläne anzuwenden.

128)
Art. 58 Absatz 2 wurde zuerst ergänzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9, und später so geändert durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 59 (Neugestaltungsplan)

(1) Für die Gebiete urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 30 muss zur gemeinnützigen Verbesserung der Umweltqualität und des städtebaulichen Gefüges ein Durchführungsplan, genannt Neugestaltungsplan, erstellt werden. Die Neugestaltungsmaßnahmen können darauf abzielen, die bestehende Bausubstanz, die öffentlichen Räume und die Grünflächen zu rationalisieren und aufzuwerten und die Wiederbelebung der bereits erschlossenen Gebiete mit folgender Zielsetzung zu fördern und zu erleichtern:

  1. die Wiederverwendung bereits erschlossener Gebiete begünstigen und Anreize für die Umwandlung schaffen,
  2. die Verdichtung der urbanen Gebiete begünstigen,
  3. die Attraktivität der Ortsviertel durch eine Vielfalt von Nutzungen erhalten und steigern,
  4. die Einbindung in den städtebaulichen Kontext neugestalten.

(2) Die Umsetzung der im Neugestaltungsplan vorgesehenen Maßnahmen kann durch Raumordnungsvereinbarungen laut Artikel 20 geregelt werden.

(3) Soweit vereinbar, werden auf den Neugestaltungsplan die Bestimmungen zum Durchführungs- und zum Wiedergewinnungsplan angewandt.

Art. 60 (Verfahren zur Genehmigung  der Durchführungspläne)

(1) Der Entwurf des Durchführungsplanes wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beschlossen.

(2) Der genehmigte Planentwurf wird zusammen mit den entsprechenden Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz 30 Tage lang veröffentlicht. Innerhalb dieser Frist können die Betroffenen bei der Gemeinde ihre Anmerkungen zum Planentwurf einbringen. Die Gemeinden sehen weitere Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vor.

(3) Der Durchführungsplan wird vom Gemeinderat genehmigt. Im Genehmigungsbeschluss ist auf die eingebrachten Anmerkungen mit Begründung einzugehen. In den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern/Einwohnerinnen ist die Genehmigung des Planes Zuständigkeit des Gemeindeausschusses.

(4) Anlässlich der Genehmigung des Plans können Änderungen zur Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zur Verbesserung der Siedlungsplanung oder zur Anpassung der Gebietsgrenzen an die reale Situation vorgenommen werden.  Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen in den von ihr verwalteten Planungsinstrumenten. 129)

(5) Die Gemeinde veröffentlicht den Genehmigungsbeschluss einschließlich der entsprechenden technischen Unterlagen im Südtiroler Bürgernetz. Der Durchführungsplan tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Durchführungspläne unterliegen weder der strategischen Umweltprüfung (SUP) noch der Feststellung der SUP-Pflicht, wenn der Gemeindeplan der SUP unterzogen wurde und darin die Standortbestimmung der neuen Vorhaben und der Erschließungsanlagen, die jeweilige Baudichte, die zugelassenen Nutzungen und die Vorgaben hinsichtlich der Baumassenverteilung, der Charakteristik und der baulichen Gestaltung festgelegt sowie die Grenzen und Bedingungen für die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Veränderungen aufgezeigt sind.

(7) Für Änderungen zum Durchführungsplan wird dasselbe Verfahren wie für die Genehmigung angewandt. Auch in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern/Einwohnerinnen kann der Gemeindeausschuss die Änderungen des Durchführungsplans genehmigen, sofern die Gemeindekommission für Raum und Landschaft diesen einstimmig gutgeheißen hat. 130)

(8) Auf die Durchführungspläne in Zuständigkeit des Landes wird das Verfahren laut Artikel 50 angewandt.

(9) Für die Genehmigung oder Änderung von Durchführungsplänen, welche Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 betreffen, findet das Verfahren laut Artikel 53 mit Ausnahme der Absätze 1 und 4 Anwendung; der Planentwurf wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beschlossen. 131)

129)
Art. 60 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
130)
Art. 60 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
131)
Art. 60 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 61 (Rechtswirkung der Bindungen  in Hinblick auf eine Enteignung)  

(1) Vorgaben des Gemeindeplans für Raum und Landschaft und der Durchführungsplanung, die für bestimmte Flächen Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung oder, ausschließlich in Bezug auf Mischgebiete, Beschränkungen auferlegen, auf Grund welcher diese nicht bebaut werden dürfen, gelten als Gemeinnützigkeitserklärung. 132)

(2) Die Vorgaben verlieren jede Rechtswirkung und für die entsprechenden Flächen gelten wieder die ursprünglichen Nutzungswidmungen, wenn die zuständigen Körperschaften diese Flächen nicht innerhalb von 10 Jahren ab Genehmigung des Planes oder der spezifischen Änderung desselben erwerben oder wenn der Gemeinderat nicht das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit mit entsprechender Begründung bestätigt.

132)
Art. 61 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

V. TITEL
EINGRIFFSGENEHMIGUNGEN

I. KAPITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 62 (Definition der Baumaßnahmen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. „ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen“ alle Baumaßnahmen zum Instandsetzen, Erneuern und Austausch der Gebäudeoberflächen sowie Arbeiten, die notwendig sind, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergänzen oder funktionsfähig zu erhalten,
  2. „außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen“ alle Bauarbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile - auch tragende Teile - zu erneuern oder auszutauschen oder um Hygiene-, Sanitär- oder technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen, durch die aber die gesamte Baumasse der Gebäude und die Nutzung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden. Unter die außerordentliche Instandhaltung fällt auch die mit Bauarbeiten verbundene Aufteilung oder Zusammenlegung von Liegenschaftseinheiten, auch wenn sich dadurch die Fläche der einzelnen Liegenschaftseinheiten und das städtebauliche Gewicht ändern, jedoch nur, wenn die gesamte Baumasse der Gebäude nicht geändert und die ursprüngliche Zweckbestimmung beibehalten wird,
  3. „Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen“ die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Bauwerks und zur Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, die unter Berücksichtigung seiner Charakteristik, Ästhetik und Struktur auch Nutzungsänderungen ermöglichen, sofern diese mit den genannten Eigenschaften vereinbar sind und jenen Zweckbestimmungen entsprechen, die von der Gemeindeplanung vorgegeben sind. Diese Maßnahmen umfassen die Konsolidierung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente des Bauwerks, den Einbau von Nebenelementen und Anlagen, die zur Verwendung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum Bauwerk passen,
  4. „Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung“ alle Maßnahmen zur Umwandlung der Bauwerke mit aufeinander abgestimmten Bauarbeiten, durch die das Gebäude in seiner äußeren Form, hinsichtlich der Fläche oder des Ausmaßes oder in seiner Art vollständig oder teilweise verändert wird. Diese Maßnahmen umfassen die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptelemente des Gebäudes, deren Beseitigung und die Änderung und den Neueinbau von Elementen und Anlagen. Unter die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung fallen auch der Abbruch und der Wiederaufbau mit derselben Baumasse, außer es handelt sich nur um Neuerungen zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen oder zur Wiederherstellung von eventuell zusammengefallenen oder abgebrochenen Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Wiederaufbau, sofern der ursprüngliche Baubestand noch ermittelt werden kann. Handelt es sich jedoch um denkmalgeschützte Liegenschaften, gelten die Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten und die Maßnahmen zur Wiederherstellung zusammengefallener oder abgebrochener Gebäude nur dann als Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, wenn die äußere Form des Gebäudes beibehalten wird,
  5. „Neubaumaßnahmen” alle Maßnahmen zur baulichen und raumordnerischen Umwandlung des Gebiets, die nicht unter die Kategorien laut den vorhergehenden Buchstaben fallen. Auf jeden Fall umfassen sie:
    1. die Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten oder die Erweiterung der bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz, wobei für die Maßnahmen an Zubehörbauten Ziffer 6) zu beachten ist,
    2. die Maßnahmen zur primären und sekundären Erschließung, die von anderen Bauträgern als der Gemeinde durchgeführt werden,
    3. die Errichtung von Infrastrukturen und Anlagen, auch für öffentliche Einrichtungen, mit dauerhafter Umwandlung des unbebauten Bodens,
    4. die Installation von Türmen und Ständern für Funk- und Umsetzeranlagen für Telekommunikationsdienste,
    5. die Unterbringung von Leichtkonstruktionen, auch Fertigbauten, und beliebigen Objekten wie Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen oder Booten, die als Wohnung, Arbeitsplatz, Lager, Magazin oder Ähnliches verwendet werden, mit Ausnahme jener, die nur für den kurzfristigen Bedarf verwendet werden oder die zu Beherbergungsanlagen im Freien gehören, welche als Rastplatz oder für längere Touristenaufenthalte dienen und nach den einschlägigen Raumordnungs- und Bauvorschriften und, falls vorgeschrieben, auch Landschaftsschutzbestimmungen bewilligt wurden,
    6. Maßnahmen am Zubehör, die nach den technischen Bestimmungen der Raumplanungsinstrumente auf Grund der Flächenwidmung und der ökologischen oder landschaftlichen Bedeutung der Flächen als Neubaumaßnahmen einzustufen sind oder mit denen eine Baumasse von mehr als 20 Prozent in Bezug auf die Baumasse des Hauptgebäudes verbaut wird, 133)
    7. die Errichtung von Waren- oder Materiallagern oder von Anlagen für Gewerbetätigkeiten im Freien, durch die Arbeiten notwendig sind, mit denen der unbebaute Boden dauerhaft umgewandelt wird,
  6. „Maßnahmen zur städtebaulichen Umgestaltung“ alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das bestehende städtebauliche Gefüge mit aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen durch ein anderes zu ersetzen, auch durch Änderung der Baulosanordnung, der Häuserblöcke und des Verkehrsnetzes.
133)
Die Ziffer 6) des Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 63 (Organisation der Verwaltungsverfahren  und Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten)

(1) Im Rahmen ihrer Organisationsautonomie bestimmen die Gemeinden autonom die Rechtssubjekte, die Formen und die Vorgangsweise zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die ihnen auf Grund des V. und VI. Titels dieses Gesetzes übertragen werden; dabei können sie sich auch zur gemeinsamen Führung von Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, und von Artikel 33 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, „Kodex der örtlichen Körperschaften der autonomen Region Trentino-Südtirol“, zusammenschließen.

(2) Im Rahmen ihrer Organisationsautonomie richten die Gemeinden eine Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten ein, die als einzige Anlaufstelle das Verbindungsglied zwischen Privaten, Gemeindeverwaltung und, bei Bedarf, anderen Verwaltungen ist, die sich zur Maßnahme äußern müssen, welche Gegenstand der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder des Antrags auf landschaftsrechtliche Genehmigung, auf Genehmigung von Maßnahmen an Kulturgütern, auf Baugenehmigung oder auf hydrogeologisch-forstrechtliche Genehmigung ist; zur Führung dieser Servicestelle können sich die Gemeinden auch im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, und von Artikel 33 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, „Kodex der örtlichen Körperschaften der autonomen Region Trentino-Südtirol“, zusammenschließen.

(3) Die Servicestelle ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme der ZeMeT, der Anträge auf Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung, der hydrogeologisch-forstrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung sowie der Meldungen laut Artikel 73, der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 samt Unterlagen oder anderer auf der Grundlage dieses Gesetzes vorgeschriebener, beliebig benannter Zustimmungsakte, der Unterlagen in Zusammenhang mit Stellungnahmen und Bewilligungen in Bezug auf unter Denkmalschutz stehende Kulturgüter, sowie sämtlicher vom Bauunternehmen, Antragsteller und Techniker übermittelter Unterlagen zu den Gebäudetragwerken und zur Angabe der Personen, die eine Zugriffsberechtigung zur digitalen Bauakte erhalten sollen,
  2. die Durchführung der Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen in den Bereichen laut Buchstabe a) für alle, die im Sinne der Artikel 24 und folgende des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ein Interesse daran haben,
  3. die Aushändigung oder Übermittlung an die Antragstellenden der landschaftsrechtlichen Genehmigung, der hydrogeologisch-forstrechtlichen Genehmigung, der Baugenehmigung oder der stellvertretenden Maßnahme im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, der Bescheinigungen über die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Raumordnung, Landschafts- und Umweltschutz und Bauwesen sowie aller anderen Bescheinigungen, die bei Maßnahmen zur baulichen Umwandlung des Gebiets relevant sind, einschließlich der Flächenwidmungsbescheinigung laut Artikel 83,
  4. die Vorabberatung und die Ausstellung der Vorabbescheinigung über das Bestehen von Bindungen und deren Art laut Artikel 64.

(4) Zum Zwecke der ZeMeT und der Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung sowie auch für die Maßnahmen freier Bautätigkeit laut Artikel 71 Absatz 1 holt die Gemeinde, falls der Interessent/die Interessentin sie nicht bereits beigelegt hat, auch mit dem Verfahren laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, alle Erklärungen, Stellungnahmen, Genehmigungen, Unbedenklichkeitserklärungen und wie immer benannten Zustimmungsakte von öffentlichen Verwaltungen und Erbringern öffentlicher Dienste ein, die für die Durchführung der Maßnahme zur Gebietsumwandlung erforderlich sind und nicht durch eine Eigenbescheinigung oder gesetzlich vorgesehene Bescheinigung ersetzt werden können.

(5) Mit Bereichsvertrag wird die wirtschaftliche Behandlung des/der Verantwortlichen der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten festgelegt. Für die Ernennung braucht der Verantwortliche/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten auf jeden Fall den positiven Abschluss eines von der Landesverwaltung festgelegten Befähigungslehrgangs von mindestens 38 Stunden, der von der Landesverwaltung direkt oder über Vergabe an Dritte durchgeführt wird. Die Gemeinde ernennt den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten, der/die besagte Zugangsvoraussetzungen erfüllen muss und als Verfahrensverantwortlicher/Verfahrensverantwortliche die Bearbeitung der in die Zuständigkeit der Servicestelle fallenden Mitteilungen, Meldungen und Anträge vornimmt oder andere Bedienstete der Servicestelle dazu bevollmächtigt. In Ermangelung von gemäß diesem Absatz qualifiziertem Personal kann die Gemeinde einen verwaltungsexternen Techniker/eine verwaltungsexterne Technikerin zur Unterstützung des/der Verfahrensverantwortlichen beauftragen. Dazu kann sie auch einzelne Mitglieder der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beauftragen. 134)

(6) Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Inhalte sowie einheitliche Vordrucke für die Anträge auf landschaftsrechtliche Genehmigung und auf Baugenehmigung, für die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT), für die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM), für die beeidigte Baubeginnmitteilung betreffend den Bonus gemäß Artikel 119 Absatz 13-ter des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, erhoben, in geltender Fassung, und für die Meldung der Bezugsfertigkeit fest. 135)

134)
Art. 63 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 15 Absatz 9 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
135)
Art. 63 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 7 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 64 (Vorabberatung und Vorabbescheinigung über das Bestehen von Bindungen und deren Art)

(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Liegenschaft oder wer sonst berechtigt ist, den Antrag auf landschaftsrechtliche Genehmigung, auf hydrogeologisch-forstrechtliche Genehmigung oder auf Baugenehmigung zu stellen oder die ZeMeT oder die BBM einzureichen, kann vorab bei der Gemeinde eine Bescheinigung darüber beantragen, ob und welche Bindungen für die von der geplanten Maßnahme betroffene Fläche bestehen; diese Fläche muss aus den Unterlagen hervorgehen, die dem Antrag beizulegen sind. Die Bescheinigung enthält auch den Verweis auf die für die Fläche geltenden Landschafts- und Raumordnungsbestimmungen, die für die geplante Baumaßnahme von Belang sind.

(2) Die in Absatz 1 genannte Person kann auch bei der Gemeinde eine Vorabberatung über ein Projekt beantragen, welches sie einreichen möchte, um festzustellen, ob die von allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt und die Unterlagen, welche sie beilegen möchte, vollzählig und vollständig sind.

(3) Innerhalb von 30 Tagen führt die Gemeinde die Vorabberatung durch und stellt die Vorabbescheinigung aus.

(4) Die Vorabbescheinigung ist bis zur allfälligen Änderung einer Bindung rechtswirksam.

(5)136) 

136)
Art. 64 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

II. KAPITEL
LANDSCHAFTSRECHTLICHE GENEHMIGUNG

Art. 65 (Landschaftsrechtliche Genehmigung)

(1) Die landschaftsrechtliche Genehmigung gilt für den Zeitraum, in dem die Genehmigung laut Artikel 75 rechtswirksam ist. Wird die Genehmigung für eine Maßnahme erteilt, für die keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, gilt sie 5 Jahre lang; nach Ablauf dieser Frist muss für die Fortsetzung der geplanten Maßnahme eine neue Genehmigung eingeholt werden.

(2) Die Genehmigung kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen oder von der Durchführung von Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

(3) Die Genehmigung kann zudem von der Leistung einer Kaution abhängig gemacht werden, deren Höhe nach der Art der genehmigten Maßnahme und der eventuell vorgesehenen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie nach dem Ausmaß des Schadens bemessen wird, der der Landschaft zugefügt werden könnte. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeiten hinterlegt werden. Wird für die Bauarbeiten ein gesetzlich vorgesehener Landesbeitrag bezogen, kann anstelle der Kaution ein dem Kautionswert entsprechender Teil des Beitrags einbehalten werden. Bei Übertretung wird die Kaution für die Durchführung der vorgeschriebenen Bauarbeiten von Amts wegen verwendet, falls der Übertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist dafür sorgt. Die Kaution wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung der Fertigstellung des genehmigten Eingriffes freigestellt.

Art. 66 (Maßnahmen und Tätigkeiten ohne Pflicht  zur landschaftsrechtlichen Genehmigung)    delibera sentenza

(1) Keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf es für Maßnahmen und Tätigkeiten, durch die der Zustand der Orte und das äußere Erscheinungsbild der Gebäude nicht verändert werden, sowie für die Maßnahmen und Tätigkeiten, die im Anhang A zu diesem Gesetz aufgelistet sind. Die spezifischen Nutzungsvorschriften, die in Bezug auf die Landschaftsgüter laut Artikel 11 festgeschrieben sind, werden dadurch nicht berührt. Mit Verordnung der Landesregierung können die Maßnahmen und Tätigkeiten laut Anhang A in Einklang mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 13. Februar 2017, Nr. 31, in geltender Fassung, spezifiziert werden.

(2) Aufrecht bleibt die Genehmigungspflicht im Sinne der Landesbestimmungen in den Bereichen Forstwesen, Umweltschutz und Denkmalschutz sowie für Maßnahmen und Tätigkeiten, welche geschützte Lebensräume und Arten gemäß Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung, betreffen.

(3) Hagelnetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze können ohne landschaftliche Genehmigung angebracht werden. Die Landesregierung legt nach Einholen von Gutachten, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landwirtschaft und des Landschaftsschutzes erstellt wurden, die zulässigen Farben sowie die Abstände von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen zu öffentlichen Infrastrukturen fest. Der Gemeinderat kann Gebiete festlegen, in denen zum Schutze des Landschaftsbildes das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen verboten ist. Sofern eine entsprechende Hagelversicherung abgeschlossen wird, hat die Gemeinde dem Bewirtschafter für die mit Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Entschädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes zu bezahlen. Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Rücksprache mit der repräsentativsten Vereinigung der Bauern auf Landesebene die Richtlinien und die Höhe der Entschädigungen festgelegt.

massimeBeschluss vom 16. März 2021, Nr. 259 - Richtlinien für Werbe- und Informationsmittel, für die keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich ist
massimeBeschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 761 - Festlegung der zulässigen Farben von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen

Art. 67 (Zuständigkeit für die Erteilung der  landschaftsrechtlichen Genehmigung)

(1) Die landschaftsrechtliche Genehmigung für die im Anhang B zu diesem Gesetz aufgelisteten Eingriffe wird vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung erteilt.

(2) Für jene Eingriffe, die nicht im Anhang B aufgelistet sind, ist die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung den Gemeinden übertragen.

