1. Anspruchsberechtigte der Beihilfen laut nachfolgendem Artikel 5 Absatz 1 sind einzelne landwirtschaftliche Unternehmer,
a) die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, direkt den Betrieb in der Eigenschaft als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, und
b) im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen sowie
c) im Gemeindeverzeichnis laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes eingetragen sind, oder für welche die Landesabteilung Landwirtschaft das Bestehen der Voraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Tätigkeiten festgestellt hat.
2. Die Beihilfen zugunsten der in Absatz 1 genannten Anspruchsberechtigten werden unter Einhaltung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen im Rahmen des Gesamtbetrages von bis zu 300.000,00 Euro im Zeitraum von drei Jahren gewährt.
3. Anspruchsberechtigte der Beihilfen laut nachfolgendem Artikel 5 Absatz 3 sind Körperschaften und Vereinigungen, die im landwirtschaftlichen Bereich tätig sind.