1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führen die für die Abwicklung der Förderungen zuständigen Ämter der Landesabteilung Landwirtschaft Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Überprüfungen und anhand einer entsprechenden Niederschrift bestätigt werden. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung
3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin, der bzw. die für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.
5. Im Falle von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.