1. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 sind folgende Vorhaben zur Förderung zugelassen
a) Bau, Wiedergewinnung, Modernisierung und Erweiterung von Ferienwohnungen, Zimmern und ausschließlich von Gästen genutzten Gemeinschaftsräumen an der Hofstelle. Zur Förderung sind nur jene Ferienwohnungen bzw. Gästezimmer zugelassen, welche mit einer internen sanitären Anlage vollständig ausgestattet sind; davon ausgenommen sind entsprechende Auflagen aufgrund von Denkmalschutzbestimmungen,
b) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle, auf bewirtschafteten Almen, in Buschenschänken und entlang des Radwegenetzes im Sinne der geltenden Bestimmungen, inklusive fix eingebauter, neuer Einrichtung; Voraussetzung für die Förderung in diesem Fall ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Mindestvoraussetzungen für die Mehrwertsteuerbuchführung erreicht,
2. Die Vorhaben laut Absatz 1 sind beihilfefähig, wenn das bestehende Wohnvolumen an der Hofstelle, unabhängig von der Zweckbestimmung, und jenes, welches Gegenstand des Beihilfeantrages ist, in höchstens zwei getrennten Gebäuden untergebracht sind.
3. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 3 sind in Bezug auf Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben, welche den Bereich Urlaub auf dem Bauernhof im Allgemeinen betreffen, folgende Ausgaben zur Förderung zugelassen:
a) Ausgaben für Studien und Untersuchungen, die den begünstigten Organisationen als Datenquelle und Entscheidungshilfe für die Strategieplanung im Hinblick auf die Tätigkeit zur Unterstützung des gesamten Urlaub auf dem Bauernhof-Sektors dienen,
b) Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen:
- Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird,
- Miete für Ausstellungsräume und Stände, sowie Kosten für Montage und Demontage,
c) Ausgaben für Werbematerial und -Maßnahmen, welche zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit dienen sollen, und für welche weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte, nicht für alle Urlaub auf den Bauernhof-Betriebe zugängliche, Marke oder eine bestimmte Herkunft genannt werden dürfen:
- Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien,
- Websites,
- Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über den Urlaub auf dem Bauernhof im Allgemeinen oder Kategorien von endbegünstigten Beihilfeempfängern dieses Sektors, sofern es sich um neutrale Informationen ohne namentliche Nennung von einzelnen Betrieben handelt und alle betroffenen Endbegünstigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, am zu erwartenden Werbeeffekt zu partizipieren oder in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden,
d) Ausgaben für Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie Internetkooperationen, die der Erschließung in- und ausländischer Märkte zugunsten des Urlaub auf dem Bauernhof Sektors dienen.
4. Nicht beihilfefähig sind die Ausgaben für das Personal sowie die Bewerbung von Angeboten einzelner landwirtschaftlicher Unternehmer, wie Kataloge, auf einzelne Unternehmen bezogene Medienartikel und Werbeeinschaltungen, und jegliche Form anderweitiger direkter Maßnahmen und Dienstleistungen zugunsten von einzelnen Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen.