1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „betriebliche Übergabestation“: System hydraulischer Apparaturen, das die Versorgung der einzelnen betrieblichen Bewässerungsnetze ermöglicht,
b)“betriebliches Bewässerungsnetz“ Gesamtheit der Bewässerungsleitungen, Regnerstellen und Tropfschläuche auf der bewässerten Fläche, welche die Verteilung des Wassers in den Kulturen ermöglichen,
c) „Anlagen mit Mehrfachnutzung”: hydraulische Anlagen, die auch andere Nutzungen als die Bewässerung und Frostberegnung vorsehen,
d) „gemeinschaftliche Infrastrukturen”: Einrichtungen, deren wesentliche Teile als gemeinschaftliche Anlagen verwirklicht sind und auch so genutzt werden,
e) „Bewässerung”: jede Form von künstlicher Wasserversorgung landwirtschaftlicher Kulturen,
f) „Erschwernispunkte“: Punktezahl, die einem landwirtschaftlichen Unternehmen in Anbetracht der natürlichen Erschwernisse gemäß Artikel 13 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, zugewiesen wird,
g) „Wiesen, Ackerfutterbau und Ackerbau“ sowie „Obstbau und Weinbau“: Gruppen von Kulturarten, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert sind,