(3) Im verbauten Ortskern gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, muss für die Schlägerung von Bäumen in folgenden Fällen die landschaftsrechtliche Genehmigung der Gemeinde eingeholt werden:

  1. für einzelne Bäume, wenn sie eine Höhe von über 20 m oder einen Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden von über 50 cm erreicht haben, mit Ausnahme der Kern- und Steinobstbäume,
  2. in den von den Baumschutzsatzungen der Gemeinden vorgesehenen Fällen. 137)
137)
Art. 67 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 68 (Verfahren zur Erteilung der  landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde)    delibera sentenza

(1) Die landschaftsrechtlichen Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde werden vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin erteilt, nachdem er/sie die obligatorische Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, die aus den Sachverständigen laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a), b) und e) besteht.  Die Arbeitsweise dieser Kommission wird in der Gemeindebauordnung festgelegt. 138)

(1-bis) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat das Recht, zum zur Behandlung anstehenden Projekt von der Kommission laut Absatz 1 angehört zu werden. 139)

(2) Übermittelt die Kommission laut Absatz 1 ihre Stellungnahme nicht innerhalb von 40 Tagen ab Anfrage, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin unabhängig davon fortfahren.

(3) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin entscheidet endgültig innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Stellungnahme und jedenfalls innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Antrages.

(4) Falls die Kommission oder der/die Sachverständige zusätzlichen Ermittlungsbedarf anmeldet oder darauf hinweist, dass die in den vorhergehenden Absätzen angeführten Fristen wegen der Art der Angelegenheit oder wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, beginnen diese Fristen ab dem Tag neu zu laufen, an dem das Organ die angeforderten Angaben oder Unterlagen erhält, oder ab dem Tag, an dem die Frist für die Nachreichung verfällt oder ab dem die Gründe höherer Gewalt wegfallen; eine Fristverlängerung ist aber nur einmal möglich.

(5) Wenn der/die Antragstellende nichts Gegenteiliges erklärt, gilt der Antrag auf landschaftsrechtliche Genehmigung als beeidigte Baubeginnmitteilung laut Artikel 73 oder als zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns laut Artikel 74, sofern er ordnungsgemäß beeidigt oder zertifiziert ist und ihm die jeweils vorgesehenen Unterlagen beigeschlossen sind.

massimeBeschluss vom 24. August 2021, Nr. 743 - Vergütungen für die Mitglieder der Gemeindekommission für Raum und Landschaft
massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess
138)
Art. 68 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
139)
Art. 68 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 69 (Verfahren zur Erteilung der  landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Landes)   delibera sentenza

(1) Die landschaftsrechtlichen Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes werden vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung nach Einholen der Stellungnahme einer Kommission erteilt, welche aus einem technischen Vertreter/einer technischen Vertreterin der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und aus den Mitgliedern der Landeskommission laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) besteht. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat das Recht, zum zur Behandlung anstehenden Projekt von der Kommission angehört zu werden. 140)

(2) Mit Durchführungsverordnung, die im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden zu erlassen ist, werden die Eingriffe festgelegt, für die keine Stellungnahme der Kommission laut Absatz 1 eingeholt werden muss. 141)

(3) Soweit vereinbar, wird auf die Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Landes das Verfahren über die Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde angewandt.

(4) Zwecks landschaftsrechtlicher Genehmigung der Eingriffe laut Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, und laut Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, für welche das Fach- und Finanzgutachten der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, eingeholt werden muss, wird diese Kommission durch einen Beamten/eine Beamtin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung ergänzt, dessen/deren positive Bewertung die landschaftsrechtliche Genehmigung ersetzt, sofern er/sie nicht von der Befugnis Gebrauch macht, das Projekt der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kommission zwecks Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme zu übermitteln. 142)

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess
140)
Art. 69 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, so ersetzt.
142)
Art. 69 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

III. KAPITEL
GENEHMIGUNGEN FÜR BAUMAẞNAHMEN

Art. 70 (Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen)

(1) Unbeschadet der folgenden Absätze wird dieses Kapitel nicht angewandt auf:

  1. die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen und Maßnahmenprogramme, die mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde auf der Grundlage von Programmvereinbarungen im Sinne von Artikel 39 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, durchgeführt werden, wenn die Vereinbarung die wesentlichen Merkmale der entsprechenden Genehmigung enthält,
  2. die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen, die vom zuständigen Gemeindeorgan gemäß Artikel 27 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, genehmigt wurden und deren raumordnerische Konformität mit Verwaltungsmaßnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin erklärt wurde, 143)
  3. die Maßnahmen von übergemeindlichem oder Landesinteresse, sofern ihre Konformität mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Raumordnung nach Anhören der betroffenen Gemeinde festgestellt wurde; die Konformität der Projekte mit dem Plan für Raum und Landschaft der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und mit diesem Gesetz wird vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters/der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin festgestellt, der seine/die ihre Stellungnahme innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen mitteilen muss, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Die gegebenenfalls erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Ist für die Maßnahmen eine Änderung der Planungsinstrumente der Gemeinde erforderlich, bewirkt die Genehmigung des Projektes durch die Landesregierung auch diese Änderung, sofern die Gemeinde gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, am Verfahren zur Genehmigung des Projektes beteiligt war und zudem die Verfügbarkeit der Flächen gewährleistet ist, und unter der Voraussetzung, dass der Entwurf zur Änderung der Planungsinstrumente im Südtiroler Bürgernetz und im Sitz der Gemeinde für 15 aufeinander folgende Tage vor der Einberufung der Dienststellenkonferenz laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, veröffentlicht wird. Alle können während dieses Zeitraums Einwände vorbringen. Der Beschluss zur Genehmigung der Änderung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam, 144)
  4. die Maßnahmen des Landes und der Gemeinde zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen, Wasserbauten, Straßen und Wegen, Parkplätzen und Grünanlagen sowie die Maßnahmen, die gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, durchgeführt werden. Die betroffene Gemeinde erhält vorab eine schriftliche Mitteilung dazu,
  5. die Maßnahmen gemäß dem Ausführungsprojekt, das vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegt wird, welcher den Zuschlag für einen Vertrag erhalten hat, der mit den Verfahren laut IV. Teil I. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, vergeben wurde,
  6. Sofortmaßnahmen bei Katastrophen sowie dringende Vorbeugungsmaßnahmen.

(2) Die Genehmigung des Projektes zur technischen und ökonomischen Machbarkeit oder des endgültigen Projekts für öffentliche oder gemeinnützige Bauarbeiten durch den Gemeinderat ist gleichzeitig auch der Beschluss zur Änderung des Gemeindeplanes, soweit erforderlich.  Der Genehmigungsbeschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. 145)

(3) Das Datum des tatsächlichen Beginns der Bauarbeiten laut Absatz 1 muss der Gemeinde mit der in Artikel 75 vorgesehenen Vorgangsweise mitgeteilt werden. 146)

(4) Für die Maßnahmen, die im Sinne der vorigen Absätze genehmigt werden, genügt anstelle der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 die Abnahmebescheinigung oder die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung  oder das Protokoll laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, ergänzt durch die Bescheinigungen hinsichtlich der Versorgungs- und technischen Anlagen  sowie durch die Brandschutzunterlagen gemäß den geltenden Landesbestimmungen. 147)

143)
Der Buchstabe b) des Art. 70 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
144)
Der Buchstabe c) des Art. 70 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später geändert durch Art. 19 Absatz 1 des L.G.vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und schließlich so ergänzt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
145)
Art. 70 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
146)
Art. 70 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
147)
Art. 70 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 9. Juli 2019, Nr. 3, und später durch Art. 23 Absätze 5 und 6 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 71 (Freie Maßnahmen)

(1) Die Maßnahmen, die im Anhang C angegeben sind, können ohne ausdrückliche Baugenehmigung ausgeführt werden. Mit Durchführungsverordnung der Landesregierung können die Maßnahmen und Tätigkeiten laut Anhang C in Einklang mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 13. Februar 2017, Nr. 31, in geltender Fassung, spezifiziert werden. 148)

(2) Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Instrumente für die allgemeine und die Durchführungsplanung der Gemeinde sowie der Fachpläne entsprechen. Ebenso sind die für das betroffene Gebiet geltenden Bindungen zu beachten. Unberührt bleiben die von Bestimmungen anderer Sachbereiche auferlegten Vorschriften, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken.

148)
Art. 71 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 72 (Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung,  eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung vorgeschrieben ist)

(1) Eine Baugenehmigung ist für alle Maßnahmen vorgeschrieben, die im Anhang D angegeben sind.

(2) Eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) ist für alle Maßnahmen vorgeschrieben, die im Anhang E angegeben sind.

(3) Die Maßnahmen, die nicht in den Anhängen C, D und E angegeben sind, können nach Vorlage einer beeidigten Baubeginnmitteilung (BBM) durchgeführt werden.  Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden werden in der Durchführungsverordnung laut Artikel 71 Absatz 1 die Eingriffe festgelegt, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) benötigen und ohne Baugenehmigung ausgeführt werden können. In Bezug auf die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) werden in dieser Verordnung Detailvorschriften und Vereinfachungen bezüglich der Vordrucke und der beizulegenden Unterlagen festgelegt. 149)

(3-bis) In Abweichung zu den vorstehenden Absätzen können die Eingriffe im Anwendungsbereich von Artikel 119 Absatz 13-ter des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020 Nr. 34, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, erhoben, in geltender Fassung, durch eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) unter Einhaltung der im vorgenannten Artikel 119 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten durchgeführt werden. 150)

149)
Art. 72 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
150)
Art. 72 Absatz 3-bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 8 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 73 (Regelung der beeidigten Baubeginnmitteilung)

(1) Bei allen Maßnahmen, für die eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vorgeschrieben ist, müssen die Bestimmungen anderer Sachbereiche beachtet werden, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken, einschließlich jener, die das Einholen von Stellungnahmen, Zustimmungsakten, Unbedenklichkeitserklärungen und beliebig benannten Bewilligungen vorsehen; außerdem müssen allfällige gesetzlich vorgesehene Steuer- und Gebührenpflichten erfüllt werden, inbegriffen die Handlungen zur Änderung der Katastereintragung.

(2) Die Baubeginnmitteilung wird von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin beeidigt, welcher/welche unter eigener Verantwortung bestätigt, dass die Bauarbeiten den genehmigten Planungsinstrumenten und der geltenden Bauordnung entsprechen und mit den Rechtsvorschriften vereinbar sind und dass keine tragenden Teile des Gebäudes betroffen sind; die Mitteilung beinhaltet außerdem die Kenndaten des Unternehmens, dem die Durchführung der Arbeiten anvertraut werden soll.

(3) Müssen für die Maßnahme wie immer benannte Zustimmungsakte oder Stellungnahmen anderer Ämter und Verwaltungen eingeholt werden, geht die Gemeinde, sobald sie die Mitteilung erhält, im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vor und teilt dies unverzüglich dem Interessenten/der Interessentin mit. Die Maßnahme darf erst dann durchgeführt werden, wenn alle Akte ausgestellt sind, worüber die Gemeinde den Interessenten/die Interessentin informiert.

(4) Der Bauleiter/Die Bauleiterin, falls vorgesehen, oder der Interessent/die Interessentin selbst bescheinigt die Maßnahmen laut diesem Artikel zum Zwecke der Mitteilung der durchgeführten Arbeiten an Dritte.

(5) Werden bei Maßnahmen, für die eine BBM vorgeschrieben ist, der Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten auch die zur Katasteränderung erforderlichen Unterlagen beigefügt, werden diese von der Gemeinde umgehend den zuständigen Ämtern übermittelt.

Art. 74 (Gemeinsame Bestimmungen für die  zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns und für die Baugenehmigung)

(1) Als Eingriffsgenehmigungen gelten die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) und die Baugenehmigung.

(2) Bei Durchführung von Maßnahmen, für welche eine Genehmigung vorgeschrieben ist, müssen jene Flächen unentgeltlich abgetreten werden, welche für die primären Erschließungsanlagen erforderlich sind.

(3) Bei allen Maßnahmen, die Gegenstand der Genehmigung sind, müssen die Vorgaben der entsprechenden genehmigten und beschlossenen Planungsinstrumente befolgt werden. Ebenso sind die für das betroffene Gebiet geltenden Bindungen zu beachten.

(4) Die Genehmigung wird nur dann ausgestellt und ist nur dann rechtswirksam, wenn die primären Erschließungsanlagen vorhanden sind oder wenn die Gemeinde deren Errichtung innerhalb der darauffolgenden drei Jahre vorsieht oder wenn die Betroffenen sich verpflichten, diese Anlagen zugleich mit der Ausführung der Maßnahme, die Gegenstand der Genehmigung ist, zu errichten.

(5) Die Genehmigungen laut Absatz 1 können zusammen mit der Liegenschaft auf die Erben/Erbinnen oder andere Rechtsnachfolger übertragen werden. Sie wirken sich nicht auf die Inhaberschaft des Eigentumsrechts oder anderer dinglicher Rechte an den mit diesen Genehmigungen errichteten Liegenschaften aus und bewirken keine Einschränkung der Rechte Dritter.

(6) Nach Eingang des Antrags auf Baugenehmigung oder der ZeMeT prüft die Gemeinde sie auf ihre formale Vollständigkeit. Wird festgestellt, dass der Antrag auf Baugenehmigung und die vorgeschriebenen technischen oder Verwaltungsunterlagen fehlerhaft oder nicht vollständig sind, unterbricht die Gemeinde die Frist für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens und fordert die betroffene Person zur Vervollständigung bzw. Berichtigung des Antrages und der Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist auf, die höchstens 30 Tage betragen darf; verstreicht diese Frist ungenutzt, wird der Antrag auf Baugenehmigung als unzulässig erklärt; wird der Aufforderung nachgekommen, beginnt die Frist für den Abschluss des Verfahrens ab der Einreichung der angeforderten Dokumente neu zu laufen. Sind die ZeMeT und die für den jeweiligen Baueingriff vorgeschriebenen technischen oder Verwaltungsunterlagen unvollständig oder fehlerhaft, ist die Tätigkeit unzulässig; in diesem Fall verfährt die Gemeinde nach den Bestimmungen des Artikels 77 Absatz 5. 151)

(7) Ist für die Maßnahme die strategische Umweltprüfung oder die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuholen, teilt die Gemeinde dem Interessenten/der Interessentin mit, dass bis zum Erhalt des positiven Prüfungsergebnisses das Verfahren ausgesetzt wird oder die ZeMeT nicht rechtswirksam ist.  152)

(8) Der Interessent/Die Interessentin kann in jeder Verfahrensphase den Antrag auf Baugenehmigung oder die ZeMeT zurückziehen; in diesem Fall sorgt die Gemeinde für die Rückerstattung der eventuell bereits gezahlten Eingriffsgebühr.

(9) Die Eckdaten der Baugenehmigung oder der ZeMeT sind auf dem Schild, das an der Baustelle auszuhängen ist, nach den Vorgaben der Gemeindebauordnung anzugeben.

151)
Art. 74 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
152)
Art. 74 Absatz 7 wurde zuerst durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und später durch Art. 15 Absatz 10 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so geändert.

Art. 75 (Gültigkeitsdauer und Verfall der Genehmigungen)

(1) In der Baugenehmigung sind die Frist für den Baubeginn und jene für den Abschluss der Bauarbeiten anzugeben.

(2) Die Frist für den in der Baugenehmigung anzugebenden Baubeginn darf nicht mehr als ein Jahr ab Erlangung der Genehmigung betragen; die Bauabschlussfrist, innerhalb welcher der Bau bezugsfertig sein muss, darf nicht mehr als 3 Jahre ab Baubeginn betragen. Laufen diese Fristen erfolglos ab, verfällt die Baugenehmigung von Rechts wegen für den nicht ausgeführten Teil, außer es wird vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragt. Eine Fristverlängerung kann mit begründeter Maßnahme zugestanden werden, wenn besondere Umstände unabhängig vom Willen des Genehmigungsinhabers/der Genehmigungsinhaberin eingetreten sind, wenn der Bau besonders arbeitsintensiv ist oder besondere bautechnische Merkmale aufweist, wenn nach Baubeginn technische Schwierigkeiten bei der Ausführung aufgetreten sind oder wenn es sich um Bauarbeiten von öffentlichem Interesse handelt, die nicht in Artikel 70 Absatz 1 angeführt sind und deren Finanzierung auf mehrere Haushaltsjahre verteilt vorgesehen ist. Wenn für die Verwirklichung des Bauwerkes um öffentliche Beiträge angesucht wurde, hat der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin das Recht auf Verlängerung der Frist für den Beginn der Arbeiten bis zu 6 Monaten ab Gewährung des Beitrages, und die Bauarbeiten müssen innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung dieses Beitrages abgeschlossen sein. Die Gutachten, die Voraussetzung für den Erlass der Baugenehmigung sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin muss der Gemeinde schriftlich sowohl über das Ansuchen um Beiträge als auch über die Gewährung des Beitrages Bescheid geben. 153)

(3) Für alle Eingriffsgenehmigungen wird eine Fristverlängerung für den Baubeginn oder den Bauabschluss auf jeden Fall zugestanden, wenn die von der Baugenehmigung betroffenen Arbeiten auf Veranlassung der Verwaltung oder der Gerichtsbehörde aus Gründen, die sich nachträglich als nicht stichhaltig erweisen, nicht begonnen beziehungsweise nicht abgeschlossen werden konnten.

(4) Zur Durchführung jenes Teils des in der Baugenehmigung angegebenen Vorhabens, der nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen wird, ist eine neue Genehmigung für die ausständigen Bauarbeiten erforderlich. Bei Bedarf wird auch die Eingriffsgebühr neu berechnet. Die neue Genehmigung muss innerhalb einer angemessenen von der Gemeinde gesetzten Frist, die nicht mehr als 120 Tage betragen darf, beantragt werden, anderenfalls treten die Wirkungen laut Artikel 88 Absatz 10 ein.

(5) Die ZeMeT ist ab dem Tag ihrer Einreichung höchstens 3 Jahre lang rechtswirksam. Für die Durchführung des nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossenen Teils des gemeldeten Vorhabens muss eine neue Meldung gemacht werden. Diese muss innerhalb einer angemessenen von der Gemeinde gesetzten Frist, die nicht mehr als 120 Tage betragen darf, eingereicht werden, andernfalls treten die Wirkungen laut Artikel 91 Absatz 5 ein.

(6) Die als Baugenehmigung oder ZeMeT erworbene Genehmigung verfällt, wenn Raumplanungsvorgaben in Kraft treten, die mit ihr in Widerspruch stehen; dies gilt nicht, wenn die Arbeiten bereits begonnen haben und innerhalb der von den Bezugsvorschriften vorgesehenen Frist abgeschlossen werden.

(7) In der Zeit zwischen der Entwurfsfassung und der endgültigen Genehmigung der Planungsinstrumente der Gemeinde kann die Gemeinde mit begründeter Maßnahme, die dem Interessenten/der Interessentin zuzustellen ist, die Aussetzung der Durchführung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen anordnen, wenn diese die Durchführung der genannten Planungsinstrumente kompromittieren oder kostspieliger machen würden. Die Pflicht zur Entschädigung des Interessenten/der Interessentin, der/die in gutem Glauben gehandelt hat, bleibt aufrecht. Die Entschädigung ist von jener öffentlichen Verwaltung zu zahlen, in deren Interesse die Aussetzung verfügt worden ist.

(8) Der Bauleiter/Die Bauleiterin teilt das Datum des effektiven Baubeginns mit Angabe des Unternehmens, an das die Arbeiten vergeben werden sollen, der Gemeinde mit.

153)
Art. 75 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 76 (Baugenehmigungsverfahren)

(1) Der/Die Verfahrensverantwortliche sorgt für die Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags und holt von den Gemeindeämtern die vorgeschriebenen Stellungnahmen ein. Müssen für die Erteilung der Baugenehmigung verschiedene Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen oder andere wie immer benannte Zustimmungsakte von unterschiedlichen Verwaltungen eingeholt werden, holt sie der/die Verfahrensverantwortliche mit dem Verfahren laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ein. Unbeschadet bleiben die Bestimmungen über die gesetzlich vorgesehenen Ersatzbescheinigungen.

