1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Weinerzeugnissen tätig sind. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in geltender Fassung, sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 17 derselben Verordnung vorgesehenen Beihilfenarten und sind von der Meldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt.