1. Die Beihilfeanträge sind vor Beginn der Arbeiten oder vor dem Erwerb der Güter beim Landesamt für Obst- und Weinbau auf dem von diesem Amt erstellten Vordruck bis 15. September 2021 einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung, die Größe sowie die Rechtsform des Unternehmens,
b) den Sitz des Unternehmens,
c) die Personaldaten des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin,
d) die Mehrwertsteuernummer,
e) die Bankverbindung, inklusive IBAN,
f) die Art (Investitionsbeitrag) und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Beihilfe,
g) die Beschreibung und den Standort des Vorhabens, einschließlich Beginn und Abschluss des Vorhabens,
h) eine Kostenaufstellung, bestehend aus dem Kostenvoranschlag eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin für den baulichen Teil und aus den Unternehmensangeboten für den technischen Teil,
i) die Erklärung, dass – auch bei anderen öffentlichen Verwaltungen – keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, die Gegenstand des Antrags sind, beantragt oder erhalten wurden,
j) den für die Tätigkeit laut Artikel 3 erzielten Umsatz des letzten Geschäftsjahres vor Antragstellung.
2. Dem Antrag müssen außerdem fallweise folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) die technischen Unterlagen,
b) die zertifizierte Meldung des Tätikeitsbeginnes (ZeMET) oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM),
c) der Beschluss des Verwaltungsrates oder der Vollversammlung betreffend die zu fördernde Investition,
d) eine Beschreibung des Unternehmens und der Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit,
e) Nachweis über die Verfügbarkeit der Immobilie, die gefördert werden soll, für die Dauer der Zweckbestimmung laut Artikel 11, falls die antragstellende Person nicht Eigentümerin ist.
3. Es darf nur ein einziger Beihilfeantrag für die förderbaren Vorhaben eingereicht werden, wobei die Höchstbeträge für die zugelassenen Ausgaben laut Anhang A nicht überschritten werden dürfen.