(2) In den in der Gemeindebauordnung festgelegten Fällen oder auf Antrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin leitet der/die Verfahrensverantwortliche den Antrag auf Baugenehmigung der Gemeindekommission für Raum und Landschaft weiter, die innerhalb von 45 Tagen ab Eingang des Antrags bei der Gemeinde ihre nicht bindende Stellungnahme abgibt. Der/Die Verfahrensverantwortliche oder, sofern dazu beauftragt, der Gemeindetechniker/die Gemeindetechnikerin ist in der Gemeindekommission Berichterstatter/Berichterstatterin ohne Stimmrecht.

(3) Ist der/die Verfahrensverantwortliche, auch auf der Grundlage einer Vorabstellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft, der Meinung, dass für die Erteilung der Baugenehmigung geringfügige Änderungen zum ursprünglichen Projekt erforderlich sind, kann er/sie diese Änderungen mit entsprechender Begründung verlangen. Der Interessent/Die Interessentin äußert sich zu den verlangten Änderungen und ist verpflichtet, die Dokumentation innerhalb der darauffolgenden 20 Tage zu vervollständigen. Durch die Aufforderung zur Änderung laut diesem Absatz wird die Frist für die stillschweigende Zustimmung ausgesetzt, jedoch nicht länger als die dem Interessenten/der Interessentin zugestandenen 20 Tage.

(4) Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und Absatz 3 dieses Artikels erarbeitet der/die Verfahrensverantwortliche innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt aller gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, auf jeden Fall aber innerhalb von 60 Tagen ab Eingang des Antrags bzw. ab Einreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, einen Vorschlag für die endgültige Maßnahme. Die Baugenehmigung wird im Einklang mit den Vorgaben der urbanistischen Planungsinstrumente, der Gemeindebauordnung und der geltenden urbanistischen und Bauvorschriften erteilt, wenn alle Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen und anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, welche für die Durchführung der Baumaßnahme gesetzlich vorgeschrieben und gemäß Absatz 1 einzuholen sind, auch mit eventuellen Auflagen, ausgestellt sind oder als erteilt gelten. 154)

(5) Die endgültige Maßnahme wird vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin innerhalb von 10 Tagen ab Unterbreitung des entsprechenden Vorschlags getroffen.

(6) Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gilt die Baugenehmigung als auf der Grundlage der Erklärung des befähigten Projektanten/der befähigten Projektantin erteilt, der/die den Antrag unterzeichnet hat, wenn eine Frist von 90 Tagen ab Einreichung des Antrages bei der Gemeinde oder ab Nachreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, die eventuell im Sinne von Absatz 3 und von Artikel 74 Absatz 7 verlängert oder im Sinne von Artikel 11-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ausgesetzt wurde, verstreicht, ohne dass die Gemeinde eine begründete Ablehnung des Antrages erteilt hat. In jenen Fällen, in denen Unterschutzstellungen aus hydrologischen, Umwelt-, Landschafts- oder kulturellen Gründen vorliegen, ist die stillschweigende Zustimmung nicht möglich, sondern muss für den Abschluss des Verfahrens in jedem Fall eine ausdrückliche Maßnahme getroffen werden.  155)

(7) Wird die Baugenehmigung auf die in Absatz 6 vorgesehene Weise erworben, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn bei der Gemeinde die für die ZeMeT vorgeschriebene Dokumentation eingereicht worden ist; der Nachweis der Genehmigung wird durch eine Kopie des Antrags auf Baugenehmigung und durch die mit dem Projekt eingereichten und von der Gemeinde mit Sichtvermerk versehenen Planunterlagen, durch Eigenbescheinigungen, Nachweise, Bestätigungen oder Bescheinigungen des Projektanten/der Projektantin oder anderer befähigter Fachleute sowie durch eventuell vorgeschriebene Zustimmungsakte erbracht.

(8) Die Baugenehmigung, auch wenn sie im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erteilt wurde, verfällt, wenn der Interessent/die Interessentin sie nicht innerhalb eines Jahres ab Mitteilung ihrer Ausstellung abholt.

154)
Art. 76 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
155)
Art. 76 Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 15 Absätze 11 und 12 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 77 (Regelung der ZeMeT)

(1) Bei Einreichung der ZeMeT ist der Bauleiter/die Bauleiterin anzugeben. Der Interessent/Die Interessentin hat einen allfälligen Wechsel des Bauleiters/der Bauleiterin oder des Unternehmens der Gemeinde mitzuteilen.

(2) Die Tätigkeit, die Gegenstand der Meldung ist, kann unmittelbar nach Einreichung der Meldung aufgenommen werden.

(3) Müssen für die Maßnahme wie immer benannte Zustimmungsakte oder Stellungnahmen anderer Ämter und Verwaltungen eingeholt oder Vorabprüfungen durchgeführt werden, kann der Interessent/die Interessentin bei der Gemeinde beantragen, dass diese sie einholt, oder einen Antrag auf Einholung derselben Akte zusammen mit der Einreichung der Meldung stellen. Die Gemeinde geht im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vor und teilt dies unverzüglich dem Interessenten/der Interessentin mit. Die Maßnahme darf erst dann durchgeführt werden, wenn alle Akte ausgestellt sind, worüber die Gemeinde den Interessenten/die Interessentin informiert.

(4) Der Nachweis des Bestehens des Rechtstitels wird durch eine Kopie der ZeMeT mit entsprechender Empfangsbestätigung der Gemeinde und durch die mit dem Projekt eingereichten und von der Gemeinde mit Sichtvermerk versehenen Planunterlagen, durch Nachweise, Bestätigungen oder Bescheinigungen des Projektanten/der Projektantin oder anderer befähigter Fachleute sowie durch eventuell vorgeschriebene Zustimmungsakte erbracht.

(5) Stellt die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung auf der Grundlage des Vorschlags des/der Verfahrensverantwortlichen fest, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tätigkeit fehlen, trifft sie eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Tätigkeit verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen sowie die Rückerstattung der eventuell bereits gezahlten Eingriffsgebühr anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. Ist es möglich, die ZeMeT, das Projekt oder die eventuell bereits ausgeführten Bauten und deren Auswirkungen an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzupassen, fordert die Gemeinde den Interessenten/die Interessentin, abweichend vom vorhergehenden Satz, mit begründetem Akt zur Anpassung auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Tätigkeit verfügt sowie die notwendigen Anpassungsmaßnahmen vorschreibt und eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen für deren Ausführung festsetzt. Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der oben genannten Frist ergriffen, gilt die Tätigkeit als verboten und sind die schädigenden Auswirkungen vom Interessenten/von der Interessentin zu beseitigen, worauf die Gemeinde die Rückerstattung der eventuell gezahlten Eingriffsgebühren anordnet. Der begründete Akt unterbricht die Frist laut erstem Satz, welche erneut ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Interessent/die Interessentin der Gemeinde mitteilt, dass die genannten Anpassungsmaßnahmen ausgeführt sind. Werden keine weiteren Akte erlassen, erlöschen die Wirkungen der allfälligen Aussetzung nach Ablauf dieser Frist. Die Gemeinde kann auf jeden Fall auch vor Ablauf der Frist die Aussetzung mit begründetem Akt für beendet erklären. Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, die ZeMeT mit den Änderungen und Ergänzungen, die zur Anpassung an die Raumordnungs- und Bauvorschriften erforderlich sind, neu einzureichen. In den von diesem Absatz vorgesehenen Verfahren findet Artikel 11-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung. 156)

(6) Nach Ablauf der im ersten Satz von Absatz 5 genannten Frist darf die Gemeinde nur dann die Einstellung der Tätigkeit anordnen, wenn Gefahr für das künstlerische und kulturelle Erbe, für die Umwelt, für die Gesundheit, für die öffentliche Sicherheit oder für die nationale Verteidigung droht und wenn erwiesenermaßen festgestellt wurde, dass diese Interessen auch nicht durch Anpassung der privaten Tätigkeit an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt werden können. Auf jeden Fall bleibt die Befugnis der zuständigen Verwaltung aufrecht, Maßnahmen im Selbstschutzweg im Sinne von Artikel 21-nonies des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, in geltender Fassung, zu ergreifen. Im Falle falscher Bestätigungen von befähigten freiberuflich Tätigen verständigt die Gemeinde die Gerichtsbehörde und den Rat der jeweiligen Berufskammer oder des jeweiligen Berufskollegiums. Die Tätigkeit wird sofort eingestellt und der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft wird verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf seine/ihre Kosten wiederherzustellen.

(7) Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, für Eingriffe, für welche die ZeMeT vorgeschrieben ist, eine Baugenehmigung zu beantragen. In diesem Fall gelten bei Verletzung der urbanistischen und Bauvorschriften jedoch weiterhin die Strafen laut Artikel 91.

156)
Art. 77 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 78 (Eingriffsgebühr für Baugenehmigung  und ZeMeT)   delibera sentenza

(1) Außer bei Reduzierung oder Befreiung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes muss für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden, deren Höhe sich nach dem Anteil an den Erschließungskosten laut Artikel 79 und nach den Baukosten laut Artikel 80 richtet. 157)

(2) Die Einnahmen der Gemeinden aus der Eingriffsgebühr sind vorwiegend für die Errichtung und Instandhaltung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, einschließlich der Tilgung der hierfür aufgenommenen Darlehen, sowie für den Erwerb jener Flächen zweckgebunden, welche für die sekundären Erschließungsanlagen erforderlich sind. 158)

(3) Die Höhe der Eingriffsgebühr wird von der Gemeinde vor Ausstellung der Baugenehmigung festgelegt. Im Falle von Eingriffen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist, enthält die Meldung einen Vorschlag für die Höhe der Eingriffsgebühr, die zum Stichtag der Einreichung der ZeMeT berechnet wird und die Bestätigung der stattgefundenen Bezahlung. Die Gemeinde kann mit Verordnung die zinsfreie Ratenzahlung der Eingriffsgebühr vorsehen und die Modalitäten und allfällige Sicherheitsleistungen festlegen. Die Gemeinde prüft innerhalb von 120 Tagen, ob der vom Interessenten/von der Interessentin vorgeschlagene Betrag der Eingriffsgebühr richtig ist. Stellt sie fest, dass ein geringerer Betrag als der geschuldete gezahlt wurde, ordnet sie die unverzügliche Ergänzung an, wobei auf den Ergänzungsbetrag die Erhöhungen laut Artikel 96 anzuwenden sind. 159)

(4) Anstelle der Entrichtung der Eingriffsgebühr kann der Interessent/die Interessentin mit der Gemeinde vereinbaren, auch außerhalb der von der Maßnahme betroffenen Fläche primäre Erschließungsanlagen zu errichten, die in der Gemeindeplanung vorgesehen sind und dem von der Maßnahme betroffenen Gebiet dienen, wobei die Vereinbarung die Modalitäten regelt und allfällige Sicherheitsleistungen festlegen muss. Im Rahmen des Schwellenwertes laut Artikel 35 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, wird die Verwirklichung der Erschließungsanlagen laut vorhergehendem Satz in der Regel dem Genehmigungsinhaber/der Genehmigungsinhaberin übertragen; hierfür legt er/sie dem Antrag auf Baugenehmigung oder der ZeMeT das Ausführungsprojekt der Bauarbeiten im Sinne von Artikel 23 Absatz 8 desselben Dekrets sowie einen Entwurf der Vereinbarung für die Abtretung oder Verwaltung der Bauten zugunsten der Gemeinde bei. Die Gemeinde muss hierfür etwaige Garantien verlangen. Die Gemeinde kann auf die Eintragung der Hypothek verzichten, wenn zur Abdeckung der im vorhergehenden Satz genannten Risiken eine andere Sicherheit geleistet wird. Die Gemeinde bestimmt in der Baugenehmigung oder, wenn die ZeMeT vorgelegt wurde, innerhalb von 60 Tagen den Betrag, der mit der Eingriffsgebühr verrechnet wird. Legt die Gemeinde keinen Betrag fest, gilt die Verrechnung für den Betrag, der im Ausführungsprojekt angegeben ist.

(5) 160)

(6) Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Musterverordnung, welche die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt, die Gemeindeverordnung betreffend die Richtlinien zur Bemessung und Entrichtung der Eingriffsgebühr und zur Regelung der Durchführung von Erschließungsarbeiten mit Verrechnung gemäß Absatz 4. 161)

massimeBeschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 436 - Musterverordnung "Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr (abgeändert mit Beschluss Nr. 782 vom 07.09.2021)
157)
Art. 78 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 16 Absatz 5 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
158)
Art. 78 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
159)
Art. 78 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
160)
Art. 78 Absatz  5 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
161)
Art. 78 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 79 (Erschließungsgebühr)    delibera sentenza

(1) Die Gebühr für die primäre und die sekundäre Erschließung wird von der Gemeinde in der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen Verordnung unter Berücksichtigung des Dreijahresprogramms der öffentlichen Arbeiten festgelegt und beläuft sich auf fünf bis zehn Prozent der Baukosten je Kubikmeter laut Artikel 80; bei der Festlegung sind die voraussichtlichen Kosten der Arbeiten zur primären und sekundären Erschließung laut Artikel 18 Absätze 2 und 3, erhöht um die durch allgemeine Ausgaben bedingten Kosten, zu berücksichtigen.

(2) Die Erschließungsgebühr ist für die Baumasse, die vom Eingriff betroffen ist, pro Kubikmeter hohl für voll unter Berücksichtigung der Reduzierung und Befreiung gemäß Art. 79 Absatz 4 Buchstabe d) geschuldet. Diese Baumasse wird nach den Kriterien berechnet, welche in der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 3 festgelegt sind.

(3) In den Gewerbegebieten beteiligt sich der Eigentümer/die Eigentümerin im Verhältnis zur Fläche an den primären Erschließungskosten laut Erschließungsprojekt oder, bei stufenweiser Realisierung, laut Erschließungsprojekten, vorbehaltlich des Ausgleichs, sofern im Zuge der Abnahme der Arbeiten Mehr- oder Minderausgaben festgestellt werden. Durch diese Kostenbeteiligung gilt die Gebühr für die primären Erschließungsanlagen als vollständig entrichtet. Die Pflicht zur Entrichtung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit. Für nachfolgende Baumaßnahmen in bereits erschlossenen Gewerbegebieten, mit denen eine höhere Baumasse realisiert wird als jene, die bei der ersten Erschließung der Fläche zulässig war, ist die Gebühr für die primäre Erschließung in dem in der Gemeindeverordnung laut Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß zu entrichten. Die Gebühr für die sekundäre Erschließung ist in Gewerbegebieten ausschließlich für Eingriffe für die Errichtung der Dienstwohnung zu entrichten. Die primären Erschließungsanlagen der Gewerbegebiete werden nach ihrer Fertigstellung ins Eigentum der Gemeinde übertragen. Für nachträgliche Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung der primären Erschließungsanlagen ist die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zuständig, welche auch die dafür anfallenden Kosten übernimmt.

(4) Mit der Musterverordnung, die von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehen ist, wird Folgendes festgelegt:

  1. die Kriterien zur Berechnung der Gebühren für die primäre und die sekundäre Erschließung für Bauwerke und Anlagen, die nicht als Wohnung genutzt werden, sowie der Anteil an den Erschließungskosten, welcher eventuell zu Lasten der öffentlichen Verwaltung geht,
  2. die Kriterien für die Berechnung der Erschließungsgebühren, die eventuell für Umgestaltungsmaßnahmen ohne Abbruch und Wiederaufbau geschuldet werden,
  3. die Kriterien zur Berechnung der Gebühren für die primäre und die sekundäre Erschließung für Bauwerke und Anlagen, welche zugleich für zwei oder mehrere Tätigkeiten der Kategorien laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben von b) bis g) genutzt werden,
  4. Eigenschaften und Nutzungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für welche aufgrund ihrer geringen urbanistischen Belastung Reduzierungen der oder Befreiungen von den Erschließungsgebühren vorgesehen werden; weitere Reduzierungen oder Befreiungen können von den Gemeinden mit ihrer Verordnung laut Artikel 78 Absatz 6 eingeführt werden.

(5) Bezieht sich die Eingriffsgenehmigung auf Eingriffe, die verschiedene Zweckbestimmungen vorsehen, wird die Erschließungsgebühr durch Summierung der einzelnen Beträge bestimmt, die den jeweiligen Nutzungsanteilen entsprechen.

(6) Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert, wird die Erschließungsgebühr nach dem allfälligen höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag.  Für die Änderung der Zweckbestimmung ist keine Erschließungsgebühr geschuldet, wenn sie für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil schon einmal für dieselbe Zweckbestimmung entrichtet worden ist. 162)

(7) Die Höhe des allfälligen höheren Betrages muss sich immer auf die Werte beziehen, die von der Gemeinde zum Stichtag der Ausstellung der Baugenehmigung oder Einreichung der ZeMeT festgelegt wurden. 

(8) Nicht in der Erschließungsgebühr inbegriffen sind Tarif- und andere Gebühren, die, auch als Pauschalbeträge, für den Anschluss an Strom-, Telefon- und Gasnetze und alle anderen öffentlichen Dienste verlangt werden oder verlangt worden sind.

(9) Haben die vom Planungsinstrument vorgesehenen Eingriffe bedeutende Auswirkungen auf angrenzende Gemeinden, so müssen die im Sinne dieses Artikels realisierten Einnahmen zur Deckung der Kosten für allfällige Abschwächungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Richtlinien verwendet werden, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt werden.

(10) Bezieht sich die Eingriffsgenehmigung auf Eingriffe außerhalb des Siedlungsgebiets laut Artikel 17 Absatz 3, gehen die primären Erschließungsanlagen zu Lasten des Interessenten/der Interessentin, außer es besteht eine Vereinbarung mit der Gemeinde, welche eine davon abweichende Regelung enthält.  Werden die primären Erschließungsanlagen für Gebäude, die außerhalb der Baugebiete gemäß Artikel 22 Absatz 1 liegen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, von den Interessierten auf eigene Kosten errichtet, gilt die primäre Erschließungsgebühr als vollständig entrichtet. 163)

(11) In folgenden Fällen ist keine Erschließungsgebühr geschuldet:

  1. für Schutzhütten laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22,
  2. für die von den institutionell zuständigen Körperschaften errichteten Anlagen, Ausstattungen, öffentlichen Bauten oder Bauten im Allgemeininteresse sowie für die Erschließungsarbeiten, welche, auch von Privaten, in Umsetzung der urbanistischen Planungsinstrumente ausgeführt werden,
  3. für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt,
  4. in den Fällen, die von der Musterverordnung oder Gemeindeverordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe d) vorgesehen sind. 164)

(12) Im Falle von Anlagen oder Bauten, welche nicht für Wohnzwecke genutzt werden und bei denen die lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke drei Meter überschreitet, werden für die Berechnung der Erschließungsgebühren für jedes Stockwerk nur drei Meter Höhe berechnet. 165)

(13) Im Falle von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, einschließlich ihres Abbruchs und Wiederaufbaus ohne Änderung der Zweckbestimmung, ist die Erschließungsgebühr im Falle der Erhöhung der Nutzfläche aufgrund der Steigerung der urbanistischen Belastung geschuldet, außer die Erschließungsgebühr wurde für die gesamte bestehende Baumasse ohne Beschränkung auf drei Meter lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke bereits entrichtet. Die Kriterien zur Berechnung der Erschließungsgebühren bei Erhöhung der Nutzfläche sind in der Gemeindeverordnung laut Artikel 78 Absatz 6 auf der Grundlage der Musterverordnung laut Artikel 79 Absatz 4 festzulegen. 166)

massimeBeschluss vom 8. August 2023, Nr. 677 - Richtlinien für die Aufteilung und Finanzierung der Kosten für die primäre Erschließung der Gewerbegebiete
162)
Art. 79 Absatz 6 wurde so ergänzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
163)
Art. 79 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
164)
Art. 79 wurde so ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
165)
Art. 79 Absatz 12 wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 9 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
166)
Art. 79 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 80 (Baukostenabgabe)     delibera sentenza

(1) Die Landesregierung bestimmt auf der Grundlage der periodischen Erhebungen des Landesinstitutes für Statistik und in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils bis 31. Dezember für das darauffolgende Jahr mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region und im Bürgernetz auszugsweise zu veröffentlichen ist, die Baukosten, je Quadratmeter und je Kubikmeter, für den Wohnungsbau sowie den Anteil der Grundstückskosten für die Rechtswirkungen der Raumordnung und der Wohnbauförderungsmaßnahmen.

