1. Anspruchsberechtigte der Beihilfen laut diesen Richtlinien sind landwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmerinnen, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, direkt den Betrieb in der Eigenschaft als Eigentümer/Eigentümerin oder Pächter/Pächterin bewirtschaften und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
2. Der Betrieb des Antragstellers/der Antragstellerin muss einer der folgenden vier Kategorien angehören:
a) Obst- und Weinbaubetriebe und Betriebe, die Sonderkulturen anbauen,
b) Viehhaltungsbetriebe mit bis zu 39 Erschwernispunkten,
c) Viehhaltungsbetriebe mit 40 und mehr Erschwernispunkten,
d) Mischbetriebe.