1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich Beregnung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, sowie des Artikels 43 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABI. L 327 vom 21.12.2022) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 14 derselben Verordnung vorgesehenen Beihilfenarten und sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt.
2. Die Beihilfen dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.
3. Von Einzelbeihilfen sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.