(2) Der Gemeinderat legt mit der Verordnung, die von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehen ist, im Einklang mit der Musterverordnung  pro Kubikmeter hohl für voll den nach den Baukosten berechneten Anteil an der Eingriffsgebühr fest, und zwar im Ausmaß von höchstens 15 Prozent für Gebäude mit Zweckbestimmung Wohnen und höchstens drei Prozent für alle anderen Zweckbestimmungen, einschließlich der Baumaßnahmen laut Artikel 37 Absatz 4. Diese Obergrenze gilt auch für Gebäude oder Gebäudeteile, welche zugleich für zwei oder mehrere Tätigkeiten der Kategorien laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben von b) bis g) genutzt werden. 167)

massimeBeschluss vom 28. November 2023, Nr. 1047 - Festsetzung der Baukosten je Kubikmeter und je Quadratmeter für das Jahr 2024
massimeBeschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 932 - Geförderter Wohnbau - Festsetzung der Baukosten je Kubikmeter und je Quadratmeter für das Jahr 2023
167)
Art. 80 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 16 Absatz 6 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 81 (Befreiung von oder Reduzierung  der Baukostenabgabe)

(1) Keine Baukostenabgabe ist zu zahlen:

  1. für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt, 168)
  2. für Wirtschaftsgebäude laut Artikel 37,
  3. für die Wohnungen, die laut Artikel 38, 39 und 40 Ansässigen vorbehalten sind,
  4. für öffentliche oder im Allgemeininteresse liegende Anlagen, Ausstattungen und Bauten, die von den institutionell zuständigen Körperschaften, auch mit den Verfahren laut 4. Teil 1. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, errichtet werden, sowie für die Bauten laut Artikel 18, auch wenn sie von Privaten ausgeführt werden,
  5. für Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren,
  6. für Maßnahmen an Liegenschaften im Eigentum des Staates und des Landes,
  7. für Schutzhütten laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22.

(2) Im Falle von Anlagen, welche nicht für Wohnzwecke genutzt werden und bei denen die lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke drei Meter überschreitet, werden für die Berechnung der Baukostenabgabe für jedes Stockwerk nur drei Meter Höhe berechnet.  Im Falle von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, einschließlich ihres Abbruchs und Wiederaufbaus, ohne Änderung der Zweckbestimmung, ist die Baukostenabgabe im Falle der Erhöhung der Nutzfläche geschuldet, außer die Baukostenabgabe wurde für die gesamte bestehende Baumasse ohne Beschränkung auf drei Meter lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke bereits entrichtet. Die Kriterien zur Berechnung der Baukostenabgabe bei Erhöhung der Nutzfläche sind in der Gemeindeverordnung laut Artikel 78 Absatz 6 auf der Grundlage der Musterverordnung laut Artikel 79 Absatz 4 festzulegen. 169)

(3) Die Gemeinden können mit der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen Verordnung eine Befreiung von oder eine Reduzierung der Baukostenabgabe für die unterirdische Baumasse vorsehen. 170)

(4) Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert, so wird die Baukostenabgabe nach dem eventuell höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag. Die Höhe des eventuell höheren Betrages muss sich immer auf die Werte beziehen, die von der Gemeinde am Tag der Ausstellung der Baugenehmigung oder Einreichung der ZeMeT festgelegt wurden. Die Baukostenabgabe ist jedoch für die Änderung der Zweckbestimmung nicht geschuldet, wenn diese für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil schon einmal für dieselbe Zweckbestimmung entrichtet worden ist. 171)

168)
Der Buchstabe a) des Art. 31 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
169)
Art. 81 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
170)
Art. 81 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 15 Absatz 13 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
171)
Art. 81 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 27 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

IV. KAPITEL
KONTROLLEN

Art. 82 (Bezugsfertigkeit)

(1) Mit zertifizierter Meldung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen in Hinsicht auf Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeinsparung für die Gebäude und die dort installierten Anlagen - bewertet nach den einschlägigen Rechtsvorschriften - gegeben sind und dass das Bauwerk mit dem eingereichten und genehmigten Projekt und den eventuellen spezifischen Auflagen der Baugenehmigung übereinstimmt und bezugsfertig ist. Für die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit ist der Antrag auf Katastereintragung des Gebäudes vorausgesetzt. 172)

(2) Die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit wird vom Inhaber/von der Inhaberin der Baugenehmigung oder der ZeMet oder von deren Rechtsnachfolgern innerhalb von 15 Tagen ab Beendigung der Arbeiten eingereicht bei:

  1. Neubau,
  2. Wiederaufbau oder Aufstockung, unabhängig davon, ob vollständig oder teilweise,
  3. Maßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden, die sich auf die Voraussetzungen laut Absatz 1 auswirken können,
  4. Maßnahmen für einzelne Gebäude oder einzelne funktional autonome Baueinheiten, wenn die primären Erschließungsanlagen für den gesamten Bau ausgeführt wurden und die entsprechende Abnahme erfolgt ist, wenn die damit verbundenen tragenden Bauteile vollständig ausgeführt sind und auch an diesen die Abnahme erfolgt ist und wenn für die Anlagen, die den Gemeinschaftsteilen dienen, die Abnahme erfolgt ist,
  5. Maßnahmen für einzelne Liegenschaftseinheiten, wenn die damit verbundenen Arbeiten an den tragenden Bauteilen abgeschlossen sind und die entsprechende Abnahme erfolgt ist und wenn die Gemeinschaftsteile und die primären Erschließungsanlagen für das Gebäude, das teilweise bezugsfertig ist, vollständig ausgeführt sind.

(2-bis) Der zertifizierten Meldung laut diesem Artikel sind die Bestätigung des Bauleiters/der Bauleiterin oder, falls nicht ernannt, eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin beizulegen, mit der das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 beeidigt wird, sowie die Konformitätserklärungen, die Bescheinigungen und die Dokumente, die in den einschlägigen Vorschriften festgelegt sind.  Zudem ist der zertifizierten Meldung gemäß den Auflagen der Baugenehmigung die einseitige Verpflichtungserklärung vorzulegen, welche von Artikel 40-bis vorgesehen ist. 173)

(3) In allen Fällen von Eingriffen darf das Gebäude erst nach Erklärung der Bezugsfertigkeit, die mit allen vorgeschriebenen Unterlagen versehen sein muss, und unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Nutzung im Sinne der Vorschriften über die Brandverhütung und über Heizanlagen erlaubt ist. Stellt die Gemeinde fest, dass die zertifizierte Meldung oder die eingereichten Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind oder dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung fehlen, trifft sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Nutzung verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. Ist es möglich, die Meldung und die dazugehörigen Unterlagen zu vervollständigen und zu berichtigen oder die festgestellten Mängel zu beheben, fordert die Gemeinde in Abweichung vom vorhergehenden Satz den Interessent/die Interessentin mit begründetem Akt dazu auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Nutzung verfügt, die Vervollständigung bzw. Berichtigung der vorgeschriebenen Dokumente oder die Behebung der festgestellten Mängel vorschreibt und hierfür eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen festsetzt. Werden die angeforderten Dokumente und die festgestellten Mängel nicht innerhalb der oben genannten Frist übermittelt bzw. behoben, gilt die Nutzung als verboten und die schädigenden Auswirkungen sind vom Interessenten/von der Interessentin zu beseitigen. Der begründete Akt unterbricht die Frist laut drittem Satz und diese beginnt erneut ab dem Tag zu laufen, an welchem der Interessent/die Interessentin die angeforderten Dokumente der Gemeinde übermittelt oder die Behebung der festgestellten Mängel mitteilt. Werden keine weiteren Akte erlassen, erlöschen die Wirkungen der allfälligen Aussetzung nach Ablauf dieser Frist. Die Gemeinde kann auf jeden Fall auch vor Ablauf der Frist die Aussetzung mit begründetem Akt für beendet erklären. Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, die zertifizierte Meldung mit den erforderlichen Änderungen und Ergänzungen neu einzureichen. In den von diesem Absatz vorgesehenen Verfahren findet Artikel 11-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung. 174)

(4) In den Fällen laut Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) hat die Unterlassung der Meldung die Anwendung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 80,00 Euro und höchstens 500,00 Euro zur Folge. Für die Nutzung eines Gebäudes vor der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ist für den entsprechenden Zeitraum, ab Aufforderung durch die Gemeinde, für jeden vollen Monat oder Bruchteil davon eine Geldbuße in der Höhe von monatlich 0,5 Prozent der Baukosten gemäß Artikel 80 der rechtswidrig besetzten Gebäudeteile zu entrichten. 175)

172)
Art. 82 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
173)
Art. 82 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
174)
Art. 82 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 3 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
175)
Art. 82 Absatz 4  wurde so geändert durch Art. 32 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 83 (Flächenwidmungsbescheinigung)

(1) Die Flächenwidmungsbescheinigung enthält die Raumordnungsvorschriften für die betreffende Liegenschaft und es wird damit bestätigt, dass alle Strafvorschriften gemäß Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, in geltender Fassung, befolgt wurden.

(2) Die Flächenwidmungsbescheinigung muss von der Gemeinde innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Einbringung des entsprechenden Antrages ausgestellt werden. Sie ist ab Ausstellung ein Jahr lang gültig, sofern die Raumplanungsinstrumente in dieser Zeit nicht geändert werden, was aus einer Erklärung des/der Veräußernden oder eines/einer der Teilungsgenossen/ Teilungsgenossinnen hervorgeht.

(3) 176)

(4) Falls die genannte Bescheinigung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgestellt wird, kann sie durch eine Erklärung des/der Veräußernden oder eines/einer der Teilungsgenossen/Teilungsgenossinnen ersetzt werden, mit der bestätigt wird, dass der Antrag gestellt wurde und welche Flächenwidmung laut den als Entwurf beschlossenen oder endgültig genehmigten Raumplanungsinstrumenten für die Liegenschaft gilt oder dass diese Instrumente fehlen oder dass in dem als Entwurf beschlossenen allgemeinen Planungsinstrument der Erlass von Durchführungsinstrumenten vorgeschrieben ist.

(5) 177)

176)
Art. 83 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
177)
Art. 83 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 84 (Wesentliche Änderungen)

(1) Wesentliche Änderungen zum genehmigten Projekt sind solche, durch die, auch einzeln:

  1. die Zweckbestimmung dermaßen geändert wird, dass ein Mangel an Flächen für Einrichtungen und Ausstattung von Allgemeininteresse entsteht,
  2. die Baumasse oder die Fläche gegenüber dem genehmigten Projekt erhöht wird, infolge der Erhöhung aber nicht ein unabhängiges Bauwerk entsteht; als Erhöhung gilt:
    1. für Wohnbauten eine Baumassenerhöhung von mehr als:
      1.1) 20 Prozent von null bis 1.000 m³,
      1.2) 10 Prozent von den nächsten 1.001 bis 3.000 m³,
      1.3) 5 Prozent von den nächsten 3.001 bis höchstens 30.000 m³,
    2. für Nicht-Wohnbauten eine Erhöhung der Bruttogeschossfläche von mehr als:
      2.1) 20 Prozent von null bis 400 m²,
      2.2) 10 Prozent von den nächsten 401 bis 1.000 m²,
      2.3) 5 Prozent von den nächsten 1.001 bis höchstens 10.000 m²,
  3. die Änderung:
    1. der Höhe des Gebäudes um mehr als einen Meter ohne Änderung der Geschosszahl verursacht wird,
    2. der von den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Mindestabstände des Gebäudes von anderen Bauten und von den Eigentumsgrenzen um mehr als 0,5 Meter verursacht wird oder um mehr als zehn Zentimeter von öffentlichen oder öffentlich genutzten Straßen, wenn das Gebäude direkt an der Straße liegt,
  4. die Merkmale der genehmigten Maßnahme bezogen auf die Einteilung laut Artikel 62 geändert werden, sofern es sich um eine Maßnahme handelt, für die eine Genehmigung erforderlich ist,
  5. die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen verletzt werden, sofern die Verletzung nicht die Verfahrensaspekte betrifft.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Änderungen gelten im Sinne und für die Rechtswirkungen der Artikel 88 und 91 als vollständig von der Genehmigung abweichend, wenn die Liegenschaft wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, architektonischen, archäologischen, landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung Bindungen unterliegt oder in einem vom Staat oder vom Land ausgewiesenen Park oder Schutzgebiet liegt. Alle anderen Maßnahmen an diesen Liegenschaften, die unter jene laut den Anhängen D und E fallen, gelten als wesentliche Änderungen.

Art. 85 (Kontrolle der Genehmigungen und  der durchgeführten Maßnahmen)

(1) Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Bautätigkeit, einschließlich der freien Bautätigkeit, aus, indem sie auch prüft, ob die Erklärungen und Bescheinigungen zu den Projekten wahrheitsgetreu sind und ob die Tätigkeiten und Eingriffe, die mit landschaftsrechtlicher Genehmigung, Baugenehmigung, Zertifizierter Meldung des Tätigkeitbeginns (ZeMeT) oder Baubeginnmitteilung (BBM) durchgeführt werden, den dort angeführten Angaben entsprechen.

(2) Die Gemeinde nimmt eine Sachkontrolle am Inhalt der BBM, der ZeMeT, der Anträge auf Baugenehmigung sowie der Mitteilung der Bezugsfertigkeit vor.

(3) 178)

178)
Art. 85 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

VI. TITEL
AUFSICHT, HAFTUNG UND SANKTIONEN

Art. 86 (Aufsicht über Tätigkeiten  zur Gebietsumwandlung)

(1) Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Tätigkeiten zur Umwandlung des Gemeindegebiets aus, um zu gewährleisten, dass diese Tätigkeiten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Vorgaben der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente und den auch in den Genehmigungen festgelegten Vorgangsweisen entsprechen. Die Gemeinde gibt auch begründete Rückmeldung auf schriftliche Hinweise der Bevölkerung.

(2) Unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinde laut Absatz 1 fallen in die Zuständigkeit des Landes:

  1. die Aufsicht über die Tätigkeiten zur Änderung von Landschaftsgütern,
  2. bei unmittelbarer Gefahr eines irreparablen Nachteils der Erlass von Vorbeugungsmaßnahmen, die angesichts der Umstände am besten zur Gewährleistung des Landschaftsschutzes geeignet sind,
  3. die Ersatzbefugnis, wenn die Gemeindeverwaltung nicht oder mit Verzögerung die von diesem Titel vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen ergreift.

(3) Die im Sinne der Absätze 1 und 2 mit der Aufsicht betraute Behörde ordnet die sofortige Aussetzung der Arbeiten an, wenn sie feststellt, dass Bauarbeiten ohne Genehmigung auf Flächen begonnen oder ausgeführt wurden, die durch Staats- oder Landesgesetze oder durch andere Raumordnungs- oder Landschaftsschutzbestimmungen mit Bauverbot belegt oder der Enteignungsbindung unterworfen sind, sowie in allen Fällen, in denen, unbeschadet der Regelung gemäß den folgenden Artikeln, die Bauarbeiten von den Raumordnungs- oder Landschaftsschutzbestimmungen oder von den Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten abweichen oder die anwendbaren Bestimmungen, Vorgaben und Modalitäten nicht beachtet werden. Die Aussetzungsanordnung ist gleichzeitig der Akt zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und bleibt bis zum Erlass der Archivierungsmaßnahme oder der Anordnung zum Abbruch und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rechtswirksam; die Maßnahme oder Anordnung ist nach 15 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 45 Tagen ab der Anordnung zur Aussetzung der Arbeiten zu erlassen und zuzustellen. Innerhalb von 15 Tagen ab Erlass der Aussetzungsanordnung kann der/die Betroffene, ein einziges Mal, Stellungnahmen und Unterlagen in Zusammenhang mit der zu erlassenden endgültigen Maßnahme einreichen.

(4) Handelt es sich um Flächen, die laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, geschützt sind oder zu den Gütern gehören, die durch das Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, geregelt sind, oder um denkmalgeschützte Güter, sorgt die Gemeinde für den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, nachdem sie die zuständigen Verwaltungen benachrichtigt hat, die den Abbruch eventuell auch selbst durchführen können.

(5) Für die Zwecke der Strafbestimmungen dieses Titels sind die Maßnahmen laut Anhang E Ziffer 1 jenen gleichgestellt, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Auf die genannten Maßnahmen werden nicht die Bestimmungen dieses Titels über die ZeMeT angewandt, wenn diese günstiger sind.

(6) Alle Maßnahmen, mit denen die im Sinne dieses Titels zuständige Aufsichtsbehörde Sanktionen verhängt oder Sanktionierungsverfahren einstellt, werden der Gerichtsbehörde übermittelt und auf der Internetseite der zuständigen Gemeinde veröffentlicht.

(7) Die Beträge, die Private auf der Grundlage dieses Titels schulden, werden nach den Bestimmungen des Sondergesetzes zur Einhebung von Vermögenseinnahmen des Staates eingehoben.

(8) 179)

179)
Art. 86 Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 87 (Haftung)

(1) Für die Zwecke und die Rechtswirkungen dieses Titels haften der Genehmigungsinhaber/ die Genehmigungsinhaberin und der Auftraggeber/die Auftraggeberin dafür, dass die Maßnahmen den Raumordnungs-, Bau- und Landschaftsschutzbestimmungen und den Vorgaben der Planungsinstrumente entsprechen, und zusammen mit dem Bauleiter/der Bauleiterin und dem Bauunternehmen auch dafür, dass diese Maßnahmen den in der Genehmigung angegebenen Ausführungsmodalitäten oder Vorschriften entsprechen. Sie sind weiters zur Zahlung der Geldbußen und im Falle des Abbruchs von widerrechtlich errichteten Bauten solidarisch zur Deckung der Schadenskosten verpflichtet, außer sie erbringen den Nachweis, dass sie für das Bauvergehen nicht verantwortlich sind. 180)

(2) Der Bauleiter/Die Bauleiterin haftet nicht, wenn er/sie den anderen Rechtssubjekten die Verletzung der in der Genehmigung enthaltenen Vorschriften oder Vorgaben formell vorhält ─ dies gilt nicht für ZeMeT-pflichtige Änderungen während der Bauzeit ─ und der Gemeinde gleichzeitig eine begründete Mitteilung der Rechtsverletzung zukommen lässt. Wird ein Bauwerk vollständig oder wesentlich abweichend von der Genehmigung errichtet, so muss der Bauleiter/die Bauleiterin gleichzeitig mit der Mitteilung an die Gemeinde von seinem/ihrem Auftrag zurücktreten. Ist dies nicht der Fall, meldet die Gemeinde die vom Bauleiter/von der Bauleiterin begangene Rechtsverletzung dem Rat der jeweiligen Berufskammer oder des jeweiligen Berufskollegiums. Die Entscheidung der Berufskammer oder des Berufskollegiums wird der Gemeinde mitgeteilt.

180)
Art. 87 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 88 (Maßnahmen ohne Baugenehmigung,  vollständig davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen)

(1) Eine Maßnahme weicht vollständig von der Baugenehmigung ab, wenn damit ein Bauwerk errichtet wird, dessen Charakteristik, Baumassenverteilung oder Nutzung überhaupt nicht mit den in der Baugenehmigung angegebenen übereinstimmt, oder wenn Baumasse über die im Projekt angegebenen Grenzen hinaus geschaffen wird und dadurch ein relevantes, unabhängig nutzbares Bauwerk oder Bauwerkteil entsteht.

(2) Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde fest, dass Maßnahmen ohne Baugenehmigung, vollständig davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen laut Artikel 84 durchgeführt wurden, fordert sie - außer bei Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, auf die die Verfahren laut Artikel 90 anzuwenden sind - den Eigentümer und die gemäß Artikel 87 für das Vergehen Haftenden zur Beseitigung oder zum Abbruch und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf, wobei sie in der Maßnahme die Fläche angibt, die im Sinne von Absatz 3 von Rechts wegen übereignet wird.

(3) Wenn der Eigentümer/die Eigentümerin oder der/die für das Bauvergehen Haftende nicht innerhalb von 90 Tagen ab Zustellung der Aufforderung - diese Frist kann auf begründeten Antrag des/der Betroffenen um weitere 30 Tage verlängert werden - den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vornimmt, gehen das Gut, die überbaute Fläche sowie jene Fläche, die laut den Raumordnungsvorschriften für ein gleiches Bauwerk wie das widerrechtlich errichtete erforderlich wäre, von Rechts wegen unentgeltlich in das verfügbare Vermögen der Gemeinde über. Die übereignete Fläche muss die unabhängige Verwendung des Gutes gewährleisten, darf jedoch höchstens zehn Mal größer als die widerrechtlich errichtete Nutzfläche sein.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass die Abbruchsaufforderung nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist befolgt wurde, enthält genaue Angaben zu der zu übereignenden Fläche, auch die genauen Katasterdaten, und ist, sobald er dem/der Betroffenen zugestellt worden ist, Rechtstitel für die Übereignung und für die unentgeltliche Eintragung ins Grundbuch.

(5) Nach Feststellung der Nichtbefolgung verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße, deren Höhe je nach Schwere des Vergehens zwischen 2.000,00 Euro und 20.000,00 Euro liegt; allfällige andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen und Sanktionen bleiben aufrecht.

(6) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde wird das übereignete Bauwerk auf Kosten der für das Vergehen Haftenden abgebrochen, sofern nicht mit Gemeinderatsbeschluss erklärt wird, dass bedeutende öffentliche Interessen bestehen, was aber nur möglich ist, wenn das Bauwerk nicht zu relevanten Raumordnungs-, Umwelt- oder hydrogeologischen Interessen in Widerspruch steht.

(7) Bei widerrechtlichen Maßnahmen auf Grundstücken, die durch Staatsgesetze mit absolutem Bauverbot belegt sind, erfolgt die unentgeltliche Übereignung bei Nichtbeachtung der Abbruchsaufforderung von Rechts wegen auf die Verwaltungen, die für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung zuständig sind. Diese Verwaltungen sorgen für den Abbruch der widerrechtlich errichteten Bauwerke und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten der für das Bauvergehen Haftenden. Falls mehrere Bindungen gleichzeitig bestehen, erfolgt die Übereignung in das Vermögen der Gemeinde.

(8) Bei widerrechtlichen Maßnahmen auf Grundstücken, die durch Landesgesetze, durch Vorgaben der Raum- oder Landschaftsplanungsinstrumente oder durch Fachpläne mit absolutem Bauverbot belegt sind, erfolgt die unentgeltliche Übereignung bei Nichtbeachtung der Abbruchsaufforderung auf die Gemeinde, die auf Kosten der für das Vergehen Haftenden für den Abbruch sorgt.

(9) Handelt es sich um Erweiterungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Liegenschaften oder um Bauwerke, die auf einem Baulos, das zu Gebäuden mit einer Fläche von höchstens 30 m² gehört, errichtet werden, sorgt die Aufsichtsbehörde bei Feststellung der Nichtbeachtung der Abbruchsaufforderung nur für den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten der für das Bauvergehen Haftenden, nicht aber für die Übereignung der Fläche. Damit der Abbruch durchgeführt werden kann, ordnet die Aufsichtsbehörde zugleich mit der Abbruchsmaßnahme die zeitweilige Besetzung der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Fläche an und legt die entsprechende Dauer fest, die bei begründetem Bedarf verlängert werden kann; nach Beendigung der Arbeiten wird die Fläche den Anspruchsberechtigten zurückgegeben.

(10) Dieser Artikel wird auch auf nicht fertiggestellte Bauten angewandt, für die die Baugenehmigung gemäß Artikel 75 verfallen ist, wenn dafür keine neue Baugenehmigung innerhalb der Frist laut Artikel 75 Absatz 4 beantragt wurde. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die nicht vollendeten Arbeiten nicht mehr zulässig sind bzw. wenn der Antrag auf Ausstellung der neuen Baugenehmigung abgelehnt wird.

Art. 89 (Maßnahmen, die teilweise von der Baugenehmigung abweichend durchgeführt wurden)

(1) Die für das Vergehen Haftenden haben die Maßnahmen und Bauten, die teilweise von der Baugenehmigung abweichend ausgeführt wurden, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Aufsichtsbehörde mit höchstens 120 Tagen festgesetzt wird, auf eigene Kosten rückgängig zu machen beziehungsweise abzubrechen.

(2) Kann das widerrechtlich errichtete Bauwerk nicht ohne Schaden für den rechtmäßig errichteten Teil abgebrochen werden, so verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße; diese entspricht dem Doppelten der gemäß Artikel 80 festgelegten Baukosten für den nicht rechtmäßig errichteten Teil, wenn das Bauwerk für Wohnzwecke bestimmt ist, und dem Doppelten des vom Landesamt für Schätzungen und Enteignungen festgelegten Verkehrswertes, wenn das Bauwerk nicht für Wohnzwecke bestimmt ist. 181)

181)
Art. 89 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G.vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 89-bis (Bautoleranzen)

(1) Die Nichteinhaltung der Höhe, der Abstände, der Baumasse, der verbauten Fläche und jedes sonstigen Parameters der einzelnen Immobilieneinheiten ist keine bauliche Rechtsverletzung, wenn die Grenze von zwei Prozent der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße nicht überschritten wird. 182)

(2) Außer in den Fällen laut Absatz 1 bilden zudem geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen, sofern keine städtebaulichen und baulichen Bestimmungen verletzt werden und die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für Immobilien, die denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und i) oder dem Schutz laut Artikel 12 oder Artikel 13 unterliegen, sofern sie besonderen Schutzmaßnahmen unterworfen sind, welche die Landesregierung bei der Genehmigung des Landschaftsplans laut Artikel 47 oder dessen Änderungen auferlegt. 183)

(3) Der befähigte Techniker/Die befähigte Technikerin erklärt die bei vorhergehenden baulichen Eingriffen vollzogenen, keine Baurechtsverletzung darstellenden Ausführungstoleranzen laut den Absätzen 1 und 2 zwecks Bescheinigung des rechtmäßigen Zustandes der Immobilien im Rahmen neuer Anträge, Mitteilungen und Baumeldungen, gegebenenfalls auch durch eine eigene zertifizierte Meldung, die den Akten zu Übertragung, Gründung oder auch zur Auflösung der Gemeinschaft der Realrechte beigelegt wird. 184)

182)
Art. 89-bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
183)
Art. 89-bis Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9, und später durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.
184)
Art. 89-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 9 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 90 (Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung,  die ohne Baugenehmigung oder vollständig davon abweichend durchgeführt wurden)

(1) Maßnahmen und Bauarbeiten zur baulichen Umgestaltung, die ohne die vorgeschriebene Baugenehmigung oder vollständig davon abweichend ausgeführt wurden, sind innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten angemessenen Frist, die höchstens 120 Tage betragen darf, rückgängig zu machen, die entsprechenden Bauten abzubrechen und die betroffenen Gebäude den Vorschriften oder Vorgaben der Baugenehmigung, der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente und der Bauordnungen anzupassen.

Art. 91 (Maßnahmen, die ohne ZeMeT oder BBM oder  davon abweichend durchgeführt wurden)

(1) Vorbehaltlich von Artikel 86 Absatz 5 sind Baumaßnahmen laut Anhang E, die ohne ZeMeT oder davon abweichend ausgeführt wurden, von den für das Vergehen Haftenden auf eigene Kosten innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten angemessenen Frist, die höchstens 120 Tage betragen darf, rückgängig zu machen und die entsprechenden Bauten abzubrechen.

(2) Handelt es sich bei den ohne ZeMeT durchgeführten Maßnahmen um Restaurierungs-, Sanierungs- oder außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Liegenschaften, die auf Grund von Staatsgesetzen irgendwelchen Bindungen unterliegen, verhängt die Behörde, die für die Aufsicht über die Einhaltung der Bindung zuständig ist, eine Geldbuße, deren Höhe je nach Schwere des Vergehens zwischen 600,00 Euro und 6.000,00 Euro liegt, und ordnet den Haftenden an, für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu sorgen; die Anwendung allfälliger anderer gesetzlich vorgesehener Maßnahmen und Sanktionen wird dadurch nicht berührt.

(3) Handelt es sich bei den ohne vorgeschriebene ZeMeT oder abweichend von dieser durchgeführten Maßnahmen um Restaurierungs-, Sanierungs- oder außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Liegenschaften, die auf Grund von Landesgesetzen oder Raum- oder Landschaftsplanungsinstrumenten oder Fachplänen irgendwelchen Bindungen unterliegen, ordnet die Aufsichtsbehörde den für das Vergehen Haftenden die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf deren Kosten an und verhängt eine Geldbuße, deren Höhe je nach Ausmaß der Bauwerke und nach Schwere des Vergehens zwischen 600,00 Euro und 6.000,00 Euro liegt; die Anwendung allfälliger anderer gesetzlich vorgesehener Maßnahmen und Sanktionen wird dadurch nicht berührt.

(4) Dieser Artikel wird auch auf die Maßnahmen angewandt, die ohne BBM oder abweichend davon durchgeführt werden; in diesem Fall beträgt die Geldbuße 1.000,00 Euro. Diese Strafe wird um zwei Drittel reduziert, wenn die BBM freiwillig noch während der Durchführung des Eingriffes erfolgt. Erfolgt die Mitteilung nicht freiwillig, muss der/die Betroffene der Aufsichtsbehörde die Kosten für die Feststellung, dass die damit verbundenen Voraussetzungen gegeben sind, erstatten.

(5) Dieser Artikel wird auch auf nicht fertiggestellte Bauten angewandt, für welche die ZeMet laut Artikel 75 verfallen ist, wenn keine neue ZeMet innerhalb der Frist laut Artikel 75 Absatz 5 eingereicht wurde. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die Fortführung der mit ZeMet gemeldeten Arbeiten im Sinne von Artikel 77 Absatz 5 verboten wird.

Art. 92 (Nutzungsänderung ohne Genehmigung)

(1) Wer die bestehende Zweckbestimmung eines Gebäudes oder einer einzelnen Liegenschaftseinheit ohne die von diesem Gesetz und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgeschriebene Genehmigung ändert, hat eine Geldbuße in folgendem Ausmaß zu zahlen:

  1. wenn die Nutzungsänderung nicht in Widerspruch zu den Raumordnungs- und Baubestimmungen steht, je nach der vom Vergehen betroffenen Nutzfläche zwischen 300,00 Euro und 3.000,00 Euro,
  2. wenn die Nutzungsänderung in Widerspruch zu den Raumordnungs- und Baubestimmungen steht,
  3. 50,00 Euro für jeden Quadratmeter Bruttogeschossfläche bei Liegenschaften mit Endnutzung als Wohnung, wobei auf 20,00 Euro pro Quadratmeter reduziert wird, wenn es sich um eine Liegenschaft handelt, die dem Eigentümer/der Eigentümerin als Erstwohnung dient,
  4. 100,00 Euro für jeden Quadratmeter Bruttogeschossfläche bei Liegenschaften mit Endnutzung für den Handel, für Managementtätigkeiten oder für Dienstleistungen,
  5. 50,00 Euro für jeden Quadratmeter Bruttogeschossfläche bei Liegenschaften mit Endnutzung für Industrie, Handwerk oder Landwirtschaft.

(2) Zugleich mit der Verhängung der Geldbuße laut Absatz 1 Buchstabe a) ordnet die Aufsichtsbehörde immer die Zahlung der Eingriffsgebühr laut Artikel 78 sowie die Maßnahmen an, die zur Befolgung der Bestimmungen über die Gebiets- und funktionale Ausstattung und über die Katastereintragung erforderlich sind. Befolgen die für das Vergehen Haftenden die Anordnung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, ordnet die Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.

(3) In den in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fällen ordnet die Aufsichtsbehörde zugleich mit der Verhängung der Geldbuße die Beendigung der unrechtmäßigen Nutzung der Liegenschaft innerhalb einer Frist an, die mindestens 30 und höchstens 90 Tage beträgt; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist verhängt die Aufsichtsbehörde eine weitere Strafe in Höhe des Dreifachen der ursprünglich verhängten Geldbuße und erklärt, dass die Liegenschaft nicht bezugsfertig ist; die Bezugsfertigkeitsmeldung kann erst nach Beendigung der unrechtmäßigen Nutzung der Liegenschaft erklärt werden.

(4) Werden mit der Nutzungsänderung auch weitere in diesem Titel vorgesehene Bauvergehen begangen, so werden die in diesem Artikel vorgesehenen Strafen zusätzlich zu den in den jeweiligen Artikeln vorgesehenen verhängt.

(5) Was die Zahlung der Eingriffsgebühr gemäß Absatz 2 betrifft, ist die Nutzungsänderung der baulichen Umgestaltung gleichgestellt.

Art. 93 (Aufhebung der Baugenehmigung, des  Durchführungsplans oder des Gemeindeplans durch das Land)

(1) Unbeschadet von Artikel 86 kann der Direktor/die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung Beschlüsse und Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinde innerhalb von 18 Monaten ab ihrem Erlass aufheben, wenn mit diesen Akten Maßnahmen in Widerspruch zu den Raum- oder Landschaftsplanungsinstrumenten oder allgemein in Widerspruch zu den bei ihrem Erlass geltenden Rechtsvorschriften über Raumordnung und Bauwesen und über Landschaftsschutz bewilligt werden, sofern ein übergemeindliches oder Landesinteresse an der Aufhebung besteht; innerhalb derselben Frist können auch die Akte zur Genehmigung von Durchführungsplänen oder Teilen davon und die auf diesen beruhenden Akte und Genehmigungen aufgehoben werden, die in Widerspruch zu den allgemeinen Raum- oder Landschaftsplanungsinstrumenten, zu den Bauordnungen oder jedenfalls zu den bei ihrem Erlass geltenden Rechtsvorschriften über Raumordnung und Bauwesen und über Landschaftsschutz stehen. Die Frist von 18 Monaten wird nicht in den Fällen angewandt, die in Artikel 21-nonies Absatz 2-bis des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

(2) Die Aufhebungsmaßnahme wird innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung der in Absatz 1 genannten Rechtsverletzungen erlassen; zuvor werden die Rechtsverletzungen dem Inhaber/der Inhaberin der Baugenehmigung oder des Durchführungsplans, dem Eigentümer/der Eigentümerin des betroffenen Baus oder der betroffenen Liegenschaft, dem Projektanten/der Projektantin und der Gemeinde vorgehalten, wobei ihnen eine bestimmte Frist eingeräumt wird, um Gegenäußerungen vorzubringen. Die Vorhaltung gilt gleichzeitig als Akt zur Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

(3) Solange das Aufhebungsverfahren läuft, ordnet der Direktor/die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung die Aussetzung der Arbeiten an; der entsprechende Verwaltungsakt ist den in Absatz 2 angeführten Rechtssubjekten durch den Gerichtsvollzieher auf die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Art und Weise zuzustellen und der Gemeinde mitzuteilen.

Art. 94 (Mit aufgehobener Genehmigung durchgeführte Maßnahmen)

(1)Wird die Genehmigung aufgehoben und wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass es erwiesenermaßen nicht möglich ist, die Mängel der Verwaltungsverfahren zu heilen oder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, auch angesichts der Notwendigkeit eines Ausgleichs mit den gegensätzlichen Interessen, die rechtmäßig ausgeführten Tätigkeiten beizubehalten, verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße, wobei der durch die Gebietsumwandlung verursachte städtebauliche Schaden berücksichtigt wird. Die Geldbuße ist je nach Schwere des Vergehens 0,8 - bis 2,5-mal höher als die im Sinne von Artikel 80 festgesetzten Baukosten. Ist es nicht möglich, die Baukosten festzusetzen, wird die Geldbuße auf der Grundlage der Kosten der ausgeführten Bauarbeiten berechnet, die anhand des Richtpreisverzeichnisses des Landes ermittelt werden.

(2)  Entsprechen die auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung durchgeführten Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße laut Absatz 1 oder vor der Zahlung der letzten Rate laut Absatz 5 den zum genannten Zeitpunkt geltenden Rechtsbestimmungen und Raumplanungsvorgaben, verfügt die Aufsichtsbehörde die Reduzierung der Geldbuße laut Absatz 1 entsprechend der Dauer des Vergehens , sowie die zinslose Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge. Die reduzierte Geldbuße darf nicht niedriger sein als jene laut Artikel 95 Absatz 3.

(3)  Die vollständige Zahlung der verhängten Geldbuße, auch in dem in Absatz 2 genannten reduzierten Umfang, hat dieselbe Rechtswirkung wie die Konformitätsfeststellung laut Artikel 95.

(4)  In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Erteilung der Genehmigung oder die Ausarbeitung der urbanistischen Bestimmungen, auf welche die Genehmigung gründet, sowie in Erwartung des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung aufrecht.

(5)  Die Geldbuße kann auf begründeten Antrag wie folgt in Raten gezahlt werden: Der Betrag kann in maximal 20 vierteljährlichen gleichbleibenden Raten gezahlt werden. Die erste Rate muss innerhalb von 30 Tagen nach Verhängung der Geldbuße gezahlt werden. Auf den Betrag der Folgeraten sind Zinsen in Höhe von 3,5 Prozent pro Jahr geschuldet. Der in Raten zu zahlende Betrag muss durch die Bürgschaft einer von der Gemeindeverwaltung akzeptierten führenden Bank oder Versicherungsgesellschaft garantiert werden, wobei Bürgschaften von Finanzagenturen ausgeschlossen sind. Das Rechtssubjekt, das die Bürgschaft leistet, muss im Antrag auf Ratenzahlung angegeben werden. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung auch nur einer Rate des Betrags wird das gesamte Guthaben zwangsweise eingetrieben. Die nachträgliche Legalisierung des Bauvergehens wird erst mit Zahlung des gesamten Betrags wirksam. Die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung bleibt aufrecht. 185) 186)

185)
Art. 94 wurde zuerst  ersetzt durch Art. 4 Absatz 10 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
186)
Art. 94 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 10 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 95 (Nachträgliche Legalisierung von Maßnahmen,  die ohne Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden)

(1) Werden Maßnahmen ohne Baugenehmigung, davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen oder ohne ZeMeT oder davon abweichend durchgeführt, so kann der/die für das Vergehen Haftende oder der momentane Eigentümer/die momentane Eigentümerin der Liegenschaft bis zum Ablauf der für den Abbruch des Bauwerks oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzten Frist und jedenfalls bis zur Auferlegung der Verwaltungsstrafen zum Zwecke der nachträglichen Legalisierung der Maßnahme eine Genehmigung erlangen, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahme sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei Einreichung des Antrages mit der Raumordnungs-, Bau-, Landschaftsschutz- und Denkmalschutzregelung konform ist und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten steht.

(2) 187)

(3) Die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche Genehmigung wird gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages in doppelter Höhe der Baukostenabgabe oder, falls von Gesetzes wegen unentgeltlich, in der Höhe der Baukostenabgabe erteilt. Wurde die Maßnahme nur teilweise abweichend durchgeführt, so wird die Abgeltungszahlung nur für den Teil des Bauwerks berechnet, der nicht der Genehmigung entspricht. Kann keine Baukostenabgabe berechnet werden, wird die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche Genehmigung gegen Zahlung eines Betrages erteilt, der von der Gemeinde je nach Ausmaß der betreffenden Maßnahme auf mindestens 600,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro festgelegt wird. Auf den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Genehmigung wird das Verfahren laut Artikel 76 angewandt. Bei ungenutztem Verstreichen der in Artikel 76 Absatz 6 genannten Frist gilt der Antrag als abgelehnt.  188)

(4) In den Fällen, in denen für die Maßnahme eine ZeMeT erforderlich ist und diese Maßnahme sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei nachträglicher Einreichung der ZeMeT mit der geltenden Raumordnungs-, Bau- und Landschaftsschutzregelung konform ist und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten steht, kann der/die für das Vergehen Haftende oder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft die nachträgliche Legalisierung der Maßnahme gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe laut Absatz 3 erster, zweiter und dritter Satz erlangen. Auf die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche ZeMeT wird Artikel 77 angewandt. 189)

187)
Art. 95 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
188)
Art. 95 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
189)
Art. 95 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 96 (Verspätete oder unterlassene Zahlung  der Eingriffsgebühr)

(1) Wird die Eingriffsgebühr laut Artikel 78 nicht innerhalb der Frist, die in der Genehmigung oder mit eigener Maßnahme der Gemeinde festgelegt ist, gezahlt, so wird sie:

  1. um 10 Prozent erhöht, wenn sie innerhalb der darauffolgenden 120 Tage gezahlt wird,
  2. um 20 Prozent erhöht, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist laut Buchstabe a) gezahlt wird,
  3. um 40 Prozent erhöht, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist laut Buchstabe b) gezahlt wird.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Erhöhungen werden nicht kumuliert.

(3) Wird in Raten gezahlt, so gilt Absatz 1 jeweils für die Verspätung, mit der die einzelnen Raten gezahlt werden.

(4) Läuft die Frist laut Absatz 1 Buchstabe c) erfolglos ab, sorgt die Gemeinde für die Zwangseintreibung des gesamten Guthabens nach den gesetzlichen Vorgaben.

Art. 97 (Nicht-Besetzung oder widerrechtliche Besetzung einer Ansässigen vorbehaltenen Wohnung)

(1) Für den Fall, dass eine Wohnung, die der Bindung gemäß Artikel 39 oder 40 unterliegt, von einer oder mehreren nicht berechtigten Personen besetzt wird, wird eine Geldbuße von 5.000 Euro verhängt. 190)

(1-bis)  191)

(2) Wird die widerrechtlich besetzte Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Bußgeldbescheides laut Absatz 1 geräumt bzw. im Falle von wiederholtem Verstoß laut Absatz 1 in den folgenden fünf Jahren, wird eine weitere Geldbuße von 20.000 Euro verhängt. 192)

(3) Erfolgt die von Artikel 39 Absatz 4-bis vorgesehene Mitteilung nicht oder nicht innerhalb der dort festgelegten Frist, wird eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt. Innerhalb von 90 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids leitet die Gemeinde das von Artikel 39 Absatz 4-bis vorgesehene Verfahren für die Angabe der berechtigten Personen und für die Mietabsichtserklärung des Instituts für den sozialen Wohnbau ein. 193)

(4) Wird die Wohnung dem Institut für den sozialen Wohnbau oder den von der Gemeinde namhaft gemachten Personen nicht gemäß und innerhalb der Fristen laut Artikel 39 Absatz 4-bis zur Verfügung gestellt, muss der Eigentümer dem Institut für den sozialen Wohnbau oder der Gemeinde für jeden Monat verspäteter Übergabe eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses bezahlen. 194)

(5) Für den Fall, dass der vereinbarte Mietzins unter Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2 den Landesmietzins für Wohnungen bzw. den von Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Mietzins für Garagen, Autoabstellplätzen und sonstigem Zubehör übersteigt, wird für die Dauer der Verletzung eine Geldbuße in der Höhe des Fünffachen des überschüssigen Betrags, jedoch von höchstens 15.000 Euro, verhängt. Wird der Mietvertrag nicht innerhalb von 45 Tagen ab Bußgeldbescheid durch Anpassung des Mietzinses an den Landesmietzins berichtigt, wird eine weitere Geldbuße von 10.000 Euro verhängt. Die Methoden zur Berechnung des Landesmietzinses und etwaige Schwellenwerte für die Einleitung des Sanktionsverfahrens können mit Verordnung festgelegt werden. Das Recht des Mieters/der Mieterin auf Rückerstattung der nicht geschuldeten Beträge bleibt in jedem Fall davon unberührt. 195)

(6) Die Person, die die Wohnung besetzt, haftet solidarisch mit dem Eigentümer/der Eigentümerin oder dem Fruchtnießer/der Fruchtnießerin der Wohnung für die Zahlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geldbußen, sofern sie vor oder bei Abschluss der für die Besetzung erforderlichen Vereinbarung schriftlich über die sich aus der Bindung gemäß Artikel 39 ergebenden Verpflichtungen informiert wurde. Im Falle von Wohnungen, die unter Verletzung von Artikel 39 zu touristischen Zwecken genutzt werden, wird der vorstehende Satz nicht angewandt. 196)

190)
Art. 97 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 7 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
191)
Art. 97 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 8 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 29 Absatz 5 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
192)
Art. 97 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 16 Absatz 9 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
193)
Art. 97 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 16 Absatz 10 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 29 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
194)
Art. 97 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 29 Absatz 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
195)
Art. 97 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 29 Absatz 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
196)
Art. 97 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 29 Absatz 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 98 (Widerrechtliche Teilung)

(1) Es liegt eine widerrechtliche Grundstücksteilung zum Zwecke der Bebauung vor, wenn Bauarbeiten begonnen werden, die eine städtebauliche oder bauliche Umwandlung der Grundstücke bewirken, welche in Widerspruch zu den Vorgaben der geltenden oder als Entwurf beschlossenen Planungsinstrumente oder den Vorschriften von Staats- oder Landesgesetzen stehen oder ohne die vorgeschriebene Genehmigung durchgeführt werden, oder wenn die erwähnte Umwandlung durch Aufteilung des Grundstückes in Lose, die ihren Merkmalen nach unverkennbar zur Bebauung bestimmt sind, und durch Verkauf dieser Lose oder ein ähnliches Rechtsgeschäft erfolgt; als Merkmale, die auf eine Bebauung hinweisen, gelten das Ausmaß im Verhältnis zur Beschaffenheit und zu der von den Planungsinstrumenten vorgesehenen Nutzung des Grundstücks, die Anzahl und die Lage der Lose, die allfällige Planung von Erschließungsanlagen und bestimmte Angaben zu den Erwerbenden.

(2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung ohne die vorgeschriebene Genehmigung in Lose aufgeteilt wurde, ordnet sie die Aussetzung an; diese Anordnung ist den Grundeigentümern/Grundeigentümerinnen und den anderen gemäß Artikel 87 Haftenden zuzustellen. Die Anordnung wird im Grundbuch angemerkt und bewirkt, dass die laufenden Bauarbeiten sofort unterbrochen werden müssen und über die Grundstücke und Bauwerke nicht mehr mit Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt werden darf.

(3) Wird die Anordnung nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erlass widerrufen, gehen die in Lose aufgeteilten Flächen nach Ablauf dieser Frist von Rechts wegen auf das verfügbare Vermögen der Gemeinde über.

(4) 197)

197)
Art. 98 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Art. 99 (Nicht genehmigte Maßnahmen an Landschaftsgütern)    delibera sentenza

(1) Im Falle eines Eingriffs an einem unter Landschaftsschutz gestellten Gut ohne die erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung ordnet die für deren Erteilung zuständige Behörde dem Übertreter/der Übertreterin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf eigene Kosten im Sinne von Artikel 86 Absatz 3 an, unbeschadet der Feststellung der Landschaftsverträglichkeit im Nachhinein in den von Artikel 100 vorgesehenen Fällen. Wird die landschaftsrechtliche Genehmigung im Nachhinein erteilt, muss der Übertreter/die Übertreterin eine Geldbuße entrichten, deren Höhe dem zugefügten Schaden oder dem durch die Zuwiderhandlung erlangten Gewinn, wenn dieser höher ist, entspricht.

(2)  Wird der Antrag abgewiesen, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Antrag auf Feststellung der Landschaftsverträglichkeit, der im Sinne von Artikel 181 Absatz 1-quater des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, eingereicht wird, gilt auch als im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 100 eingereicht. 198)

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7 - Arten nicht genehmigter landschaftlicher Eingriffe und Kriterien für die Berechnung der hierfür vorgesehenen Geldbußen
198)
Art. 99 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

Art. 100 (Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein)

(1) Die nachträgliche Genehmigung der Landschaftsverträglichkeit ist auch bei Maßnahmen zulässig, die ohne landschaftsrechtliche Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden und die zur Schaffung von Nutzflächen und Baumassen oder zur Vergrößerung von rechtmäßig errichteten Nutzflächen und Baumassen geführt haben, sofern durch diese Arbeiten keine gesetzlich geschützten Gebiete gemäß Artikel 12 oder Gebiete gemäß Artikel 13 beeinträchtigt werden, die besonderen Schutzmaßnahmen unterliegen, die die Landesregierung bei der Genehmigung des Landschaftsplans gemäß Artikel 47 oder dessen Änderungen auferlegt.

(2)  Eine nachträgliche Prüfung der landschaftlichen Verträglichkeit ist jedoch zulässig

  1. wenn Materialien in Abweichung von der landschaftsrechtlichen Genehmigung verwendet wurden,
  2. wenn es sich um Arbeiten handelt, die auf jeden Fall als ordentliche oder außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 62 einzustufen sind.

(3)  Die für die landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 67 zuständige Behörde äußert sich zum Antrag auf Feststellung der Landschaftsverträglichkeit innerhalb der Ausschlussfrist von 180 Tagen. Es werden auf jeden Fall die in Artikel 99 vorgesehenen Geldbußen verhängt.  199)

199)
Art. 100 wurde so ersetzt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 101 (Durchführung der Anordnung zur  Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Amts wegen)

(1) Wenn der Empfänger/die Empfängerin einer Anordnung zur Entfernung, zum Abbruch, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, welche im Sinne dieses Gesetzes verfügt wurden, nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde von Amts wegen und auf Kosten des/der Betroffenen vorgehen.

VII. TITEL
VERWALTUNGSREKURSE

Art. 102 (Rekurs an die Landesregierung und das  Kollegium für Landschaftsschutz aus architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen)

(1) Mit Rekurs an die Landesregierung kann Folgendes angefochten werden:

  1. die landschaftsrechtliche Genehmigung mit Auflagen oder die Ablehnung des/der Direktor/ Direktorin für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung laut Artikel 67 Absatz 1 dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung entscheidet nach Einholung eines Gutachtens eines/r verwaltungsexternen Sachverständigen.

(3) Mit Rekurs an das bei der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung eingerichtete Kollegium für Landschaft kann Folgendes angefochten werden:

  1. die landschaftsrechtliche Genehmigung mit Auflagen oder die Ablehnung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin laut Artikel 68 dieses Gesetzes,
  2. die Ablehnung der Baugenehmigung oder die Baugenehmigung mit Auflagen aus architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin laut Artikel 72 Absatz 1 dieses Gesetzes.

(4) Das Kollegium für Landschaft wird von der Landesregierung für die Dauer von 3 Jahren bestellt und besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. einem Architekten/einer Architektin, der/die aus einem Dreiervorschlag der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger der Provinz Bozen ausgewählt wird und den Vorsitz führt,
  2. einem/einer Sachverständigen für Raumordnung, der/die aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 ausgewählt wird,
  3. einem/einer Sachverständigen für Landschaftsschutz, der/die aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 ausgewählt wird,
  4. einem/einer Sachverständigen für geschichtliches, künstlerisches und ethnographisches Erbe,
  5. einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Forstwirtschaft oder Landwirtschaft, der/die von der für Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung vorgeschlagen wird. 200)

(5) Das Kollegium für Landschaft ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ist ein Mitglied abwesend, wird es von einem Ersatzmitglied vertreten. Die Schriftführung übernimmt ein Jurist/eine Juristin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung.

(6) An den Sitzungen des Kollegiums für Landschaft können eine Person in Vertretung der direkt betroffenen Gemeinde sowie der/die Rekursstellende oder ein/eine von diesem/r Beauftragter/Beauftragte teilnehmen, sie müssen die Sitzung jedoch vor der Abstimmung verlassen.

(7) Der Rekurs an die Landesregierung oder das Kollegium für Landschaft kann vom Antragsteller innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme eingereicht werden und wird innerhalb von 90 Tagen ab Rekurseinreichung entschieden. Ist für die Überprüfung des Rekurses ein Ortsaugenschein erforderlich und dieser aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführbar, kann die zuständige Organisationseinheit die gesetzliche Frist für die Entscheidung um höchstens 90 Tage verlängern. Von der Verlängerung der Frist sind der Antragsteller und die zuständige Gemeinde zu benachrichtigen.

(8) Der Verwaltungsrekurs setzt nicht die Fristen für die Anfechtung vor Gericht aus. Die Einbringung eines gerichtlichen Rekurses gegen dieselbe Maßnahme führt zur Unverfolgbarkeit des Verwaltungsrekurses.

200)
Der Buchstabe e) des Art. 102 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.

VIII. TITEL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 103 (Übergangsbestimmungen)

(1) 201)

(2) Die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, können gemäß den bis dahin geltenden  Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden.  Bereits erlassene landschaftliche Genehmigungen und Unbedenklichkeitserklärungen behalten ihre Wirksamkeit. Werden Pläne, Projekte und Genehmigungen für Baumaßnahmen, die wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurden, wieder eingereicht, so finden die zum Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften Anwendung. 202)

(3) 203)

(4) 204)

(5) Bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms versteht man unter Siedlungsgebiet die verbauten Ortskerne im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sowie jene zusammenhängenden Siedlungsbereiche mit mehr als zehn Wohngebäuden, die eine Baudichte von mindestens 1,0 m³/m² aufweisen. Die Landesregierung kann in diesem Zeitraum Anträge der Gemeinden für die Ausweisung neuer Baugebiete, die an bestehende Baugebiete anschließen müssen, von Gebieten für öffentliche Einrichtungen, von Sondernutzungsgebieten für Speicherbecken und von primären Erschließungsanlagen sowie die Änderung von Bauvorschriften für einzelne Zonen nach dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 2 genehmigen. Die Ausweisung neuer Baugebiete, auch in Durchführung von Raumordnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 20, ist auch dann zulässig, wenn diese durch Flächen für Verkehr und Mobilität, oder durch Bachläufe von bestehenden Baugebieten getrennt sind. Im selben Zeitraum kann die Gemeinde im verbauten Ortskern Änderungen an den Flächenwidmungen und Bauvorschriften mit dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 vornehmen. Voraussetzung für die Ausweisung von und die Änderungen an Flächen mit gastgewerblicher Nutzungswidmung ist das Vorhandensein eines genehmigten Tourismusentwicklungskonzeptes laut Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g). Die Landesregierung kann die Änderungen laut Artikel 53 Absatz 8, wie auch jene, die im Bereich der Verfahren laut IV. Teil I. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung vorgesehen sind, mit dem Verfahren laut Artikel 50 von Amts wegen vornehmen.  205)

(6) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben sämtliche aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen bestehende Bindungen aufrecht. Mit Durchführungsverordnung kann, zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, festgelegt werden, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen die Bindungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder vorher geltender urbanistischer Bestimmungen auferlegt wurden, auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde im Grundbuch gelöscht werden können. Davon unbeschadet bleibt die Regelung laut Artikel 39 Absatz 6. 206)

(6-bis) Unbeschadet des vorangehenden Absatzes, des folgenden Absatzes 6-ter und des Artikels 39 Absatz 6 dieses Gesetzes sowie der Bestimmungen laut Artikel 32 Absätze 3 und 3-bis des Landesgesetzes vom 2. Juli 2007, Nr. 3, kommen für alle Wohnungen, für die die Bindungen laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 30. Juni 2020 in Kraft war, übernommen wurden, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung. 207)

(6-ter) Falls für Verstöße gegen Bindungen, die gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, eventuell auch in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels, übernommen wurden, und gegen die Bindungen laut Artikel 39 dieses Gesetzes die Anwendung von Geldbußen unterschiedlicher Höhe vorgesehen ist, wird bei Verstößen gegen die Bindungen gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, eventuell auch in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels, die jeweils günstigere Geldbuße auferlegt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.  208)

(7) 209)

(8) Wenn der Ist-Stand einer bestehenden Immobilie nicht mit den bei der Gemeinde hinterlegten Plänen übereinstimmt oder aus diesen nicht eindeutig hervorgeht, kann der Interessent/die Interessentin die Anpassung der Pläne an den Ist-Stand beantragen, sofern er/sie mit geeigneten Mitteln – dazu gehören auch historische Katastermeldungen – nachweist, dass die Nicht-Übereinstimmung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestand und zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Immobilie genehmigungsfähig war. Die Anpassung erfolgt mit Baugenehmigung und ist nur zulässig, wenn eine nachträgliche Legalisierung im Sinne von Artikel 95 nicht möglich ist. Die Eingriffsgebühr fällt in dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorgesehenen Ausmaß an. 210)

(9) Die Ausübung von Einzelhandelstätigkeit in Gewerbegebieten in Bezug auf andere als die Artikel 33 Absatz 4 angeführten Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ermächtigt wurde, darf fortgesetzt werden. Einzelhandelstätigkeiten in Gewerbegebieten, die vor dem 12. November 2014 bereits gemeldet waren, aber noch nicht aufgenommen wurden, sowie jene, die vor diesem Datum aufgenommen wurden, aber nicht in völliger Übereinstimmung mit den zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) und/oder Meldung ausgeübt werden, gelten zum genannten Zeitpunkt als nicht bestehend; die diesbezüglichen zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) und/oder Meldung ist unwirksam. Wurde die Meldung erneut eingereicht, so wird sie im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, in geltender Fassung, überprüft. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch dann angewandt, wenn die Tätigkeiten im Zuge von Verwaltungsmaßnahmen nicht aufgenommen wurden oder wenn sie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, es sei denn, die betreffenden Verwaltungsmaßnahmen wurden aufgrund von am 12. November 2014 bereits rechtskräftigen Urteilen annulliert.

(10) Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e) findet auf alle Flächen Anwendung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Baugebiet ausgewiesen sind.

(11) Unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen können die Eingriffe laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) des Dekrets des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, auf Antrag des Interessenten/der Interessentin unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister/von der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin auch gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, genehmigt werden. Für diese Eingriffe bedarf es keiner darüberhinausgehenden Mitteilung, Ermächtigung oder Genehmigung. Die Ermächtigung wird dem zuständigen Forstinspektorat übermittelt.

(12) Für die Anwendung des Artikel 37 Absatz 4 gilt die an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen, unabhängig von der Zweckbestimmung der Zone und unabhängig von der in der Eingriffsgenehmigung, Baubewilligung bzw. Baukonzession festgehaltenen Zweckbestimmung und von der derzeitigen Zweckbestimmung. Wenn eine solche Baumasse teilweise oder vollständig ab Inkrafttreten des vorstehenden Landesgesetzes bis zum Abschluss einer nachstehend bezeichneten Vereinbarung ununterbrochen für die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeit genutzt wurde, kann die gebietsmäßig zuständige Gemeinde mit dem Eigentümer des geschlossenen Hofes eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach Artikel 20, beschränkt auf den Absatz 4 abschließen, wobei der Planungsmehrwert nach Artikel 19 Absatz 4 eingehoben werden muss, damit unter Einbeziehen sämtlicher Bestandsbaumasse mit der Zweckbestimmung Wohnen das Baurecht gemäß Artikel 37 Absatz 4 beschränkt auf maximal 1.000 m³ zuerkannt werden kann. Vor der Meldung der Bezugsfertigkeit muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 37 Absatz 4 eine Eigentumstrennung zwischen geschlossenem Hof und gastgewerblicher Struktur erfolgen. Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist: 

  1. dass es sich um einen in den letzten 10 Jahren vor Abschluss derselben Vereinbarung tatsächlich durch den selbstbewirtschaftenden Bauer oder seiner mitarbeitenden Familienmitglieder bewirtschafteten geschlossenen Hof handelt;
  2. dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die zukünftige Abtrennung vom geschlossenen Hof der gastgewerblichen Struktur gegeben sind, auch in Abweichung zu Artikel 37 Absatz 4;
  3. dass nach der vorstehenden Abtrennung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes bestehen.

