1. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen und muss zuzüglich der ab dessen Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt.
2. Dem Antrag auf Auszahlung müssen nachstehende Unterlagen beigelegt werden:
a) Abrechnung der Arbeiten,
b) Bestätigung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin über die ordnungsgemäße Ausführung und Meldung der Bezugsfertigkeit, falls diese vorgesehen ist.
c) Ausgabenbelege mit Zahlungsnachweis, für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) in den dafür vorgesehenen Fällen und für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) generell,
d) Bescheinigung über die außerordentliche Überprüfung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 680 vom 10. August 2021, in der die Sicherheit der Anlage nach Abschluss der Arbeiten bestätigt wird,
e) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) eine Erklärung, in der die Eigenleistungen der Antrag stellenden Person und ihrer am Hof lebenden und mitarbeitenden Familienmitglieder genau aufgelistet sind; solche Eigenleistungen können in dem von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Höchstausmaß und maximal in Höhe von 30 Prozent der jeweils für ein einzelnes Bauvorhaben beihilfefähigen Ausgaben berücksichtigt werden,
f) in Alternative zu den Unterlagen laut Buchstabe e) können die dort angeführten Anspruchsberechtigten eine Erklärung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin über die ordnungsgemäße Bauausführung auf der Grundlage einer detaillierten Teil- oder Endabrechnung der ausgeführten Arbeiten vorlegen, auf welche die bei der Beihilfegewährung genehmigten Einheitspreise angewandt wurden. Die hydraulischen Armaturen, die technisch-mechanischen Teile und die Regnerstellen sind dabei jedenfalls durch ordnungsgemäß saldierte Rechnungen zu dokumentieren,
g) für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist zusätzlich zu den bereits unter den Buchstaben a) bis d) angeführten Unterlagen das Verzeichnis der Ausgabenbelege vorzulegen, das vom Vorsitz des Konsortiums und von der Bauleitung unterzeichnet ist,
h) Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 Buchstabe b), sofern zutreffend.
3. Arbeiten, die von den Bodenverbesserungskonsortien in Eigenregie mit eigenen Arbeitskräften und eigenen Maschinen durchgeführt werden, können nach Maß abgerechnet werden, und zwar unter Anwendung der Einheitspreise laut Preisliste der Provinz Bozen für Arbeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Wasserschutzbauten und ländliche Elektrifizierung, die jährlich gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigt wird.