Für die Überprüfung der vorstehenden Voraussetzungen holt die Gemeinde bei der örtlichen Höfekommission vor Abschluss obgenannter Vereinbarung ein bindendes Gutachten  mit Sichtvermerk der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zum geschlossenen Hof ein.211)

(13) Die Gemeindeverordnung laut Artikel 39 Absatz 6 hat auf jeden Fall auch jene Bindungen zum Gegenstand, die aufgrund früherer Gesetze zur Abdeckung des Wohnbedarfs der ansässigen Bevölkerung auferlegt wurden. Die Durchführungsverordnung laut Artikel 39 Absatz 6 kann auch jene Bindungen zum Gegenstand haben, die aufgrund früherer Gesetze zum Zweck der Abdeckung des Wohnbedarfs der ansässigen Bevölkerung auferlegt wurden. 212)

(14) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Bauleitplänen der Gemeinde ausgewiesenen Wohnbauauffüllzonen und Wohnbauerweiterungszonen gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mischgebiet, die Wiedergewinnungszonen gelten als historischer Ortskern. Die in den Planungsinstrumenten für die einzelnen Zonen festgesetzten Bauvorschriften bleiben aufrecht. Auf die betreffenden Flächen finden die Artikel 19 und 57 keine Anwendung, außer es handelt sich um Wohnbauerweiterungszonen, für welche noch kein Durchführungsplan beschlossen wurde. Im Falle von Wohnbauerweiterungszonen, für welche ein Durchführungsplan im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, auch in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels genehmigt wurde, gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Wohnungen, welche auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet werden, unterliegen der Pflicht der Bindung gemäß Artikel 39, wobei diese Bindung, gegebenenfalls zusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz, mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt wird;
  2. die von Artikel 40 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 30. Juni 2020 in Kraft war, vorgesehenen Erschließungskosten und sonstigen Kosten werden auf die Eigentümer oder Zuweisungsempfänger der jeweiligen Baugrundstücke auf der Grundlage der laut Durchführungsplan zulässigen Baumasse berechnet und aufgeteilt.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Grundstücksteilungspläne gelten als Durchführungspläne im Sinne des Artikel 57 und können mit dem Verfahren laut Artikel 60 auch hinsichtlich einzelner Baulose abgeändert werden, um die Ziele laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) zu erreichen. 213)

(14-bis) Erbringt die Gemeinde den Nachweis, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung der Zone ein höherer Anteil der Fläche und der Baumasse im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, für den geförderten Wohnbau vorgesehen war als in Artikel 24 Absatz 3, kommt Artikel 24 Absatz 3-bis zur Anwendung. 214)

(15) In Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gewerbegebiete, die sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, bebaut und in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 erweitert werden. Betriebe mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben f) und g), die die gemeldete Tätigkeit rechtmäßig ausüben und sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, dürfen bis maximal 50 Prozent der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden für die Produktion vorgesehenen Fläche erweitert werden; wird die zulässige Erweiterung von maximal 50 Prozent überschritten, so ist in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 ein Gewerbegebiet auszuweisen. 215)

(16) Folgende Kollegialorgane können bis zum 6. November 2020 nachfolgende Funktionen wahrnehmen:

  1. die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, bestellte Landeskommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung, jene der Landeskommission für Raum und Landschaft laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9;
  2. die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bestellte Landschaftsschutzkommission, jene der Landeskommission laut Artikel 69 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 und
  3. das im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970 Nr. 16 bestellte Kollegium für Landschaftsschutz, jene des Kollegiums für Landschaft laut Artikel 102 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9.

Die angeführten Kollegialorgane können zudem die Funktionen für die Bewertung von Plänen und Projekten wahrnehmen, für die bis zum 30. Juni 2020 das entsprechende Verfahren eingeleitet wurde. 216)

(17) In erster Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 39 Absatz 7 veröffentlichen die Gemeinden, innerhalb 30. Juni 2021, die dort vorgesehene Liste. 217)

(18) Von der Regelung laut Artikel 104 Absatz 2 unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, welche auf Raumordnungsverträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, fallen, sowie auf anderen Vereinbarungen zwischen Privaten und Gemeinde fußen, sofern diese Vereinbarungen vor dem 5. Oktober 2018 vom Gemeinderat mit Beschluss genehmigt wurden. Ebenso unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, sofern sie sich auf Erweiterungszonen und Auffüllzonen beziehen, deren Ausweisung am 13. Juli 2018 bereits im Amtsblatt der Region veröffentlicht und deren Durchführungspläne, sofern diese im Bauleitplan vorgeschrieben sind, am 13. Juli 2018 bereits endgültig genehmigt waren. Die Konventionierung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist für jene Wohnungen verpflichtend, für die am 5. Oktober 2018 nicht bereits eine Baukonzession erteilt wurde. Von der Regelung unberührt bleibt jene bestehende Wohnbaumasse ohne Konventionierungsbindung, die sich nicht auf Flächen des geförderten Wohnbaus befindet, auch wenn im Zuge von Wiedergewinnungsmaßnahmen, einschließlich des Abbruchs und Wiederaufbaus, mit derselben die Anzahl der Wohnungen erhöht wird. Die grundbücherlichen Bindungen, die sich auf Konventionierungspflichten beziehen, die seit dem 13. Juli 2018 im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, übernommen wurden und in die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes fallen, können auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erlasses der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, gelöscht werden. 218)

(19) In Ermangelung von qualifiziertem Personal kann die Gemeinde im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 einen Bediensteten/eine Bedienstete des Bauamtes ohne Befähigung mit der Verantwortung für die Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten gemäß Artikel 63 beauftragen. Dieser/Diese Bedienstete muss sich verpflichten, den nächstmöglichen Befähigungslehrgang zu besuchen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 104 und 105 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, wird die Beauftragung bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen des Lehrgangs widerrufen. Voraussetzung für die Beauftragung ist weiters, dass dieser/diese Bedienstete bei den Gemeindeverwaltungen mindestens fünf Jahre tätig gewesen ist oder dass er/sie die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Geometer vorgesehene Staatsprüfung bestanden hat oder im Besitz eines akademischen Studientitels ist und die für die Eintragung in die Sektion A eines der folgend angeführten Berufsverzeichnisse vorgesehene Staatsprüfung bestanden hat:

  1. Berufsverzeichnis der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger,
  2. Berufsverzeichnis der Ingenieure,
  3. Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte,
  4. Berufsverzeichnis der Geologen. 219)

(19-bis) Jede Bezugnahme auf den Leiter/die Leiterin der Service-Stelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten in den Landesgesetzen, den Verordnungen des Landes und der Gemeinden, den Beschlüssen der Gemeinden zu seiner/ihrer Ernennung und zur Festsetzung seiner/ihrer wirtschaftlichen Behandlung, in den Befähigungsnachweisen und in Rechtsakten jeglicher Art, wie auch immer benannt, ist als Bezugnahme auf den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten zu verstehen. 220)

(20) Die im Sinne von Artikel 115 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, bestellten Gemeindebaukommissionen können bis spätestens 30. Juni 2021 die Funktion der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 und der Kommission laut Artikel 68 Absatz 1 übernehmen. Sämtliche Anträge um Erlass der Baugenehmigung laut Artikel 72 Absatz 1 müssen von der Gemeindebaukommission geprüft werden. Aufrecht bleiben bis zur Genehmigung der Gemeindebauordnungen gemäß Artikel 21 Absatz 5, aber spätestens bis 30. Juni 2021, die Bestimmungen der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen sowie die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeindebaukommission gemäß den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen. Solange im Sachverständigenverzeichnis laut Artikel 9 die ausreichende Vertretung von Mitgliedern der ladinischen Sprachgruppe nicht gewährleistet ist, können an deren Stelle in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft, Sachverständige der deutschen oder italienischen Sprachgruppe ernannt werden. 221)

(21) Unbeschadet der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe kann das Land Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um die Durchführung von Vorhaben im übergemeindlichen Interesse zu erleichtern, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. 222)

(22) In den Raumordnungsvereinbarungen, bei denen das Land Vertragspartner ist, können unter anderem folgende Leistungen oder Gegenleistungen vorgesehen werden:

  1. Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten, wobei die privaten Vertragspartner seit wenigstens 5 Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaften sein müssen, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften;
  2. Schaffung oder Abtretung von Baurechten in auszuweisenden oder bestehenden Baugebieten innerhalb oder außerhalb des Siedlungsgebietes; Einzelhandel kann nur zusammen mit vorwiegender und gleichzeitiger Realisierung von Baumasse für Wohnen, wobei das für Einzelhandel bestimmte Volumen sich auf höchstens 20 Prozent der mit der Raumordnungsvereinbarung geschaffenen Baumasse belaufen darf, oder in Mischgebieten Gegenstand von Raumordnungsvereinbarungen sein. 223) 224)

(23) Für die Durchführung von Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes kann die Landesregierung, im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde, Raumordnungsvereinbarungen im Sinne der vorstehenden Absätze 21 und 22 abschließen und mit dem Verfahren laut Artikel 50 in das Planungsinstrument einfügen. Falls auch Zuständigkeiten oder Vorhaben öffentlichen Interesses einer Gemeinde betroffen sind, beteiligt sich die jeweilige Gemeinde als Vertragspartner. 225)

(24) In die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung fallen auch der Abriss bestehender Gebäude und deren Wiederaufbau mit Veränderungen der äußeren Form, der Fassaden, der überbauten Fläche, des Grundrisses, der Baumassenverteilung sowie der Typologie, mitsamt den Neuerungen, die zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen, zur Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zugänglichkeit, zum Einbau technischer Anlagen und zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Ausschließlich in den Fällen, die in den geltenden Gesetzen oder in den Raumplanungsinstrumenten der Gemeinden ausdrücklich vorgesehen sind, kann die Maßnahme außerdem eine Erhöhung der Baumasse, etwa als Anreiz für Projekte zur Wiederbelebung der Ortskerne, umfassen. Weiterhin gilt im Hinblick auf dem Denkmalschutz oder Landschaftsschutz  laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und i) unterliegende Immobilien sowie auf Immobilien in historischen Ortskernen oder im weiteren Umfeld von besonderem historischem und architektonischem Interesse, mit Ausnahme anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vorgaben gemäß urbanistischen Planungsinstrumenten, dass Abriss- und Wiederaufbaueingriffe sowie Eingriffe zur Wiederherstellung eingefallener oder abgerissener Gebäude, Eingriffe der baulichen Umgestaltung sind, sofern die Gebäudeform, die Ansichten, der Gebäudeumriss und die Charakteristiken der Bauvolumen und -typologien des vorhergehenden Gebäudes erhalten bleiben und keine Volumenerhöhung vorgesehen ist.226)

(25) Artikel 61 wird auch für die ausgewiesenen Flächen im Bauleitplan angewandt. 227)

(26) Für die von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen, deren Höhe sich nach der Schwere des Vergehens oder nach dem Ausmaß der Bauwerke richtet oder für die ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgelegt ist, werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Durchführungsverordnung die Detailvorschriften für die Festlegung der Geldbußen festgelegt. 228)

(27) Auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin der Baugenehmigung ergänzt die Gemeinde die Baugenehmigung auch nachträglich mit einer Bescheinigung, aus der die Zuordnung des mit Baugenehmigung genehmigten Eingriffs zu den staatlichen Definitionen laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001 Nr. 380, in geltender Fassung, „Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Verordnungen im Bereich Bauwesen“, hervorgeht. 229)

(28) Bis zur Genehmigung eines neuen Fachplans können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgesehenen Radimbisse und Radstationen laut Raststättenplan, genehmigt gemäß Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht werden. 230)

201)
Art. 103 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
202)
Art. 103 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, später geändert durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3, durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
203)
Art. 103 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
204)
Art. 103 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
205)
Art. 103 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 30 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, später geändert durch Art. 15 Absatz 15 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, durch Art. 7 Absätze 11 und 12 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10, und durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
206)
Art. 103 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 36 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
207)
Art. 103 Absatz 6-bis wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später geändert durch Art. 16 Absatz 11 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und durch Art. 31 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
208)
Art. 103 Absatz 6-ter wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 12 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 31 Absatz 4 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
209)
Art. 103 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
210)
Art. 103 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 5 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
211)
Art. 103 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 36 Absätze 4 und 5 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
212)
Art. 103 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 6 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
213)
Art. 103 Absatz 14 wurde zuerst durch Art. 16 Absatz 13 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später durch Art. 30 Absätze 3 und 4 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, so geändert.
214)
Art. 103 Absatz 14-bis wurde eingefügt durch Art. 31 Absatz 7 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
215)
Art. 103 Absatz 15 wurde zuerst ersetzt durch Art. 36 Absatz 6 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 16 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
216)
Art. 103 Absatz 16 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 14 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
217)
Art. 103 Absatz 17 wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so ersetzt durch Art. 30 Absatz 5 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
218)
Art. 103 Absatz 18 wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 8 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 31 Absatz 8 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
219)
Art. 103 Absatz 19 wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 15 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später ersetzt durch Art. 30 Absatz 6 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, und schließlich so geändert durch Art. 15 Absatz 17 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
220)
Art. 103 Absatz 19-bis wurde eingefügt durch Art. 31 Absatz 9 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
221)
Art. 103 Absatz 20 wurde hinzugefügt durch Art. 30 Absatz 7 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
222)
Art. 103 Absatz 21 wurde hinzugefügt durch Art. 30 Absatz 8 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
223)
Art. 103 Absatz 22 wurde hinzugefügt durch Art. 30 Absatz 8 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
224)
Der Buchstabe b) des Art. 103 Absatz 22 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 10 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
225)
Art. 103 Absatz 23 wurde hinzugefügt durch Art. 30 Absatz 8 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
226)
Art. 103 Absatz 24 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 8 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und später ergänzt durch Art. 4 Absatz 11 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und durch Art. 7 Absatz 13 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
227)
Art. 25 wurde hinzugefügt durch Art. 31 Absatz 11 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
228)
Art. 26 wurde hinzugefügt durch Art. 31 Absatz 11 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
229)
Art. 27 wurde hinzugefügt durch Art. 31 Absatz 11 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
230)
Art. 28 wurde hinzugefügt durch Art. 31 Absatz 11 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Art. 104 (Änderung von Bestimmungen)    delibera sentenza

(1) Der Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Außer in den Fällen gemäß Artikel 103 Absatz 11 des Landesgesetzes ’Raum und Landschaft’ sowie in jenen laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erteilt der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung die Genehmigung für die Durchführung von Erdbewegungen. Diese Genehmigung kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten.“

(2) Nach Artikel 79-ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Bis zum Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes für Raum und Landschaft müssen in Gemeinden bzw. Fraktionen, die mehr als 10 Prozent Zweitwohnungen aufweisen, 100 Prozent der neuen oder umgewidmeten Wohnungen in Abweichung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 79, in geltender Fassung, konventioniert und zu dessen Bedingungen besetzt werden, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen laut Artikel 27 Absatz 3. Die Landesregierung legt mit Beschluss die betreffenden Gemeinden oder Fraktionen aufgrund der Kriterien und Modalitäten fest, die von ihr nach Anhören des Rates der Gemeinden definiert werden. Wohnungen, welche für Urlaub auf den Bauernhof und für Privatzimmervermietung touristisch genutzt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“

massimeBeschluss vom 25. September 2018, Nr. 968 - Festlegung der Gemeinden und Fraktionen mit 100%-iger Konventionierungspflicht
massimeBeschluss vom 25. September 2018, Nr. 957 - Kriterien und Modalitäten zur Festlegung der Gemeinden und Fraktionen mit 100%-iger Konventionierungspflicht (abgeändert mit Beschluss Nr. 1372 vom 18.12.2018)

Art. 105 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Unbeschadet der folgenden Absätze sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1 werden die Artikel 112, 123, 126 und 126-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der vor ihrer Aufhebung gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 3 werden die Artikel 127 und 127-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der vor ihrer Aufhebung gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.

(4) Das Dekret des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, bleibt in den Grenzen laut Artikel 103 Absatz 11 in Kraft.

Art. 106 (Finanzneutralitätsklausel)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Art. 107 (Inkrafttreten)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2020 in Kraft. 231)

(2) Artikel 63 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 18 und Artikel 104 Absatz 2 dieses Gesetzes treten am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. 232)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

231)
Art. 107 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
232)
Art. 107 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Anhang A (Artikel 66 Absatz 1)
Tätigkeiten und Maßnahmen, für die keine landschaftsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben ist  
 delibera sentenza

A 1) Interne Arbeiten, die das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, wie sie auch immer in urbanistisch baulicher Hinsicht bezeichnet werden, nicht verändern, auch wenn die Nutzung geändert wird, sofern diese den urbanistischen Bestimmungen entspricht;

A 2) Eingriffe auf Fassaden oder Dächern von Gebäuden, im Einklang mit eventuell gültigen Farbplänen der Gemeinde und der architektonischen Charakteristik mit den morphologisch-typologisch vorhandenen Materialien und Oberflächen, wie zum Beispiel: neuer Putz, Anstriche, Außenverkleidungen oder Abdeckungen; die Sanierung von Balkonen, Terrassen oder Außentreppen; Neubau oder Austausch von Vetrinen, Anbringung von Sicherheitsvorrichtungen für wirtschaftliche Tätigkeiten, von Elementen der Außenverkleidung wie Fensterrahmen, Gesimse, Brüstungen, Spenglerarbeiten, Dachfenster, Kamine und dergleichen; Isolierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, ohne Realisierung von Elementen oder Bauteilen, die aus der Gebäudehülle hervorstehen, einschließlich jene am Dach. Unter den gleichen Bedingungen ist weiters keine Genehmigung für die Erstellung oder Änderung von äußeren Öffnungen oder Fenstern im Dach nötig, sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen;

A 3) Maßnahmen zur statischen Konsolidierung der Gebäude, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung oder Anpassung an seismische Erfordernisse, sofern sie nicht zu Änderungen morphologischer und typologischer Merkmale, der Materialien der Außenverkleidungen oder des Volumens und der Höhe des Gebäudes führen;

A 4) Notwendige Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Barrieren, wie die Realisierung von externen Rampen für Höhenunterschiede bis zu 60 cm, das Anbringen externer Treppenlifte, die Realisierung von Außenaufzügen oder anderen ähnlichen Bauteilen auf internen Zubehörsflächen, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind;

A 5) sofern sie auf Nebenfassaden oder auf internen Zubehörsflächen, jedenfalls in Positionen, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, realisiert werden, oder sofern die Anlagen in die Gebäudehülle integriert sind und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen:

  1. Anbringung äußerer technischer Anlagen für einzelne Gebäude, die keine Bauermächtigung erfordern, wie Klimaanlagen mit Außenkomponenten, Heizanlagen, Parabolantennen und Antennen;
  2. Installation oder Änderung von Anlagen der Gebäudetechnik im Inneren bestehender Gebäude;
  3. Installation von Gasspeichern mit maximal 13 m³, einschließlich der dazugehörigen Bauteile;
  4. Errichtung kleiner Anlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer bis zu 50 Einwohnergleichwerten;

A 6)

  1. Installation von Solarpaneelen (thermisch oder photovoltaisch) zur Versorgung einzelner Gebäude, sofern sie auf Flachdächern aber nicht einsehbar aus dem öffentlichen Raum installiert werden;
  2. Installation von Solarpaneelen (thermisch oder photovoltaisch) zur Versorgung einzelner Gebäude, sofern sie integriert in die Dachflächen oder an diese anliegend mit derselben Neigung und Orientierung installiert werden, entsprechend der Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 29, Absatz 3;

A 7) Installation von Mikrowindkraftanlagen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m und Durchmesser von nicht mehr als 1,00 m und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen;

A 8) Eingriffe zur funktionellen Anpassung der technischen Anlagen für Netzinfrastrukturen, einschließlich Ersatz bestehender Kabinen durch Anlagen analoger Typologie und Dimensionen sowie Eingriffe zur Installation und Entwicklung der Netze zur elektronischen Kommunikation mit hoher Geschwindigkeit, auch mit Erhöhungen bis zu 50 cm;

A 9) Installation von Sicherheitseinrichtungen zur Absturzsicherung auf Dächern;

A 10)

  1. Instandhaltung und Anpassung der privaten oder öffentlichen Außenflächen bestehender Bauwerke, wie Gehwege, Bankette von Straßen, Verkehrsinseln, Einrichtungen der öffentlichen Flächen, Brunnen, sofern sie die bestehenden in morphologischen und typologischen Merkmale, Materialien Außengestaltung im jeweiligen örtlichen Bezug beachten;

b) Ersatz von Zapfsäulen und automatischen Verteileranlagen;

c) Änderung oder Ersatz von Ausrüstungen der Haltestellen öffentlicher Verkehrsdienste;

d) Anbringung von Werbe- und Informationsmitteln entsprechend den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien;

A 11) primäre Erschließungsanlagen, die in den Durchführungsplänen vorgesehen und hinsichtlich Landschaftsschutz bereits bewertet sind;

A 12)

  1. Eingriffe auf Zubehörsflächen von Gebäuden, die keine wesentlichen Änderungen der planimetrischen Struktur und der Begrünung bringen und im Einklang mit der morphologisch-typologischen Charakteristik, den vorhandenen Materialien und Oberflächen sind, sowie unter Beachtung des jeweiligen örtlichen Kontextes, wie Anpassung der befestigten Flächen, Bau von Wegen, Errichtung von Brunnen, Grüngestaltung und ähnliche Einrichtungen, die die Morphologie des Geländes nicht ändern sowie, auf denselben Flächen, teilweiser oder gänzlicher Abbruch ohne Wiederaufbau von technischen Volumina und Zubehörsbauten ohne besondere architektonische historische oder testimoniale Bedeutung,

b) Errichtung von Gewächshäusern für häusliche Nutzung mit Flächen bis zu 20 m2;

A 13) Eingriffe zur Instandhaltung, Ersatz oder Anpassung von Toren, Umzäunungen und Grenz- oder Stützmauern, Einbau von Einbruchssicherungen auf Toren und Grenzmauern in Beachtung der morphotypologischen Eigenschaften, der Materialien und der Außengestaltung, und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen;

A 14) Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, einzeln oder in Gruppen, auf öffentlichen oder privaten Flächen, mit ausgewachsenen Pflanzen derselben Art oder autochtonen Arten oder Arten, die jedenfalls bereits historisch eingebürgert und typisch für den jeweiligen Standort sind;

A 15) Unbeschadet der Bestimmungen des Schutzes der archäologischen Güter sowie der allfälligen spezifischen Landschaftsvorschriften betreffend die Gebiete von archäologischem Interesse gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) dieses Gesetzes, die Realisierung und Instandhaltung von Eingriffen im Untergrund, die die Morphologie des Geländes nicht dauerhaft verändern, die Vegetationsstruktur und keine Landschaftselemente beeinträchtigen, wie:

a) vollkommen unterirdische Volumina ohne Bauteile über Erde;

b) Druckleitungen und Bewässerungsanlagen, Tiefbrunnen und Grundwasserfassungen ohne Bauteile über Erde;

c) Geothermieanlagen für einzelne Gebäude;

d) unterirdische Tanks, Speicher und gleichartige Anlagen;

e) unterirdische Kanäle, Rohre oder Kabelleitungen für die öffentlichen örtlichen Versorgungs- oder Entsorgungsnetze, ohne Realisierung neuer Bauten über Erde;

f) Anschlüsse an die Netzinfrastrukturen.
In den genannten Fällen ist die Errichtung von bodengleichen Schächten zulässig, die die Geländeoberfläche um nicht mehr als 40 cm überragen. Im Falle von Wasserleitungen und Bewässerungsanlagen muss der Antragsteller über eine Wasserkonzession verfügen;

A 16) temporäre Besetzung von privaten, öffentlichen oder für öffentliche Nutzung bestimmten Flächen für Einrichtungen oder einfache Bauwerke, die am Boden befestigt werden ohne Mauerwerk oder Fundamente, für Veranstaltungen, Vorführungen, Events oder Ausstellungen und Verkauf von Waren, beschränkt auf die Dauer der Veranstaltung, jedenfalls für einen Zeitraum von nicht mehr als 120 Tagen im Kalenderjahr;

A 17) Einrichtungen im Außenraum für wirtschaftliche Tätigkeiten wie Speis- und Schankbetriebe, Handelstätigkeiten, Fremdenverkehr und Beherbergung, Sport- und Freizeittätigkeiten, bestehend aus einfach entfernbaren Elementen wie Zeltdächer, Plattformen, seitliche Windschutzelemente, Elemente zur Gestaltung, Beschattung oder andere leichte Abdeckungen, ohne Mauerwerk oder Bauteile, die fix mit dem Boden verankert sind; ausgenommen im alpinen Grün;

A 18) Installation von Einrichtungen zum Umweltmonitoring und für geognostische Untersuchungen mit Ausschluss der Suche nach Kohlenwasserstoffen;

A 19) 

  • a) Eingriffe im Landwirtschaftsgebiet und im Wald in Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Bauwerke verändert wird und immer sofern es sich um Tätigkeiten und Einrichtungen handelt, die den hydrogeologischen Haushalt des Gebietes nicht verändern;
  • b) Eingriffe an landwirtschaftlichen hydraulischen Anlagen ohne historische oder testimoniale Bedeutung;
  • c) Errichtung von mobilen saisonalen Gewächshäusern ohne gemauerte Strukturen, Stützen und Pergole, einzelne bewegliche Bauteile in Holz für die Unterbringung landwirtschaftlicher Werkzeuge, mit überdachter Fläche bis zu 5 m² und einfacher Verankerung am Boden ohne Fundamente oder Mauerwerk, Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen;
  • d) Errichtung von Holzhütten und Bienenständen entsprechend den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien;
  • e) erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen für die Tätigkeit der Fischzucht;
  • f) Instandhaltungsmaßnahmen von Hoferschließungs- und Forststraßen ohne Änderung der Struktur und Befestigung der Trassen;
  • g) Errichtung und Instandhaltung von Trockenmauern in traditioneller Bauweise und Tränken für land- und forstwirtschaftliche und Weidetätigkeit, ausgeführt mit traditionellen Materialien und Bauweisen;
  • h) Eingriffe zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen und Weidetätigkeit in den ländlichen Gebieten, die von Wald und Sträuchern überwuchert sind, nach Bestätigung der früheren landwirtschaftlichen und Weidenutzung durch die zuständige Behörde, wenn keine Bindungen auf diesen Flächen im Landschaftsplan enthalten sind;
  • i) Planierungen im landwirtschaftlichen Grün ohne Stützbauwerke mit Beibehaltung des groben Geländeverlaufs, was auf jeden Fall den Auf- und Abtrag von 1 m einschließt, ohne Veränderung von Landschaftselementen und Änderung des hydrogeologischen Haushaltes;
  • l) Materialablagerungen im landwirtschaftlichen Grün zum Zwecke der landwirtschaftlichen Meliorierung im Verhältnis von bis zu 1 m³/m² mit einem Maximalvolumen von 2.000 m³, ohne Stützbauten, ohne Veränderung von Landschaftselementen und ohne Änderungen des hydrogeologischen Haushaltes;
  • m) Entnahme und Verlagerung von Gestein und Erdmaterial für Eigenbedarf zur Umsetzung von zulässigen Vorhaben, ohne Veränderungen des hydrogeologischen Haushaltes, Änderung der Flächennutzung oder Änderungen von Landschaftselementen;

A 20)

  1. das Schlägern, das Forsten und das Wiederaufforsten und Bonifizierungsarbeiten, Brandschutz und Erhaltungsarbeiten in den Wäldern und Forsten;

b) forstwirtschaftliche Nutzung genehmigt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften;

c) Eingriffe zur Eindämmung der spontanen Vegetation zur Instandhaltung der öffentlichen Infrastrukturen im Wald, wie Elektroleitungen, öffentliche Straßen und Wasserbauten;

d) Bau oder Anpassung von Straßen für die Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen und Weidetätigkeit, für die Bewirtschaftung und den Schutz des Territoriums, gesperrt für den öffentlichen Verkehr, einspurig und nicht versiegelt, ohne Stützbauten, ohne Veränderung von bestehenden Landschaftselementen. Aufrecht bleibt die Genehmigung für die Almerschließungen, sowie für die verschiedenen Pläne, die den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Forststraßen betreffen;

e) Instandhaltung von Almerschließungen;

A 21) Errichtung von Denkmälern, Grabsteinen und Kapellen innerhalb der Friedhöfe;

A 22) Errichtung von Sonnenschutzmarkisen auf Terrassen, Fassaden oder Zubehörsflächen für private Nutzung ausgeschlossen im alpinen Grün;

A 23) Anbringung von Beschilderungen für Handelsbetriebe und andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Inneren der Ausstellungsflächen oder in ähnlicher hierfür bestimmter Lage; Ersatz bereits rechtmäßig bestehender Schilder durch in Dimension und Standort gleichartige Schilder. Die Freistellung betrifft nicht Schilder und Werbemittel mit wechselnder Beleuchtung;

A 24) Eingriffe zur Instandhaltung der Flussbette, der Dämme und Ufer der Wasserläufe einschließlich der Eingriffe zur Pflege der Ufergehölze und -sträucher zu dem Zweck die Abflussräume für die Gewässer zu sichern, die nicht eine dauerhafte Veränderung der Gesamtmorphologie des Wasserlaufes bewirken; Eingriffe zur Instandhaltung und Widerherstellung der Funktion der Abflusssysteme und Entwässerungen und der hydraulischen Anlagen im Flussbett;

A 25) punktuelle ingenieurbiologische Eingriffe zur Regelung des Wasserabflusses und Schutz des Bodens durch autochtone und Pionierpflanzen, auch in Kombination mit Inertmaterial und biologisch abbaubaren künstlichen Materialien;

A 26) Eingriffe zur Instandhaltung oder Ersatz ohne Vergrößerungen der Ausmaße von entfernbaren Einrichtungen, die im Bereich von Beherbergungsbetrieben im Freien bestehen und bereits eine Landschaftsgenehmigung besitzen, in Beachtung der morphotypologischen Merkmale der Materialen und der Außengestaltung;

A 27) Abbau und periodischer Wiederaufbau von saisonalen Einrichtungen mit Landschaftsermächtigung;

A 28) Maßnahmen zum getreuen Wiederaufbau von Gebäuden, Bauwerken und technischen Anlagen, die durch Naturereignisse oder Katastrophen zur Gänze oder teilweise zusammengebrochen oder zerstört sind, sofern die ursprüngliche rechtmäßig bestehende Größe und Struktur festgestellt werden kann und die Wiedererrichtung innerhalb von 10 Jahren ab Zerstörung erfolgt und die ursprüngliche Situation des Gebäudes oder Bauwerkes hinsichtlich des Standortes, planvolumetrisches Ausmaß und äußere Gestaltung eingehalten werden, davon ausgenommen lediglich die für die Anpassung an die Vorschriften zur Erdbebensicherheit und zur Sicherheit der technologischen Anlagen erforderlichen Erneuerungen;

A 29) Abbruch und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf der Grundlage von Maßnahmen zur Verhinderung von Bauvergehen;

A 30) Bauwerke und bauliche Eingriffe, die als Variante zu genehmigten Projekten zum Zwecke der landschaftlichen Einfügung errichtet werden und die genehmigten Maße um nicht mehr als 2 Prozent hinsichtlich Höhe, Abstände, Kubatur, überbaute Fläche oder Verschiebungen der Gebäudegrundfläche überschreiten.

massimeBeschluss vom 16. März 2021, Nr. 259 - Richtlinien für Werbe- und Informationsmittel, für die keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich ist

Anlage B (Artikel 67 Absatz 1)
Tätigkeiten und Maßnahmen, für die eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist

B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmäler", „geschützte Biotope", „Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“, ausgenommen Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und unversiegelten Forst- und Güterwegen; 233)

B 2) Eingriffe, die geschützte Lebensräume im Sinne von Artikel 4 und Artikel 7 des Naturschutzgesetzes ( LG 6/2010) betreffen;

B 3) Neubau und bauliche Umgestaltung von Straßen mit mehr als einer Fahrspur sofern versiegelt und von Almerschließungswegen; 234)

B 4) der Bau von Eisenbahnen;

B 5) die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen;

B 6) Elektrofreileitungen über 5000 Volt und Haupttelefonfreileitungen, Anlagen zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Anlagen des Fernmeldewesens;

B 7) neue Wasserableitungen oder Änderungen bestehender Wasserableitungen mit Erhöhung der Ableitungsmengen von mehr als 5 l/sek;

B 8) Bau von Energieerzeugungsanlagen entsprechend der Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3;

B 9) Bau von oberirdischen Wasserbehälter und Speicherbecken mit einem Fassungsvermögen von über 500 m³;

B 10) Wasserbauten der zweiten und dritten Kategorie laut Einheitstext vom 25. Juli 1904, Nr. 523, in geltender Fassung;

B 11) der Bergbau, der Abbau von Steinen und Erden und die Materialentnahme welche die Bedingungen gemäß Anhang A Absatz 19 Buchstabe m) überschreiten;

B 12) jegliche Ablagerung von Aushubmaterial im alpinen Grün, bestockte Wiese und Weide und von mehr als 10.000 m³ im landwirtschaftlichem Grün;

B 13)

  1. die Umwandlung von Weiden in Wiesen oder landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit Ausnahme der Eingriffe laut Anhang A 19 Buchstabe h);
  2. Almmeliorierungen, Entwässerungen und Flurbereinigungsprojekte;
  3. alle Eingriffe auf Flächen die als Alpines Grün und bestockte Wiese und Weide gewidmet sind;
  4. die Rodung und Beseitigung von Hecken und Flurgehölzen; in intensiv genutzten Kulturflächen und Wiesen, auch wenn sie nicht forstlich-hydrogeologisch vinkuliert sind, ist die Befugnis zur Erteilung der Landschaftsermächtigungen den örtlich zuständigen Forstinspektoraten übertragen, die allfällige Ersatzpflanzungen vorschreiben können;

B 14) Aufstiegsanlagen, Skipisten und technische Beschneiungsanlagen für Flächen von mehr als 2 ha;

B 15) Anlagen und Trassen für Sport- und Freizeittätigkeiten im alpinen Grün, bestockte Wiese und Weide und im Wald; Langlaufloipen und überörtliche Radwege sofern diese nicht im Gemeindeplan vorgesehen sind;

B 16) fest installierte Kunstwerke und Denkmäler;

B 17) Eingriffe, für welche in der landschaftlichen Unterschutzstellung die Überprüfung durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorgesehen ist. 235)

233)
Der Punkt B 1) des Anhangs B wurde zuerst durch Art. 38 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15,  und schließlich durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9,   so ersetzt.
234)
Der Punkt B 3) des Anhangs B wurde in der italienischen Fassung ersetzt durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr.15.
235)
Der Punkt B 17) des Anhangs B wurde hinzugefügt durch Art. 38 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.

Anhang C (Artikel 71 Absatz 1)
Freie Baumaßnahmen

C 1) ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a);

C 2) Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren, die nicht den Bau von Außenrampen oder Außenaufzügen oder sonstigen Konstruktionen erforderlich machen, durch die die äußere Form des Gebäudes verändert wird;

C 3) befristete Bauarbeiten zur geognostischen Forschung im Untergrund − ausgenommen die Exploration von Kohlenwasserstoffen −, die außerhalb des bebauten Ortskerns durchgeführt werden;

C 4) das Aufstellen von saisonalen mobilen Gewächshäusern zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Mauerteile sowie das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen; 236)

C 5) Bauarbeiten zum Zweck der Erfüllung objektiver dringender und vorübergehender Bedürfnisse, welche nach Ende der Notwendigkeit und jedenfalls innerhalb einer Frist von nicht mehr als 90 Tagen unverzüglich entfernt werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde mitzuteilen;

C 6) Bodenlege- und Feinarbeiten an Außenflächen, auch an Halteflächen, bei denen der Durchlässigkeitsindex eingehalten wird, einschließlich der Errichtung von vollständig unterirdischen nicht zugänglichen Luftschächten, von Wasserauffangbecken und von unterirdischen verschlossenen Räumen;

C 7) Solar- und Photovoltaikpaneele für Gebäude außerhalb des historischen Ortskerns; 237)

C 8) nicht auf Gewinn ausgerichtete Spielflächen und Ausstattungselemente für Gebäudezubehörflächen;

C 9) direkt mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit verbundene Erdbewegungsarbeiten, einschließlich der Maßnahmen an landwirtschaftlichen Wasseranlagen, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Zivilbauten verändert wird und bei denen es sich um Tätigkeiten und Bauarbeiten handelt, die den Wasserhaushalt des Gebietes nicht verändern;

C 10) das Schlägern, das Forsten, das Wiederaufforsten, Bonifizierungsarbeiten, Brandschutzmaßnahmen und Erhaltungsarbeiten in den Wald- und Forstgebieten laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f), sofern sie nach der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehen und bewilligt sind.

C 11) Maßnahmen zur Sanierung bestehender Öfen und Kamine. 238)

C 12) die Installation von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge. 239)

236)
Der Punkt C 4)  des Anhanges C wurde so ersetzt durch Art. 39 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
237)
Der Punkt C 7) des Anhanges C wurde gestrichen durch Art. 39 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und wieder eingeführt im Sinne von Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
238)
Der Punkt C 11) des Anhanges C wurde hinzugefügt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
239)
Der Punkt C 12) des Anhanges C wurde hinzugefügt durch Art. 33 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.

Anhang D (Artikel 72 Absatz 1)
Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung vorgeschrieben ist

D 1) Neubaumaßnahmen;

D 2) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, welche zu einem Bauwerk führen, das ganz oder teilweise vom vorhergehenden abweicht und welche zu einer Änderung der gesamten Baumasse der Gebäude oder der Außenansicht führen oder welche – soweit sie Gebäude betreffen, die sich im historischen Ortskern befinden – eine Änderung der Zweckbestimmung bewirken, sowie die Maßnahmen, welche Änderungen der äußeren Form von Gebäuden bewirken, welche unter Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutz stehen;

D 3) die Erweiterung bestehender Bauten, durch die neue Baumasse oder Bruttonutzflächen auch außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz entstehen, mit Ausnahme der Maßnahmen, für die im Sinne von Anhang E die ZeMeT vorgesehen ist.

Anhang E (Artikel 72 Absatz 2)
Maßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist   
 delibera sentenza

E 1) Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungspläne geregelt sind, welche nach den Qualitätskriterien ausgearbeitet wurden, die nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Durchführungsverordnung erlassen wurden. Diese Durchführungspläne müssen präzise Vorgaben zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthalten; das zuständige Gemeindeorgan muss bei der Genehmigung der jeweiligen Durchführungspläne oder bei der Anerkennung der bereits bestehenden ausdrücklich das Vorhandensein dieser Vorgaben erklären; 240)

E 2) außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen;

E 3) Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen;

E 4) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, für welche nicht die Baugenehmigung vorgesehen ist;

E 5) Änderungen zur Baugenehmigung, die auch während der Bauarbeiten oder vor deren Abschluss eingereicht werden können, die aber nicht wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 84 sind. Ob es sich um wesentliche Änderungen handelt, wird immer danach beurteilt, wie weit von dem in der ursprünglichen Baugenehmigung vorgesehenen Projekt abgewichen wird. Für die Aufsichtstätigkeit und für die Bescheinigung der Bezugsfertigkeit gelten diese zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns als Ergänzung des Verfahrens für die Erteilung der auf die Hauptmaßnahme bezogenen Baugenehmigung.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6 - Qualitätskriterien für Durchführungspläne gemäß Anhang E Punkt E1) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9
240)
Der Punkt E 1) es Anhanges E wurde zuerst ersetzt durch Art. 40 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 33 Absatz 3 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
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